Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In dem vorigen Beitrag konzentrierte ich mich auf die Bewertung von Vermögenswerten nach Fair Value waehrend der Rezession, Unsicherheit bezueglich der Zukunft der Gesellschaften und den begrenzten Informationsaustausch in Bezug auf das Konzept von IFRS 13. Und was mit anderen Vermögenswerten und ihrer Bewertung, auf welche der IFRS 13 nicht anzuwenden ist? Allem Anschein zum Trotz gibt es sie ziemlich viele.

Vorraete

Bei Bewertung von Vorraeten kommt uns IAS 2 zur Hilfe. Der sieht vor, dass die Vorraete zu dem niedrigeren Wert unter den Kosten und dem Nettoveraeußerungswert zu bewerten sind, wenn man das aus dem Englischen wortwörtlich uebersetzt. Es geht natuerlich um net realisable value – den jungen Abschlusspruefern so gut bekannten NRV. NRV ist der erwartete Verkaufserlös in dem normalen Geschaeftsgang, abzueglich der geschaetzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschaetzten notwendigen Vertriebskosten fuer Vorraete. Und bestimmt werden die jungen Abschlusspruefer waehrend des „NRV-Tests” schauen, ob der Verkaufspreis sicherlich nicht höher als der in der Bilanz zum Bilanzstichtag ausgewiesene Vorratswert war.

Worauf sollen wir also achten, wenn wir die Bewertung in der durch COVID-19 und den Abschwung bedingten Realitaet durchfuehren?

Zu beachten ist bestimmt die Tendenz des Preisrueckgangs fuer aehnliche Fertigerzeugnisse auf dem Markt sowie niedrigere Warennachfrage, die oft der Grund fuer den Preisrueckgang ist. Darueber hinaus soll man die Zuordnung der indirekten Kosten unter die Lupe nehmen – ihre Zuordnung zu den hergestellten Vorratseinheiten kann schwierig sein, insbesondere der variablen indirekten Kosten. Es lohnt sich also, die Aktivierung der festen indirekten Kosten zu analysieren – falls uebliche Produktionskapazitaeten nicht genutzt werden, sollen diese Kosten gleich in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Das steht auch im Rechnungslegungsgesetz, was viele Gesellschaften vergessen. Zur Erklaerung gilt als eine uebliche Produktionskapazitaet ein durchschnittliches, unter normalen Bedingungen erwartungsgemaeßes Produktionsvolumen fuer jeweilige Anzahl von Perioden oder Saisons unter Beruecksichtigung der geplanten Instandsetzungen.

Zur Veraeußerung gehaltene Vermögenswerte

In Bezug auf die in dem normalen Geschaeftsgang veraeußerten Vermögenswerte soll man auch die veraeußerten langfristigen Vermögenswerte und vor allem Sachanlagen erwaehnen. Waehrend des Konjunkturrueckgangs stehen die Wirtschaftstraeger haeufiger als normalerweise vor der Notwendigkeit, die weniger oder total unnuetzlichen Vermögenswerte loszuwerden, deswegen sollen sie nicht vergessen, den IFRS 5 – Zur Veraeußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschaeftsbereiche und die damit zusammenhaengende Bewertung richtig anzuwenden.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
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Wertminderung von Vermögenswerten

Bei Vermögenswerten, bei denen das Unternehmen keinen konkreten Veraeußerungsplan hat, scheint die Analyse der Voraussetzungen, welche auf die Wertminderung dieses Vermögenswertes hinweist, relevant zu sein. Es geht um die potentielle Pruefung dieser Minderung, die im Englischen  impairment test genannt wird. Dem Werthaftigkeitstest wurde der separate Standard IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten gewidmet. Alleine der Konjunkturrueckgang kann die begruendete Grundlage fuer die Durchfuehrung des Tests sein, wo der Buchwert der Vermögenswerte mit dem erzielbaren Betrag verglichen wird, d.h. dem höheren Betrag unter dem beizulegenden Zeitwert abzueglich Vertriebskosten und dem Nutzungswert, d.h. dem Barwert der geschaetzten kuenftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer zu erwarten sind. Wie vermeiden dabei nicht die mit der Variabilitaet der Zinssaetze, Wahrscheinlichkeit der Cashflows oder Wahl der Technik fuer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zusammenhaengenden Dilemmas, was ich im vorigen Beitrag erwaehnt habe. Zusaetzlich kann ein Wahrhaftigkeitstest fuer den Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte aufgrund der Schwierigkeiten mit der Gewinnung der Daten fuer die Analyse größere Probleme bereiten.

