Zum 6. Juni 2017 wurde das Gesetz vom 11. Mai 2017 ueber Wirtschaftspruefer, Pruefungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht (WiPrG-PL) bekannt gemacht. Mit dem Gesetz wurden ca. 50 andere Gesetze geaendert und das bisherige Gesetz vom 7. Mai 2009 ueber Wirtschaftspruefer und deren Selbstverwaltung, anerkannte Wirtschaftspruefungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht aufgehoben.

 

KSR Zwar ist das neue Gesetz vor allem fuer Wirtschaftspruefer und Pruefungsgesellschaften von Bedeutung, aber unter den geaenderten Gesetzen gibt es auch das Rechnungslegungsgesetz (RLG). Nachfolgend wurden einige aenderungen in dem Rechnungslegungsgesetz dargestellt, auf welche wir Sie aufmerksam machen möchten, umso mehr, als sie Pruefungen von Jahresabschluessen fuer den nach 16. Juni 2016 anfangenden Zeitraum betreffen.

Art. 221 WiPrG-PL weist u.a. auf folgende aenderungen in dem RLG hin:

  • Die zu pruefenden Subjekte erstrecken sich ungeachtet der Bilanzsumme und erzielten Ertraege auf Niederlassungen von Kreditinstituten, Niederlassungen von Auslandsbanken, Hauptniederlassungen und Niederlassungen von Versicherungs- und Rueckversicherungsgesellschaften sowie Niederlassungen von auslaendischen Investitionsunternehmen;
  • Art. 65 RLG wird aufgehoben, was bedeutet, dass die geprueften Subjekte das Pruefungsurteil und den Pruefungsbericht nicht mehr erhalten werden. Die beiden Dokumente werden durch den neuen Pruefungsbericht ersetzt, der im Art. 83 im Detail geregelt wurde. Somit wurden andere Artikel des Rechnungslegungsgesetzes geaendert, darunter z.B. diese, die die Einreichung des bisherigen Pruefungsurteils bei dem zustaendigen Gerichtsregister vorsahen (z.B. Art. 69 RLG sah die Pflicht zur Abgabe des Jahresabschlusses samt Pruefungsurteil und Abschrift des Beschlusses ueber Feststellung des Jahresabschlusses usw. vor);
  • Art. 66 RLG wird auf solche Weise geaendert, dass er im Falle der obligatorischen (gesetzlichen) Pruefung die Pflicht zum Abschluss des Vertrags ueber die Pruefung des Jahresabschlusses mit der Pruefungsgesellschaft fuer einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vorsieht, wobei die Möglichkeit gegeben wird, ihn fuer weitere Zeitraeume von jeweils zumindest zwei Jahren zu verlaengern;
  • Zum Art. 66 RLG wurde Absatz 5a) hinzugefuegt, der die Anwendung solcher Vertragsklauseln in den durch das gepruefte Subjekt abgeschlossenen Vertraegen verbietet, welche die Möglichkeit der Wahl einer Pruefungsgesellschaft durch die waehlende Behörde auf bestimmte Kategorien bzw. Zusammenstellungen der Pruefungsgesellschaften beschraenken;
  • In der Zusaetzlichen Information zum Jahresabschluss ist das Honorar der Pruefungsgesellschaft fuer die gesetzliche Pruefung (a) und sonstige Pruefungsdienstleistungen (b) anzugeben.

 

Andere fuer die geprueften Subjekte relevante aenderungen, die sich auf die Beziehungen zwischen dem geprueften Subjekt und der Pruefungsgesellschaft auswirken werden, wurden in Art. 134 und 136 RLG geregelt. In diesen Vorschriften wurde auf Folgendes hingewiesen:

  • maximale ununterbrochene Auftragsdauer fuer die gesetzliche Pruefung des Jahresabschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse durch eine Pruefungsgesellschaft bzw. eine andere mit dieser Pruefungsgesellschaft verbundene Pruefungsgesellschaft bzw. durch irgendein Mitglied eines in der Europaeischen Union taetigen Netzwerks betraegt 5 Jahre;
  • Zusammenstellung der verbotenen Dienstleistungen fuer eine Pruefungsgesellschaft gegenueber dem Mandanten, der ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und fuer welchen die satzungsgemaeße Pruefung durch diese Pruefungsgesellschaf durchgefuehrt wird (u.a. Steuerberatungsdienstleistungen, Beteiligung am Management, Fuehrung der Buecher, Payroll-Dienstleistungen, Rechtsdienstleistungen, Dienstleistungen bezueglich der Internen Revision usw.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr STASZKIEWICZ jederzeit gerne zur Verfuegung.

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