Anna FENGIER
Junior Audit Manager bei RSM Poland

Waehrend der Pruefung von Jahresabschluessen fuer das Jahr 2014 hatte ich den Eindruck, dass die Einfuehrung des Inlaendischen Rechnungslegungsstandards Nr. 9 „Lagebericht” (nachstehend INL RLS 9 genannt) in Bezug auf die Qualitaet von Lageberichten tatsaechlich wenig aenderte. Weiterhin kommt es vor, dass ein Lagebericht nur eine Seite DINA4 umfasst und ausschließlich auf den Finanzangaben von zwei Jahren bzw. Informationen basiert, die direkt von dem Jahresabschluss kopiert und eventuell mit einem Kommentar „es gab einen Anstieg/Rueckgang um..." versehen wurden, ohne detaillierte Erlaeuterungen, worauf die aufgefuehrten aenderungen zurueckzufuehren sind. Natuerlich geht mir nicht darum, damit in dem Lagebericht die Geschaeftsgeheimnisse offen gelegt werden, ich wuerde jedoch erwarten, dass er mehr komplexe Informationen enthaelt, wodurch man sich eigene Meinung ueber die tatsaechliche Unternehmenslage bilden kann.

Zum Glueck gibt es manchmal Geschaeftsfuehrer/Vorstandsmitglieder (nicht nur bei den Emittenten), die sich der Bedeutung dieses Dokuments bewusst sind. Ein Lagebericht wird wie ein Jahresabschluss durch ein Feststellungsorgan geprueft und festgestellt, was sich aus den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Handelsgesellschaften (KSH) ergibt. Aber sogar diese Gruppe praesentiert in dem Lagebericht meistens die Finanzdaten fuer zwei Jahre, die in dem Jahresabschluss erfasst wurden.

Kleine Erinnerung bezueglich der Standardgeltung

Wie man weiß, hat das Finanzministerium zum 30. April 2014 die Mitteilung Nr. 4 ueber die Bekanntmachung des Beschlusses des Komitees fuer Rechnungslegungsstandards ueber Annahme des Inlaendischen Rechnungslegungsstandards Nr. 9 „Lagebericht” bekannt gegeben. Dieser Standard trat mit dessen Bekanntmachung im Amtsblatt des Finanzministers in Kraft und ist auf die Lageberichte fuer das im Jahr 2014 anfangende Geschaeftsjahr anzuwenden. Es war auch möglich, ihn frueher anzuwenden.

Wie ist das Ziel des Standards?

Der veröffentlichte INL RLS 9 soll „zur Aufstellung eines Lageberichts verhelfen” und zugleich „gute Praktiken in diesem Bereich fördern”. Vergleichen wir kurz den Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG) und den Abschnitt 6 des INL RLS 9.

Untertitel im Abschnitt 6 des INL RLS 9

Titel nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes

Charakteristik der Geschaeftstaetigkeit und Ressourcen

  1. Informationen ueber Niederlassungen/Betriebe des Subjekts

2. Informationen ueber Erwerb von eigenen Anteilen (Aktien) und insbesondere ueber ihren Erwerbszweck, ihre Anzahl und ihren Nennwert mit dem Hinweis, welchen Teil des Stamm- bzw. Grundkapitals sie ausmachen, sowie ueber den Anschaffungspreis bzw. ueber den Verkaufspreis im Falle der Veraeußerung dieser Anteile (Aktien)

3. Information ueber wichtige Errungenschaften im Bereich Forschung und Entwicklung

4. Informationen ueber umweltbezogene Fragen und Beschaeftigung

Ziele und Risiko

Informationen ueber Finanzinstrumente

  1. in Bezug auf das Preisaenderungs- und Kreditrisiko, Risiko fuer Störungen im Geldfluss sowie Risiko fuer Verlust der Liquiditaet, denen das Subjekt ausgesetzt ist.

b. in Bezug auf die durch das Subjekt angenommenen Ziele und Methoden fuer Finanzrisikomanagement einschließlich Methoden fuer Sicherung von wichtigen Arten der geplanten Transaktionen, auf welche die Rechnungslegungsgrundsaetze fuer Sicherheiten angewendet werden.

