Am 30. Juni 2018 laeuft die Frist fuer die Feststellung des Jahresabschlusses fuer das Jahr 2017 fuer die Subjekte ab, deren Geschaeftsjahr zum 31. Dezember endete.

Im Gemaeß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ist der Jahresabschluss durch das Feststellungsorgan innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Fuer die Mehrzahl der Subjekte laeuft die Frist am 30. Juni 2018 ab. Unter Feststellungsorgan ist ein Organ zu verstehen, welches gemaeß den geltenden Rechtsvorschriften, der Satzung, dem Vertrag bzw. aufgrund des Eigentumsrechts zur Feststellung des Jahresabschlusses berechtigt ist. Im Falle von Gesellschaften buergerlichen Rechts sowie Personengesellschaften und mit der Ausnahme der Kommanditgesellschaften auf Aktien sind unter Feststellungsorgan ihre Gesellschafter zu verstehen. 

Diese Taetigkeit ist von großer Bedeutung, da die Verteilung bzw. Deckung des Finanzergebnisses erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch das Feststellungsorgan erfolgen darf.

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Es ist zu beachten, dass die Verteilung bzw. Deckung des Finanzergebnisses der Subjekte, deren Jahresabschluss der Pruefungspflicht unterlag, erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses, dem Bestaetigungsvermerk bzw. eingeschraenkter Bestaetigungsvermerk vorausging, erfolgt.

Im Falle der Niederlassung eines auslaendischen Unternehmers gilt der Jahresabschluss als festgestellt, wenn er durch den Jahresabschluss eines auslaendischen Unternehmers festgestellt wurde, welcher die Daten des Jahresabschlusses von der Niederlassung enthaelt.

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