Piotr STASZKIEWICZ
Wirtschaftspruefer, Audit Partner bei RSM Poland

Vor nicht so langer Zeit habe ich ueber eine falsche Methode der Bewertung von Sachanlagen (Neubewertungsmodell) geschrieben. Bei dem "Neubewertungsmodell" nehmen Gesellschaften haeufig eine Bewertung von Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert vor und hören mit der Abschreibung auf. Somit werden die Regeln mit denjenigen durcheinander gebracht, die zur Bewertung von Investitionsimmobilien festgelegt wurden. Ein Unternehmen kann eben nach IAS 40 seine Investitionsimmobilien zum beizulegenden Zeitwert bewerten und sie dann nicht mehr abschreiben. Also, jetzt der Reihe nach ...

Erstens[1] muss bemerkt werden, dass Investitionsimmobilien zum Anschaffungspreis oder in Höhe der getragenen Aufwendungen einschließlich der Transaktionsaufwendungen bewertet werden (IAS 40, Paragraph 20)[2].

Zweitens kann ein Unternehmen gemaeß Paragraph 30 von IAS 40 fuer die nachtraegliche Bewertung das Bewertungsmodell zum beizulegenden Zeitwert oder das Anschaffungskostenmodell waehlen. Es ist wichtig, dass die gewaehlte Methode auf alle Investitionsimmobilien angewandt wird.

Zu dem Anschaffungskostenmodell kann man einige Informationen in Paragraph 56 von IAS 40, darunter einen Verweis auf die Regeln zur Bewertung von Sachanlagen nach IAS 16 (Sachanlagevermögen) und IFRS 5 (zur Veraeußerung gehaltene Vermögenswerte) oder IFRS 16 (Leasing)[3] finden. Im Folgenden konzentriere ich mich allerdings nicht auf diese Methode.

Wenn wir uns auf die Methode konzentrieren, die auf einer nachtraeglichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beruht, möchte ich Sie auf ein paar Fragen aufmerksam machen, die leider haeufig eine falsche Bewertung und/oder eine falsche Darstellung im Jahresabschluss zur Folge haben:

  • es wird den Unternehmen, die IFRS anwenden, nahe gelegt, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von einem unabhaengigen Experten vornehmen zu lassen (IAS 40, Paragraph 32);
  • die Gewinne/Verluste aus der aenderung des beizulegenden Zeitwerts sind auf die Gewinn- und Verlustrechnung zu beziehen (Paragraph 35);
  • die Bewertung in Anlehnung an den beizulegenden Zeitwert ist (es sei denn, dass Umstaende vorliegen, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ermöglichen) u.a. auf den Zeitpunkt der Veraeußerung der Immobilie oder auf die Umklassifizierung in die Sachanlagen anzuwenden;
  • man soll die doppelte Darstellung der Vermögenswerte in der Bilanz vermeiden - u.a. sind neu ueberlassene oder verbesserte Sachanlagen haeufig ein Teil einer Investitionsimmobilie und sie sind in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der Investitionsimmobilie enthalten (sie erhöhen ihren Wert); deswegen muss man auf Anlagen im Bau besonders aufpassen, die in die Bewertung der Investitionsimmobilie einbezogen werden können; ein anderes Beispiel können Sachanlagen sein, die die Bewertung einer Investitionsimmobilie beeinflussen, waehrend sie Teil des Finanzierungsleasings fuer einen anderen Vermögenswert sind, der separat von der Investitionsimmobilie ausgewiesen wird;
  • notwendig ist eine Reihe von Eintragungen in den Jahresabschluss - es ist u.a. darauf zu achten, dass die Folgen einer aenderung des beizulegenden Zeitwerts getrennt von den Folgen von Kursdifferenzen aufgezeigt werden, wenn eine Investitionsimmobilie in einer anderen Waehrung als die zu Ausweiszwecken im Jahresabschluss verwendete Waehrung bewertet wird  - siehe Beispiel unten.

Beispiel

Eine Investitionsimmobilie wurde zum 31.12.2015 zum beizulegenden Zeitwert[4] mit 1.000 EUR bewertet und im Jahresabschluss des Unternehmens in der Funktionswaehrung zum Wechselkurs 4,0 PLN = 1 EUR, d.h. mit 4.000 PLN ausgewiesen. Ende 2016 wurde der Wert der Investitionsimmobilie auf 4.400 PLN, hauptsaechlich wegen des Wertverlusts von PLN gegenueber EUR (Wechselkurs 4,5 PLN = 1 EUR), festgesetzt. Die Gesellschaft hat einen Gewinn in der Position "Neubewertung von Investitionsimmobilien" in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 400 PLN ausgewiesen. Wie man sich aber denken kann, ist der Wert der Immobilie, gerechnet in EUR von 1.000 EUR auf circa 977,9 EUR gefallen. Wie sollen also diese aenderungen an der Bewertung in dem Jahresabschluss/in der GuV dargestellt werden?

Meiner Meinung nach könnte man eine Methode anwenden, die

  • in der Ermittlung "was denn waere, wenn" man den alten Wert in EUR zum neuen Kurs umrechnen wuerde;
  • in der Ermittlung der aenderung des beizulegenden Zeitwerts in der Bewertungswaehrung (EUR) zum neuen Kurs besteht.

Also:

  • betraegt die aenderung durch den Wertverlust des Zloty: 1.000 EUR x (4,5 – 4,0) = +500 PLN
  • betraegt die aenderung durch den Rueckgang des beizulegenden Zeitwerts: 22,1 EUR x 4,5 = -100 PLN (ungefaehr).

Letztendlich haette das Unternehmen also in der Gewinn- und Verlustrechnung einen auf die aenderung des beizulegenden Zeitwerts zurueckzufuehrenden Verlust in Höhe von 100 PLN und einen aus den Kursdifferenzen resultierenden Gewinn in Höhe von 500 PLN ausweisen sollen.

Um mehr praktische Informationen ueber die IFRS zu finden, die in der Literatur hierzulande und in den Jahresabschluessen von Gesellschaften, die die IFRS anwenden, falsch praesentiert werden, besuchen Sie unseren Blog unter: www.rsmpoland.pl/de/blog.

 

[1] Dem Thema der Differenzierung zwischen Investitionsimmobilien, Leasing und Sachanlagen wird ein gesonderter Artikel gewidmet.

[2] IFRS, London, 2016.

[3] IFRS 16 ersetzt bald IFRS 17.

[4] Der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wurde gesondert IFRS 13 gewidmet.