Michał DREAS
Junior Audit Manager bei RSM Poland

Die Pflicht zur Durchfuehrung der Inventur ergibt sich aus dem Rechnungslegungsgesetz (zu erinnern ist, dass am 23. September 2015 das Gesetz vom 23. Juli 2015 ueber aenderung des Gesetzes ueber die Rechnungslegung und einiger anderen Gesetze in Kraft trat (GBl. 2015, FN. 1333). Gemaeß den Vorschriften dieses Gesetzes sind die Subjekte verpflichtet, zum Bilanzstichtag:

a. durch körperliche Bestandsaufnahme, Bewertung ihres Wertes, Vergleich der Werte mit den Daten in den Buechern sowie durch die Klarstellung und Abrechnung der eventuellen Differenzen die Inventur:

  • der Geldaktiva,
  • der Wertpapiere in materieller Form,
  • der Vermögensgegenstaende des Umlaufvermögens,
  • der Sachanlagen und
  • der als Investitionen eingestuften Immobilien, sowie
  • der als Anlagen im Bau eingestuften Maschinen und Anlagen

durchzufuehren;

b. durch die von den Banken und Geschaeftspartnern erhaltene Bestaetigung der Richtigkeit des in den Buechern der Subjekte ausgewiesenen Bestands dieser Aktiva sowie durch die Klarstellung und Abrechnung der eventuellen Differenzen die Inventur:

  • der auf den Bankkonten gesammelten oder durch andere Subjekte aufbewahrten Finanzanlagen, darunter der Wertpapiere in immaterieller Form,
  • der Forderungen, darunter der gewaehrten Darlehen und
  • der den Geschaeftspartnern anvertrauten Vermögensgegenstaende

durchzufuehren;

c. durch Vergleich der Daten in den Buechern mit den entsprechenden Unterlagen sowie durch die ueberpruefung des Wertes dieser Bestandteile die Inventur:

  • der Sachanlagen mit einem erheblich erschwerten Zugang,
  • der Grundstuecke und der den Immobilien zugeordneten Rechte,
  • der strittigen und zweifelhaften Forderungen,
  • der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber den Personen, die keine Buecher fuehren,
  • der öffentlich-rechtlichen Titel sowie
  • der unter Buchstaben a) und b) nicht genannten Aktiva und Passiva sowie der unter Buchstaben a) und b) genannten Aktiva und Passiva, falls die Durchfuehrung ihrer körperlichen Bestandsaufnahme bzw. ihre Ermittlung aus gerechtfertigten Gruenden nicht möglich war,

durchzufuehren.

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Das Rechnungslegungsgesetz praezisiert, dass die Inventurfrist (Bilanzstichtag) von den Subjekten eingehalten wird, falls die Bestandteile der Aktiva (ausgenommen Geldaktiva und Wertpapiere) nicht frueher als 3 Monate vor Ablauf des Geschaeftsjahres und nicht spaeter als bis zum fuenfzehnten Tag des Folgejahres inventarisiert werden. Die Ermittlung des Bestands soll durch die Beischreibung zu dem bzw. die Abschreibung von dem aufgrund der körperlichen Bestandsaufnahme bzw. aufgrund der Saldenbestaetigung festgestellten Bestand der Einnahmen und Ausgaben (Erhöhungen und Minderungen) erfolgen, die zwischen dem Aufnahme- bzw. Bestaetigungstag und dem Tag der Ermittlung des Bestands aufgrund der Buecher zustande kamen, wobei der Bestand aufgrund der Buecher nach dem Bilanzstichtag nicht ermittelt werden darf.

Zugleich sind Abweichungen von dieser Regel fuer bestimmte Gruppen von Aktiva zulaessig:

  1. bei Vorraeten von Material, Waren, Fertigerzeugnissen und Halbfertigfabrikaten, die sich in den bewachten Lagerstaetten befinden und mengen- und wertmaeßig erfasst werden kann die Inventur alle zwei Jahre durchgefuehrt werden;
  2. bei den als Sachanlagen oder Investitionen eingestuften Immobilien, sowie bei sonstigen Sachanlagen sowie den als Anlagen im Bau eingestuften Maschinen und Anlagen, welche sich auf einem bewachten Gelaende befinden, kann die Inventur alle vier Jahre durchgefuehrt werden;
  3. bei Vorraeten von Waren und Material (Verpackungen), die in den Einzelhandelsgeschaeften wertmaeßig erfasst werden, soll die Inventur einmal pro Jahr durchgefuehrt werden.

 

Die festgestellten Inventurdifferenzen (die Differenzen zwischen dem tatsaechlichen Wert des Bestands und dem buchmaeßig errechneten Wert des Bestands) sind klar zu machen und in den Buechern des Jahres zu erfassen, in dem die Inventur durchgefuehrt wurde. Somit sollen die Inventurdokumentation und die Inventurergebnisse mit den Buecheraufzeichnungen eindeutig verknuepft werden. Die Inventurdokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren.

Darueber hinaus möchte ich betonen, dass die Leitung des Subjekts (meistens die Geschaeftsfuehrung) den Vertrag ueber Pruefung oder Durchsicht des Jahresabschlusses mit der anerkannten Wirtschaftspruefungsgesellschaft gemaeß dem Rechnungslegungsgesetz innerhalb solcher Frist abschließen soll, die die Beteiligung des Abschlusspruefers an der Inventur von wichtigen Vermögensgegenstaenden ermöglicht. Man soll dies beachten und den Abschlusspruefer rechtzeitig kontaktieren. Die Inventurzeit naehert sich mit großen Schritten – so wie das Jahresende.