Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In einem unserer letzten Beitraege praesentierten wir die am haeufigsten vorkommenden Finanzinstrumente: diese einfachen sowie diese mehr komplexen. Als Wirtschaftspruefer stoßen wir oft auf Zweifel betreffend die Angaben und Bewertung – und es geht nicht nur um die ueblichsten Finanzinstrumente wie befristete Vertraege, Finanzierungsleasing oder Darlehensvertraege, sondern auch um diejenigen, die in der Geschaeftspraxis seltener vorkommen wie in Stammaktien wandelbare Schuldverschreibungen, Anleihen oder Optionen auf Aktien eines anderen Unternehmens.

Grobe Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 am Beispiel der Anleihen

Jetzt nehmen wir unter die Lupe die Bewertung der durch das Unternehmen emittierten sowie erworbenen Anleihen in Bezug auf das in IFRS 9 praesentierte Modell fuer Klassifizierung und Bewertung, wobei wir uns auf den in IFRS dargestellten Ansatz zu Finanzinstrumenten konzentrieren. Es ist jedoch zu beachten, dass gemaeß dem Rechnungslegungsgesetz (RLG-PL) und Verordnung des Finanzministers ueber Finanzinstrumente (FIVO) kann sich schon selbst die Einstufung der jeweiligen Transaktion als Finanzinstrument von dem Ansatz in den internationalen Standards unterscheiden. Weitere Schwierigkeiten betreffen die spaetere Bewertung. Aber beginnen wir von Anfang an.

Anleihen d.h.?

Anleihen sind Wertpapiere, in denen der Emittent feststellt, dass er Schuldner gegenueber dem Halter der Anleihe ist und sich ihm gegenueber verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erfuellen. Zur Erinnerung sind die emittierten Anleihen nach dem RLG-PL finanzielle Verbindlichkeiten, die zu den korrigierten Anschaffungskosten zu bewerten sind (nur die zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten sind nach den polnischen Bilanzrecht nach dem beizulegenden Zeitwert  u bewerten). Dagegen können die Anleihen je nach ihrem Bestimmungszweck nach einer der folgenden Kategorien erfasst und bewertet werden:

  • zu Handelszwecken gehaltenen finanzielle Vermögenswerte;
  • bis zur Faelligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte (AUTW),
  • zur Veraeußerung verfuegbare finanzielle Vermögenswerte.

Als Ergaenzung dazu gilt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten, die Darlehen und eigene Forderungen (P/N) sind, jedoch umfasst sie keine Anleihen, was auch ihrer Bezeichnung zu entnehmen ist.

Grundsaetzlich sind finanzielle Vermögenswerte nach dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, jedoch P/N (nicht zur Veraeußerung gehaltene finanzielle VW) und AUTW (also oft auch Anleihen) sind zu den korrigierten Anschaffungskosten zu bewerten. Natuerlich sollte man dabei beruecksichtigen und ermitteln:

  • ob wir die Möglichkeit haben, den beizulegenden Zeitwert glaubwuerdig zu bestimmen;
  • ob der Faelligkeitstag bekannt ist;
  • was in dem Fall passiert, wenn wir mit den Sicherungsinstrumenten oder in einer Waehrung ausgedrueckten Instrumenten zu tun haben.
VERRECHNUNGSPREISE
Haben Sie Angst davor, dass der Ertrag bei den Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ueberschaetzt wird? 
MEHR

Mit Hilfe kommen uns dann die Regelungen der FIVO, jedoch sind sie nicht zum Thema unserer ueberlegungen. Die Anleihen mit der bekannten Abkaufsfrist sollen also nach der Effektivzinsmethode bewertet werden.

Man könnte also denken, dass genauso interessant an die Klassifizierung und Bewertung die IFRS herangehen. Und tatsaechlich ist es so. Insbesondere nach den in den letzten Jahren eingefuehrten aenderungen. Bis vor kurzem befahl der IAS 39, finanzielle Vermögenswerte aehnlich wie oben beschrieben und aufgrund des polnischen Bilanzrechts (d.h. gegliedert in zum Faelligkeitstag gehaltene Kredite und Darlehen, zur Veraeußerung verfuegbare finanzielle Vermögenswerte, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte. Es ist jedoch schon nur eine Geschichte[1].