Auch fuer andere immaterielle Vermögenswerte kann die Rezession die Notwendigkeit der Durchfuehrung der zusaetzlichen Verfahren zur Folge haben bzw. sich auf die Tests in Bezug auf die kuenftigen Vorteile auswirken. Schauen wir z.B. auf die Aktivierung der Kosten fuer Entwicklungsarbeiten. Wie man weiß, können die Kosten fuer Entwicklungsarbeiten (nicht zu verwechseln mit den Forschungsarbeiten, deren Kosten immer gleich in der Erfolgsrechnung erfasst werden) kapitalisiert werden. Jedoch nennen das Rechnungslegungsgesetz und IAS 38 zahlreiche Voraussetzungen, die erfuellt werden muessen, damit diese Entwicklungskosten kapitalisiert werden können. Nach IAS 38 können die Entwicklungskosten aktiviert und dann unter Aufwendungen durch Abschreibungen ausgewiesen werden, falls das Unternehmen Folgendes nachweisen kann:

  • seine Faehigkeit, vom technischen Standpunkt, den immateriellen Vermögenswert so fertig zu stellen, dass er sich fuer Nutzung oder Verkauf eignet;
  • die Möglichkeit der glaubwuerdigen Festlegung der waehrend der Entwicklungsarbeiten getragenen Aufwendungen;
  • Zugaenglichkeit der technischen, finanziellen und sonstigen Mittel, die der Beendigung der Entwicklungsarbeiten sowie der Eigennutzung oder dem Verkauf des immateriellen Vermögenswertes dienen sollen.

Und gerade in Zeiten der Pandemie können die Probleme eintreten, um z.B. unsere Investition finanziell abzusichern oder es kann sich erweisen, dass den Erhalt der technischen Mittel, die fuer Beendigung der Arbeiten erforderlich sind, nicht machbar ist u.dgl. Deswegen, was von mir in dem ersten Teil ueber Bewertung von Vermögenswerten waehrend des Epidemiezustands erwaehnt wurde, kann sich die Veraenderlichkeit des Marktes oder der Nachfrage auch bei der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten als relevant erweisen.

Als Fortsetzung des Themas der Bewertung in Zeiten der schlechteren Konjunktur möchte ich auch andeuten, dass in Bezug auf den signifikanten Anstieg des Kreditrisikos (SICR – eng. significant increase in credit risk) die Unternehmen verpflichtet sind, die Wertberichtigungen in Höhe der gesamten ueber die Gesamtlaufzeit des Finanzinstruments (darunter der Forderung) erwarteten Kreditverluste zu erfassen. Der IASB und lokale Anstalten fuer Bankenaufsicht haben die Leitlinien herausgegeben, wie man die Qualitaetskriterien zwecks Beurteilung des SICR in Bezug auf Stundung des Kredits, Nichteinhaltung der vereinbarten Finanzkennzahlen und sonstige Hilfe, die von den Darlehensgebern aufgrund von COVID-19 zurzeit erteilt wird, beruecksichtigen soll. Mit COVID-19 und Konjunkturflaute haengen auch die entsprechenden Angaben zusammen, darunter betreffend die aenderung der Ermittlung des SICR, die Angaben, welche die eventuellen staatlichen Hilfspakete (und ihre Auswirkung) sowie die langfristigen makroökonomischen Kennzahlen beruecksichtigen. Man kann sich also den Kopf ueber mehrere Fragen zerbrechen und sie beschreiben.

Zum Schluss des Themas Bewertung von Vermögenswerten waehrend des Epidemiezustands und Konjunkturrueckgangs möchte ich die Sachanlagen in Leasingverhaeltnissen unter die Lupe nehmen.

Sachanlagen in Leasingverhaeltnissen

Wie von uns in einer Reihe von Beitraegen ueber IFRS 16 angedeutet wurde, sind die Vermögenswerte im Leasingverhaeltnis zuerst zum Wert der Leasingverbindlichkeit zu bewerten, wobei Folgendes zu beruecksichtigen ist:

  • irgendwelche Leasingzahlung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder kurz zuvor getaetigt wird, abzueglich jeglicher erhaltenen Leasinganreize;
  • jegliche Anfangskosten, die von dem Leasingnehmer getragen wurden;
  • Schaetzungswerte fuer kuenftige Abbaukosten, die von dem Leasingnehmer in Zusammenhang mit dem Vermögenswert zu tragen sind, welchen der jeweilige Leasingvertrag betrifft und welche die Wiederherstellung des Ortes zum Ziel haben, an dem der Vermögenswert lokalisiert ist.

