Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

Am 1. Januar 2019 wurden die geaenderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL eingefuehrt. Die Gesetze enthalten den ganzen neuen Abschnitt zum Thema Verrechnungspreise. Die neuen Vorschriften haben zum Ziel die Anpassung der polnischen Anforderungen im Bereich der Dokumentierung der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen an die OECD- Leitlinien. Implementiert wurden die aenderungen u.a. in Bezug auf die Höhe der Transaktionslimits, den Umfang des Local File und Master File, den Ausschluss der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer inlaendische Unternehmen, die keine steuerlichen Verluste generieren sowie das Beifuegen der Vergleichsanalyse. In dem Abschnitt ueber Verrechnungspreise wurden auch die juristischen Definitionen der im Bereich der Verrechnungspreise verwendeten Begriffe veröffentlicht, um die Auslegungsstreite einzuschraenken.

Im Jahr 2019 können die Steuerpflichtigen alleine waehlen, nach welchen Vorschriften sie die Verrechnungspreisdokumentation fuer das bereits abgeschlossene Jahr 2018 erstellen. Gemaeß den geaenderten Vorschriften des KStG-PL und EStG-PL haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die formell seit 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften bereits auf die im Jahr 2018 abgewickelten Gruppentransaktionen anzuwenden. Die Erstellung der  Verrechnungspreisdokumentation nach den neu geltenden Vorschriften kann fuer den Steuerpflichtigen eine wesentliche Erleichterung sein, aber auch zu den neuen Problemen und Pflichten fuehren, auf welche der Steuerpflichtige bei der Anwendung der vorherigen Regelungen nicht stoßen wuerde.

Höhere Limits

Seit 2017 galt als die erste Voraussetzung fuer Ermittlung der Dokumentationspflicht die Höhe der Ertraege oder Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes. ueberstieg dieser Wert in dem vorangegangenen Steuerjahr die Summe von 2 Mio. EUR, dann sollte man die Transaktionsschwelle ueberpruefen, die 50 Tsd. EUR betrug und verhaeltnismaeßig zur Ertraege oder Aufwendungen des Steuerpflichtigen stieg. Die Unternehmen mit den Ertraegen oder Aufwendungen unter 2 Mio. EUR unterlagen keiner Dokumentationspflicht. Ab 2019 gelten höhere und einheitliche Transaktionsschwellen, die  10 Mio. PLN fuer Warentransaktionen und Finanztransaktionen und 2 Mio. PLN fuer Dienstleistungstransaktionen betragen. Es gibt jedoch kein unternehmensbezogenes Kriterium und keine ueberpruefung der Höhe des Unternehmens mehr. Das kann zur Folge haben, dass sich die Dokumentationspflicht auf die ziemlich kleinen Subjekte erstrecken wird, die jedoch mit den verbundenen Unternehmen intensiv zusammenarbeiten.

Keine Dokumentationspflicht fuer inlaendische Transaktionen

Der Ausschluss der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer die mit den polnischen verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen (soweit sie keine Verluste generieren) ist bestimmt eine große Erleichterung fuer die Steuerpflichtigen. Werden die inlaendischen Transaktionen zwischen den Unternehmen abgewickelt, die weder die Geschaeftstaetigkeit in den Sonderwirtschaftszonen abwickeln noch öffentliche Beihilfe in Anspruch nehmen, die gemaeß dem Gesetz ueber Förderung der neuen Investitionen gewaehrt wurde, dann sind solche Transaktionen in der Verrechnungspreisdokumentation nicht zu beruecksichtigen. Zweifelsohne bedeutet das eine wesentliche Minderung der Dokumentationspflicht fuer die Steuerpflichtigen.

VERRECHNUNGSPREISE
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Vergleichsanalyse

Die seit 2017 geltenden Vorschriften sahen die Pflicht zur Erstellung einer Vergleichsanalyse fuer die Verrechnungspreisdokumentationen vor, die durch ein Unternehmen mit den Ertraegen oder Aufwendungen von mehr als 10 Mio. EUR in dem vorangegangenen Jahr vorbereitet wurden. Dies bedeutete, dass die kleineren Unternehmen eine Dokumentation vorbereiten mussten, die viel weniger Informationen enthielt. Gemaeß den ab 2019 geltenden Vorschriften ist die Vergleichsanalyse ein Pflichtbestandteil von Local File unabhaengig der Unternehmensgröße.

Identifizierung der verbundenen Unternehmen

Ab 2019 fuehrt der Gesetzgeber in Bezug auf die Methode der Identifizierung von verbundenen Unternehmen den Begriff „Ausuebung eines beherrschenden Einflusses” ein. Im Falle der Ausuebung eines beherrschenden Einflusses durch die direkte Kapitalbeteiligung zu mindestens 25 % bzw. den Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu mindestens 25 % ist die Identifizierung der verbundenen Unternehmen ziemlich klar. Bedeutet aber die Ausuebung eines beherrschenden Einflusses auch die tatsaechliche Faehigkeit einer natuerlichen Person, das Treffen von relevanten Wirtschaftsentscheidungen durch eine juristische Person oder Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beeinflussen, kann das die großen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der „tatsaechlichen Faehigkeit” bereiten. Die Beurteilung der Ausuebung eines beherrschenden Einflusses kann subjektiv sein.

Darueber hinaus betrafen die bisherigen Verschaerfungen im Bereich der personellen Verflechtungen aufgrund der Familienbeziehungen ausschließlich inlaendische Unternehmen.  Ab 2019 sind diese Verflechtungen auch in Bezug auf auslaendische Unternehmen zu identifizieren. Diese Vorschrift erweitert den Kreis von verbundenen Unternehmen und somit kann die Identifizierung der auslaendischen personellen Verflechtungen sowie Familienverflechtungen große Schwierigkeiten bereiten.

Im Jahr 2019 entscheidet der Steuerpflichtige alleine, welches Steuerregime fuer ihn in Zusammenhang mit der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen fuer 2018 guenstiger sein wird. Jeder Fall soll individuell geprueft werden, denn in manchen Situationen kann sich die Anwendung der seit 2017 geltenden Vorschriften mehr angemessen als dieser von 2019 erweisen. Es ist zu beachten, dass die Methode der Identifizierung von verbundenen Unternehmen, die aus den neuen Vorschriften resultiert, kann die tatsaechliche Anzahl der verbundenen Unternehmen erhöhen, mit welchen die kontrollierten Transaktionen abgewickelt werden. Die Erhöhung des Transaktionslimits ist bestimmt eine positive aenderung, jedoch kann sich dabei das Fehlen des Kriteriums der Unternehmensgröße fuer manche Steuerpflichtige als unguenstig erweisen. Die Erstellung der Dokumentation nach den neuen Vorschriften, d.h. samt der Vergleichsanalyse, kann fuer den Steuerpflichtigen teurer als im Falle der Anwendung der Vorschriften von 2017 sein.

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die Wahl des Steuerregimes fuer die fuer das Jahr 2018 zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen völlig von der individuellen und spezifischen Situation des jeweiligen Unternehmens sowie der Art und Anzahl der zwischen den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen abhaengen wird. Die von dem Steuerpflichtigen aufgrund der Wahl der neuen Vorschriften zu erzielenden Vorteile sollen ganzheitlich analysiert werden, auch in Bezug auf die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation getragen werden.

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