Heute scheint fuer eine richtige Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 Folgendes relevant zu sein:

  • Unterteilung der finanziellen Vermögenswerte je nachdem, welchen Instrumentstyp sie vertreten (1. Schritt);
  • Analyse der Zahlungsstrombedingungen (im Weiteren aus dem Englischen der SSPI[2]-Test) fuer Schuldinstrumente (2. Schritt);
  • Beurteilung des Geschaeftsmodells und Beantwortung der zusaetzlichen Hilfsfragen (3. Schritt).

Im ersten Schritt sind finanzielle Vermögenswerte in:

  • Schuldinstrumente;
  • derivative Finanzinstrumente,
  • Beteiligungsinstrumente zu unterteilen.

Eine richtige Klassifizierung der beispielhaften Anleihen setzt die weitere Vorgehensweise voraus. Falls unsere Anleihe richtig unter den Schuldinstrumenten „landet”, wird sie dem SPPI-Test unterzogen, der zum Thema der naechsten Blogbeitraege wird. Den SPPI-Test kann sie bestehen oder nicht – die Anleihe, die den Test „verhaut”, wird erfolgswirksam nach dem beizulegenden Zeitwert bewertet, dagegen ermöglicht ein erfolgreich abgelegter Test den uebergang zum naechsten Schritt, in dem man das Geschaeftsmodell beurteilen, d.h. folgende Fragen beantworten soll:

  • Halten wir die Anleihe zum Erzielen der vertraglichen Zahlungsströme?
  • Halten wir die Anleihe, um die vertraglichen Zahlungsströme zu erzielen und sie dann zu veraeußern?
  • Haben wir mit keiner der vorgenannten Situationen zu tun?

Die bejahende Antwort auf die erstgenannte Frage laesst die Anleihe zu fortgefuehrten Anschaffungskosten bewerten. Die bejahende Antwort auf die zweitgenannte Frage laesst sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI) mit spaeteren Umklassifizierung in GuV bewerten. Im Falle der bejahende Antwort auf die drittgenannte Frage behandeln wir die Anleihe als ein derivatives Finanzinstrument und bewerten wir sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert. Zur Vereinfachung veranschaulichen wir das in der folgenden Abbildung:

wykres_do_blogow_o_instrumentach_finansowych_audyt.png

Dieses Schaubild wird uns sicherlich nicht einmal bei der Besprechung der Klassifizierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte in den naechsten Beitraegen begleiten. Zum Schluss soll ich noch die Bewertungsgrundsaetze fuer die Anleihen nennen, die unsere finanziellen Verbindlichkeiten sind. Dann kommen uns zu Hilfe – aehnlich wie nach dem polnischen Bilanzrecht – die fortgefuehrte Anschaffungskosten gemaeß IFRS 9 und genauer gesagt gemaeß Paragraphen 4.2.1. und 4.2.2., welche wiederum deutlich bestimmen, dass alle finanziellen Verbindlichkeiten, darunter die besprochenen Anleihen, nach dieser Methode zu bewerten sind, es sei denn, dass sich das Subjekt fuer die Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert entscheidet, sofern das .B. zur Gewinnung von genaueren und mehr entsprechenden Daten als im Falle der Anwendung der fortgefuehrten Anschaffungskosten fuehrt.

Verfolgen Sie unsere Blogbeitraege – in dem naechsten konzentrieren wir uns auf den SPPI-Test.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren

[1] Es ist interessant, dass die Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten erfolgswirksam zu fortgefuehrten Anschaffungskosten und zum beizulegenden Zeitwert immer noch aktuell ist, jedoch nur mit einer kleinen aenderung, wovon wir in den naechsten Beitraegen schreiben werden.

[2] Solely Payment of Principal and Interest.