In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wie die Implementierung von DAC7 in Polen verlaeuft,
  • welche Daten ueber Verkaeufer Plattformbetreiber sammeln werden,
  • wie man sich auf neue Meldepflichten vorbereiten soll.

 

Monika SMAGA
Senior Tax Manager bei RSM Poland
 

Polen fuehrt die Vorschriften ein, die den Betreibern digitaler Plattformen neue Meldepflichten auferlegen. Diese aenderungen sind auch von den Verkaeufern zu beachten, die mit mehr Pruefungen der Finanzbehörden zur ueberpruefung der Richtigkeit von Steuerabrechnungen rechnen können.

Die Regierung fuehrt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. Maerz 2021 (DAC7) die Regelungen zu den neuen Meldepflichten sowie zur Sorgfaltspflicht ein. Die EU-Mitgliedstaaten – einschließlich Polen – sollten diese Bestimmungen bis Ende 2022 in ihre Rechtsordnung umsetzen, weil sie ab dem 1. Januar 2023 gelten sollten.

Wie verlaeuft die Implementierung von DAC7 in Polen?

Das Finanzministerium hat am 11. Juli 2022 die Annahmen der Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen der DAC7-Richtlinie zur Verfuegung gestellt. Anschließend fuehrte der Gesetzgeber öffentliche Vorab-Konsultationen durch, die am 24. Juli 2022 endeten.

Derzeit wird an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, mit dem die DAC7-Richtlinie in die polnische Rechtsordnung umgesetzt werden soll.

Was ist eine digitale Plattform nach den neuen Vorschriften?

Die DAC7-Richtlinie definiert eine digitale Plattform als jegliche Software in Form einer Website oder Anwendungen (einschließlich mobiler Anwendungen), die Nutzern zugaenglich ist und die es Verkaeufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt die sog. relevante Taetigkeit fuer diese Nutzer auszuueben.

Wer ist Betreiber einer digitalen Plattform?

Die EU-Vorschriften weisen darauf hin, dass der Betreiber einer digitalen Plattform jeder Rechtstraeger ist, der auf einer bestimmten Plattform die Funktion eines Intermediaers zwischen dem Verkaeufer und den Nutzern spielt und es dem Verkaeufer ermöglicht, die sog. relevanten Taetigkeiten gegen Verguetung auszufuehren.

Lassen Sie uns hier anmerken, dass nach dieser Auslegung ein Rechtstraeger, der (ueber seine eigene digitale Plattform) den Nutzern nicht nur seine eigenen Waren und/oder Dienstleistungen, sondern auch zusaetzlich die Waren und/oder Dienstleistungen von Geschaeftspartnern zur Verfuegung stellt, auch als Betreiber einer digitalen Plattform angesehen werden kann.

Wer ist ein Verkaeufer?

Vorschriftsgemaeß gilt als Verkaeufer der Nutzer einer Plattform – d.h. entweder eine natuerliche Person oder ein Rechtstraeger (d.h. eine juristische Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine rechtliche Vereinbarung wie ein Trust) – der jederzeit waehrend des Meldezeitraums auf der jeweiligen Plattform registriert ist und „relevante Taetigkeiten” darauf ausuebt.

DAC7 nennt auch Verkaeufer, deren Daten nicht meldepflichtig sind.

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Welche Informationen unterliegen der Meldepflicht?

Wie wir bereits wissen, gilt die Meldepflicht fuer diejenigen Betreiber digitaler Plattformen, die es den Verkaeufern gegen Verguetung erleichtern, „relevante Taetigkeiten” auszuueben. Unter diese Formulierung fallen folgende Taetigkeiten:

  • Vermietung jeglicher Wohn- und Gewerbeimmobilien, einschließlich Parkplaetze;
  • persönlich erbrachte Dienstleistungen;
  • Verkauf von Waren;
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Diejenigen Plattformbetreiber, die in der von den neuen Vorschriften vorgegebenen Weise handeln, sind verpflichtet, den Finanzbehörden die Daten ueber Verkaeufer zur Verfuegung zu stellen.

DAC7 legt den Betreibern digitaler Plattformen auch die Sorgfaltspflicht auf, die die Bestimmung des Status des Verkaeufers und die Bestaetigung der Zuverlaessigkeit der vom Verkaeufer bereitgestellten Informationen umfasst.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die mit der DAC7-Richtlinie eingefuehrte Meldepflicht bei den Betreibern digitaler Plattformen liegen wird (und die Betreiber die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung tragen werden), wobei der Gegenstand der Meldung die von den Verkaeufern erzielten Einkuenfte sein werden.

Die neuen Regelungen sind so umfassend, dass sich nicht nur die Betreiber, sondern auch die Verkaeufer, die ueber digitale Plattformen handeln, mit ihrem Anwendungsbereich vertraut machen sollten.

Welche Daten ueber Verkaeufer werden Plattformbetreiber sammeln?

Die neuen Vorschriften verpflichten die Betreiber dieser Plattformen, Informationen sowohl ueber natuerliche Personen, als auch ueber andere Rechtstraeger zu sammeln. Die aufgrund von DAC7 erforderlichen Daten variieren jedoch – alles haengt von der Art der Taetigkeit ab, die mittels der Plattform ausgefuehrt wird.

Die grundlegenden Informationen ueber Rechtstraeger und natuerliche Personen, die von den Betreibern im Rahmen aller „relevanten Taetigkeiten” (unabhaengig von ihrer Art) gesammelt werden, sind:

  • Firma bzw. Vor- und Nachnahme des Verkaeufers,
  • Hauptanschrift,
  • jede Steueridentifikationsnummer des Verkaeufers unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat (oder falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist – der Geburtsort des Verkaeufers),
  • die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Verkaeufers (falls vorhanden),
  • die Handelsregisternummer oder das Geburtsdatum des Verkaeufers,
  • die Information ueber das Bestehen einer Betriebsstaette, ueber die relevante Taetigkeiten in der EU ausgeuebt werden (unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstaette befindet).

Die Plattformbetreiber werden den Finanzbehörden auch Informationen ueber das Umsatzvolumen einzelner natuerlicher Personen und Rechtstraeger und den Standort von Immobilien, die von Verkaeufern zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, zur Verfuegung stellen. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden ein weiteres Instrument erhalten, mit dem sie die Richtigkeit der Steuerabrechnungen der Verkaeufer pruefen können.

Warum lohnt es sich, dies im Hinterkopf zu behalten und sich darauf entsprechend vorzubereiten? Unserer Meinung nach werden die Finanzbehörden besonders auf diejenigen Verkaeufer achten, die eine niedrige Steuerbemessungsgrundlage im Vergleich zur Anzahl und zum Wert der ueber digitale Plattformen abgeschlossenen Transaktionen angeben.

Wie soll man sich auf neue Meldepflichten vorbereiten?

Aufgrund der Tatsache, dass Polen die DAC7-Vorschriften bis Ende 2022 umsetzen muss (damit sie ab dem 1. Januar 2023 gelten) empfehlen wir Ihnen dringend, zu ueberpruefen, ob Sie die Definition des Betreibers einer digitalen Plattform erfuellen. Wenn ja, dann ist es die höchste Zeit, sich an einen Experten zu wenden und mit den Vorbereitungen fuer die Implementierung von Lösungen zu beginnen, die eine ordnungsgemaeße Erfuellung der Meldepflichten unter Einhaltung höchster Sorgfalt ermöglichen.

Bei Fragen oder Zweifeln betreffend dieses Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfuegung.

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