Dagegen soll der Wert der Verbindlichkeit alle festen Bestandteile (Gebuehren) enthalten, die der Leasingnehmer zu zahlen hat. Ist der Nutzer verpflichtet, den Preis fuer die Durchfuehrung der Option (Kaufoption) zu zahlen, dann ist er auch bei der Bewertung zu beruecksichtigen. Zusaetzlich sind die variablen Leasingzahlungen zu beachten, die von einem Index oder einem Kurs abhaengen. Natuerlich ist so berechneter Verbindlichkeitswert abzuzinsen, wobei sich der Abzinsungssatz waehrend der Rezession schwieriger ermitteln laesst, worauf ich oben hingewiesen habe.

Und was passiert, wenn zu jeweiligen Leasingvertraegen die Nachtraege abgeschlossen werden, d.h. Zahlungen ausgesetzt werden, Vereinbarungslaufzeit verkuerzt und ein Teil des Leasinggegenstands reduziert wird? Wir wissen genau, dass die aenderung des Zinssatzes, aufgrund welches die Zinsen fuer den Leasinggeber berechnet werden oder die aenderung des Index (z.B. der Inflationsrate), aufgrund welches die Leasingzahlungen berechnet werden, als ein Teil von variablen Zahlungen gelten und wir sie nicht mehr analysieren werden. Ihre aenderung verursacht nur die Notwendigkeit der Korrektur der noch zu zahlenden Verbindlichkeiten und entsprechend der RoU-Vermögenswerte. aendern sich die vereinbarten Vertragsbedingungen, dann haben die Leasingnehmer gemaeß IFRS 16 die Modifikation des Vertrags jeweils zu ueberlegen , d.h.

  • den Abschluss des eventuellen separaten Leasingvertrags;
  • die aenderung in Bezug auf die Erfassung des aktuellen Leasingvertrags in den Buechern.

COVID-19 vs. Korrekturen der Leasingvertraege

In den Zeiten des Coronavirus erschienen die Zweifel, ob die Aussetzung der Einnahmen bzw. eine andere Vertragsaenderung als eine Modifikation gilt, welche die Anpassung des Nutzungsrechts an dem jeweiligen Vermögenswert und der Leasingverbindlichkeiten erzwingen wuerde? Der IASB, der viele Fragen dazu erhielt und dem viele praktische Schwierigkeiten bei der Korrektur der Bedingungen von Leasingvertraegen sowie des Verbindlichkeitswertes und des Nutzungsrechts an dem Vermögenswert infolge der Vertragsmodifikation gemeldet wurden, hat einen Entwurf mit aenderungsvorschlaegen von IFRS 16 (ED/2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions (Proposed amendment to IFRS 16)) veröffentlicht, nach denen die Leasingnehmer die von COVID-19-bedingten aenderungen als „Vertragsmodifikationen” nicht betrachten muessen, welche sie zur Vornahme der entsprechenden Berichtigungen des Wertes der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts an dem Vermögenswert in den Buechern verpflichten wuerden. Mit anderen Worten: Vertragsaenderungen betreffend u.a. Aussetzungen von Zahlungen aufgrund der durch COVID-19 verursachten Situation waeren grundsaetzlich die aenderungen, die im Sinne von IFRS 16 als keine Vertragsmodifkationen gelten. Bald können Sie mehr zu diesem Thema auf dem Blog von RSM Poland lesen.

Zusammenfassung

Wie man sieht, ist die laufende Zeit nicht einfach nicht nur fuer Logistiker, CEOs der größeren Unternehmen, sondern auch fuer FiBu-Leute. Sie stehen vor einer großen Herausforderung. Waehrend die technische „Ausarbeitung” von IFRS in dieser anderen Realitaet nur eine Frage der Zeit ist, kann sich die Gewinnung von entsprechenden Daten fuer Anwendung von einzelnen Standards in der Praxis sehr oft als schwierig oder sogar unmöglich erweisen. Die Zeit zeigt, wie das aussehen wird und wir werden Sie ueber die uns gemeldeten Zweifel sowie unsere Ratschlaege laufend informieren.

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