Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Neulich konzentrierten wir uns auf Ermittlung des Anfangswertes des Nutzungsrechtes an einem Vermögenswert. Wir erwaehnten, dass der Verbindlichkeitswert abgezinst werden soll. Wie ist aber eine Abzinsung zu berechnen? Welcher Abzinsungssatz  ist anzuwenden?

Zuerst ist daran zu erinnern, dass der Verbindlichkeitswert alle fixen Bestandteile (Zahlungen) enthalten soll, welche der Leasingnehmer zu begleichen hat. Ist der Nutzer auch dazu verpflichtet, einen Ausuebungspreis der Option (Kaufoption) zu zahlen, dann ist dieser auch mit zu beruecksichtigen. Zusaetzlich sind variable Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen, die von der Entwicklung eines Index oder Kurses abhaengen.

Ein so ermittelter Wert der Leasingzahlungen ist unter Beruecksichtigung des dem jeweiligen Leasingvertrag zugrunde liegenden Zinssatzes abzuzinsen. Laesst sich dieser Zinssatz nicht bestimmen, dann ist der Grenzfremdkapitalzinssatz anzuwenden, der vereinbart wuerde, falls der Leasingnehmer einen Kredit/ein Darlehen (fuer eine aehnliche Dauer wie die Dauer des Leasingvertrags) fuer den Kauf eines aehnlichen Vermögenswerts eingehen wuerde, an welchem er ein Nutzungsrecht aufgrund des Leasingvertrags erworben hat.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG 
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Die Vertragsaenderungen und Variabilitaet der Leasingzahlungen nehmen wir naechstes Mal unter die Lupe. In diesem Eintrag möchten wir noch die Frage der Notwendigkeit von Aufteilung der Vertragsbestandteile in die Leasing- bzw. Nicht-Leasingbestandteile ansprechen. Die Ermittlung des Wertes einer Leasingverbindlichkeit und somit des Nutzungsrechtes am Vermögensgegenstand muss ausschließlich auf Leasingbestandteilen basieren, d.h. definitionsgemaeß werden alle zusaetzliche Dienstleistungen abgelehnt, die alleine kein Hauptziel des unterzeichneten Vertrags sind. Beispielsweise steht im Vertrag ueber die Nutzung eines Fahrzeugs, dass sein Lieferant zusaetzlich z.B. fuer Wartungsservice und Autowaesche zustaendig ist. Diese zwei zusaetzlichen Dienstleistungen sind alleine kein Leasingbestandteil, sondern nur eine Zulage. Sie sind auszugliedern und weder im Anfangswert der Leasingverbindlichkeit noch im Anfangswert des Nutzungsrechtes an dem Vermögenswert (Fahrzeug) mit einzubeziehen. Falls wir als Leasingnehmer den Wert von zusaetzlichen Dienstleistungen nicht kennen, dann sind wir verpflichtet, ihn aufgrund der beobachtbaren Daten möglichst genau zu schaetzen. Schauen wir auf folgendes Beispiel.

Die Gesellschaft X unterzeichnete einen Vertrag mit der Laufzeit von 30 Monaten ueber Nutzung eines Fahrzeugs und sie zahlte dafuer 100j. Im Preis sind das Wartungsservice und Karosseriewaesche einmal pro Monat inbegriffen. Der Marktwert von Wartungsservice liegt bei ca. 10j, der Wert von Autowaschdienste bei 7j und der Wert vom „reinen” Leasing bei einem Konkurrenz-Leasingunternehmen bei 90j. Der Gesamtwert der separat behandelten „Marktdienstleistungen” wuerde 107j betragen.

Die Beteiligung der Nicht-Leasingbestanteile betraegt 16% (17j./107j.). Somit ist fuer weitere Berechnungen der Verbindlichkeitswertes und des Nutzungsrechtes am Vermögenswert Folgendes anzunehmen: 84%*100j. = 84j.

Der Wert der Verbindlichkeit betraegt also 30x84 = 2.520. Wuerden wir einen Abzinsungsfaktor von 1,2 annehmen, dann wuerde der Anfangswert der Verbindlichkeit, somit auch der Vermögenswerte bei 2.100j. liegen. Solch ein Wert ist zum Leasingbeginn zu verbuchen. Jeden Monat ist eine Abschreibung von 58j unter Aufwendungen zu verbuchen.

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