Standpunkt des polnischen Rechnungslegungs Standards Committees (RSC) zum Grundsatz fuer ein zuverlaessiges und klares Bild der Finanzlage

 

Zum 19. Juni 2017 wurde durch das Rechnungslegungs Standards Committee (RSC) der Entwurf seines Standpunkts zur Auslegung des Grundsatzes fuer ein zuverlaessiges und klares Bild der Finanzlage eines Subjekts veröffentlicht, das in dem Jahresabschluss dargestellt wird. Dieser Grundsatz wird im Art. 4 Abs. 1 Rechnungslegungsgesetz (GBl 2016 FN. 1047 m. ae., im Weiteren: das Gesetz) geregelt.

 

KSR Das RSC ermuntert zur Teilnahme an Konsultationen ueber den Entwurf – bis 30. September 2017 sind bei dem Committee die Bemerkungen und Kommentare dazu zu melden sowie Beispiele darzustellen.

Der durch das RSC veröffentlichte Standpunkt zur Auslegung des Grundsatzes fuer ein zuverlaessiges und klares Bild, der viele Probleme in der Praxis bereiten kann, wird sicherlich eine große Erleichterung fuer Buchhalter sein. Mit dem Standpunkt wird u.a. aufgeklaert, wenn das Subjekt die Abweichungen von den in dem Gesetz genannten Anforderungen vornehmen kann.

Gemaeß dem Grundsatz fuer ein zuverlaessiges und klares Bild soll ein Jahresabschluss ordnungsgemaeße (d.h. den Rechtsvorschriften entsprechende), glaubwuerdige und vergleichbare Informationen enthalten, die zugleich fuer seine Adressaten verstaendlich sind. Adressaten des jeweiligen Jahresabschlusses sind betroffene Subjekte, u.a. Anteilseigner, Investoren oder Darlehensgeber. Der Grundsatz fuer ein zuverlaessiges und klares Bild scheint leicht verstaendlich und einfach anwendbar zu sein, jedoch verursacht er in Praxis viele Probleme.

Schwierigkeiten bereiten u.a. die Situationen, wo die Erfuellung der gesetzlichen Anforderung die Nichterfuellung des Grundsatzes fuer ein zuverlaessiges und klares Bild der Finanzlage des Subjekts zur Folge hat. In solch einem Fall kann das Subjekt auf die Erfuellung der gesetzlichen Anforderung verzichten. Diese Abweichung soll aber möglichst kleinste Diskrepanzen zwischen ihrer Folge und der im Gesetz vorgeschlagenen Lösung verursachen. Ist die Abweichung von den im Gesetz genannten Grundsaetzen fuer das jeweilige Subjekt unentbehrlich, dann soll es die in IAS/IFRS genannten Grundsaetze anwenden.

Weitere Hinweise zur Auslegung des Grundsatzes fuer ein zuverlaessiges und klares Bild sind dem Entwurf des RSC-Standpunkts zu entnehmen. Der Entwurf enthaelt auch Beispiele, welche die Idee fuer die Anwendung des Grundsatzes fuer ein zuverlaessiges und klares Bild begreifen helfen.

Durch Konsultationen mit Praktikern kann der RSC-Standpunkt viele Probleme lösen, auf welche man zurzeit bei den die Jahresabschluesse aufstellenden Subjekten stößt.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr STASZKIEWICZ jederzeit gerne zur Verfuegung.

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