Ergebnis aus Geschaeftstaetigkeit und Finanzlage

  1. Informationen ueber voraussichtliche Entwicklung des Subjekts

2. Finanzielle und nicht-finanzielle Kennzahlen

3.  Informationen ueber Ereignisse, die sich auf die Geschaeftstaetigkeit des Subjekts erheblich auswirkten und in dem Geschaeftsjahr, sowie nach dessen Ablauf, d.h. bis zum Tag der Feststellung des Jahresabschlusses zustande kamen.

Perspektiven

Informationen ueber voraussichtliche Finanzlage

Corporate Governance

Informationen ueber Anwendung der Corporate Governance-Grundsaetze bei Subjekten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem der regulierten Maerkte des Europaeischen Wirtschaftsraums zugelassen wurden

 

Darstellung von Daten vs. Nuetzlichkeit dieser Informationen

Wie man sieht, stimmt die Gliederung nach INL RLS 9 mit den grundlegenden Punkten des Art. 49 RLG ueberein. Jeder der oben aufgefuehrten Abschnitte wird auch in diesem Standard detailliert beschrieben. Ich möchte Sie jedoch auf diese Bestimmungen besonders aufmerksam machen, deren Anwendung in Praxis dies bestaetigen wuerde, was fuer den Leser – Berichtsempfaenger – am wichtigsten ist, und naemlich die Annahme, dass der durch die Gesellschaft angewendete Grundsatz der Fortfuehrung der Geschaeftstaetigkeit richtig ist. Bei Pruefung von Jahresabschluessen wird diese Annahme von den Abschlusspruefern oft aufgrund der Informationen bestaetigt, die fuer den Leser in einem eigentlich nur fuer zwei Jahre aufgestellten Jahresabschluss nicht ersichtlich sind. Bei Erlaeuterung der Grundsaetze fuer Aufstellung und Darstellung eines Lageberichts wird im INL RLS 9 darauf aufmerksam gemacht, dass:

  • eine gute Praxis die Darstellung der Finanzangaben fuer einen Zeitraum bis zu drei bzw. fuenf Jahren ist, was die Beurteilung der Tendenzen und Trends ermöglicht. Die gepruefte Zeitspanne kommt auf den Geschaeftszweig und die Art der jeweiligen Frage sowie auf die Verfuegung ueber Vergleichsdaten an;
  • eine gute Praxis die Unterstuetzung der Voraussichten durch Prognosen und Aussichten ist, darunter durch die wichtigen finanziellen und nicht-finanziellen Kennzahlen, welche die Beurteilung der Perspektiven des jeweiligen Subjekts zumindest in dem naechsten Jahr ermöglichen. Die finanziellen Kennzahlen, die Gegenstand einer Prognose bzw. Aussicht sind, sollen mit den in dem Jahresabschluss enthaltenen Informationen vergleichbar sein. Es empfiehlt sich, die Ziele und Erwartungen fuer eine laengere Zeit zu nennen.

Aufgrund der Erweiterung der entsprechenden Finanzangaben fuer den Zeitraum von fuenf Jahren rueckwaerts und einem Jahr vorwaerts könnte dann der Berichtsnutzer eigene Schluesse ueber die Finanz- und Vermögenslage des Subjekts ziehen und zugleich alleine feststellen, ob die Annahme der Fortfuehrung der Geschaeftstaetigkeit begruendet ist oder nicht. Deswegen sollte man meiner Meinung nach die Leitung des Subjekts bzw. die Aufsichts- und Feststellungsorgane fuer den Lagebericht auf die Anforderungen des INL RLS 9 aufmerksam machen. Dieser Standard soll naemlich bewirken, dass die im Lagebericht enthaltenen Informationen fuer den Berichtsnutzer bei Beurteilung von vergangenen, gegenwaertigen und kuenftigen Ereignissen nuetzlich sind, wovon wir alle profitieren werden.