Ewelina MĄDRAWSKA
Accounting Assistant bei RSM Poland

Obwohl ein Jahresabschluss nicht seltener als einmal im Jahr aufgestellt wird, sind die darin erscheinenden Fehler sowohl auf Maengel zum Zeitpunkt dessen Aufstellung, als auch auf die bei der Erfassung der Geschaeftsvorfaelle bzw. infolge der im Unternehmen eingesetzten Rechnungslegungsgrundsaetze entstandenen Unregelmaeßigkeiten zurueckzufuehren. Die Art dieser Fehler kann den Empfang der in einem Jahresbeschluss uebermittelten Informationen erheblich beeinflussen. Dieses Dokument ist als eine Visitenkarte jedes Unternehmens zu betrachten. Ein zuverlaessiger Jahresabschluss schafft Vertrauen und Sicherheit bei den Anteilseignern und Aktionaeren sowie sonstigen externen Subjekten, die ihr Interesse an der Unternehmenslage zeigen. Dieses Thema ist umfangreich, deswegen möchte ich Ihnen nur die am haeufigsten auftretenden Unregelmaeßigkeiten in Zusammenhang mit der Aufstellung von Jahresabschluessen naeher bringen.

Aus der Analyse der einzelnen Bilanzposten geht hervor, dass die haeufigsten Fehler in den Jahresabschluessen wie folgt sind:

  • Annahme der Steuersaetze als tatsaechlicher Abschreibungssaetze ohne Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und ohne periodische ueberpruefung des Abnutzungsgrades von Vermögensgegenstaenden des Anlagevermögens;
  • Fehlende Analyse der abgeschlossenen Leasingvertraege in Bezug auf die Erfuellung der Voraussetzungen fuer das Finanzierungsleasing gemaeß Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung bei den Subjekten, bei denen der Jahresabschluss der obligatorischen Abschlusspruefung unterliegt und die gemaeß Art. 3 Abs. 6 des vorgenannten Gesetzes eine Vereinfachung in Anspruch nehmen duerfen, die die Vertraege gemaeß den steuerrechtlichen Vorschriften qualifizieren laesst, wodurch es notwendig ist, die Vermögensgegenstaende zum Anlagevermögen des Nutzers zu zaehlen (zu bemerken ist aber, dass gemaeß Art. 4 Abs. 1 eine erhebliche Anzahl von Finanzierungsleasingvertraegen die Voraussetzung fuer deren Erfassung unter den Vermögensgegenstaenden des Anlagevermögens des Nutzers auch bei denjenigen Subjekten ist, die der vorgenannten Pflicht aufgrund der o.g. Vorschriften nicht unterliegen);
  • Unkorrekte Einstufung der Vermögensgegenstaende des Anlagevermögens, die fuer Zwecke des Haupt- und Nebengeschaefts (Investitionen) bestimmt sind (darunter auch die Aufteilung im Rahmen eines Objekts), was neben der unkorrekten Darstellung im Jahresabschluss auch die Anwendung eines unangemessenen Bewertungsmodells zur Folge hat.
  • Nichtvornahme von Abschreibungen auf Vermögensgegenstaende des Anlagevermögens im Falle ihres Wertverlustes, darunter auf Vermögensgegenstaende des Anlagevermögens, die keine wirtschaftlichen Vorteile mehr bringen, sowie auf Aktiva fuer latente Steuern, falls man vorsieht, dass ein steuerlicher Verlust bzw. ein steuerlicher Gewinn erzielt wird, aber nicht so hoch, dass die Nutzung dieser Aktiva möglich ist.
  • Fehlende Analyse des Vorratswertes in Bezug auf den nach dem Bilanzstichtag zu erreichenden Verkaufspreises und in Folge dessen die Nichtvornahme der entsprechenden Wertberichtigung dieser Aktiva;
  • Fehlende Angaben fuer Finanzinstrumente, die grundsaetzlich fuer Sicherung von kuenftigen Fluessen von Kapital, meistens aus Waehrungsgeschaeften, angeschafft wurden, was haeufig aus einem nicht ausreichenden Informationsfluss zwischen den Mitarbeitern der Abteilungen Finanzen und Buchfuehrung und den Fuehrungskraeften resultiert, wodurch der Anfangswert von Aktiva sowie von Finanzverbindlichkeiten bereits zum Tag des Abschlusses des Vertrags nicht identifiziert wird sowie dieser Vertrag zum Jahreswechsel nicht bewertet wird;
  • Fehlende Schaetzung und Festsetzung der Rueckstellungen nach dem Vorsichtsprinzip, nach welchem ihre Bildung fuer das dem Subjekt bekannte Risiko geboten wird, sowie nach dem Realisationsprinzip, das sich auf die Aufwendungen fuer die jeweilige Periode bezieht, die noch nicht getragen wurden. Ein Beispiel dafuer ist die Urlaubsrueckstellung – obwohl die Mitarbeiter die fuer das jeweilige Jahr ausstehenden Urlaubstage bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres in Anspruch nehmen können, sind die Subjekte verpflichtet, einen Betrag fuer Urlaubsrueckstellung festzusetzen;
  • Außerachtlassung der Berechnung von Zinsen auf Finanzverbindlichkeiten.

Die beschriebenen Fehler sind leider nur einige von denen, die in den Jahresabschluessen vorkommen. Neben der unangemessenen Darstellung stößt man nicht selten in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Maengel bezueglich der Kapitalflussrechnung, die ein wichtiger Ausgangspunkt fuer Analyse des Liquiditaetsgrades des Subjekts sowie des Kapitalflusses im Unternehmen ist. Die Vernachlaessigungen kommen auch in Bezug auf die Zusaetzliche Information zum Jahresabschluss (ein Teil des Anhangs) vor, wo der haeufigste Mangel das Fehlen von entsprechenden Angaben ist, darunter bezueglich der Geschaeftsvorfaelle, die zwar in der jeweiligen Periode in den Buechern nicht widerspiegelt sind, aber einen erheblichen Einfluss in Zukunft haben können.