Zum 29. Mai 2017 wurde in dem Amtsblatt des Ministers fuer Entwicklung und Finanzen der neue Nationale Rechnungslegungsstandard (KSR) 11 "Sachanlagen" veröffentlicht.

KSR 11 enthaelt die Grundsaetze fuer die Anerkennung, Bewertung und Erfassung der Sachanlagen sowie der Anlagen im Bau in den Buechern, darunter auch fuer die Vornahme der planmaeßigen oder außerplanmaeßigen Abschreibungen sowie die Grundsaetze fuer ihre Darstellung und fuer die Angabe der Informationen darueber in dem Jahresabschluss. Es ist auch zu betonen, dass die in KRS 11 enthaltenen Lösungen stimmen grundlegend mit den Bestimmungen der entsprechenden IAS (IFRS), darunter insbesondere mit IAS 16 "Sachanlagen" ueberein. Es gibt jedoch einige Unterschiede zwischen den beiden Standards. KRS 11:

  • laesst die Bewertung der Vermögensgegenstaende des AV nach dem umgeschaetzten Wert nur aufgrund der separaten Vorschriften zu;
  • fuehrt die Kategorien: Bestandteile (Nr. 4.17), zusaetzliche Teile (Nr. 4.19) und Nebenteile (Nr. 4.20) ein, die als keine in IAS 16 genannten Komponenten gelten;
  • sieht die Erfassung zum Anfangswert des jeweiligen Vermögensgegenstands der Kosten fuer kuenftige Rekultivierung bzw. kuenftige Wiedergabe des Ortes, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, sowie anderer notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Liquidation des Vermögensgegenstands zu tragen sind, nicht vor;
  • sieht die Erfassung zum Anfangswert des jeweiligen Vermögensgegenstands der mit den Verbindlichkeiten – auch mit den anderen als Kredite und Darlehen – finanzierten Kosten vor, die zwecks Anschaffung des jeweiligen Vermögensgegenstands eingegangen wurden, sowie der (positiven bzw. negativen) Waehrungskursdifferenzen aus den zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeiten in Fremdwaehrungen, wobei sie auf die als Berichtigung der Zinssaetze geltenden Kursdifferenzen nicht beschraenkt werden;
  • sieht keinen Ausschluss aus den Sachanlagen der fuer Verkauf bzw. Rueckgabe an den Eigentuemer vorgesehenen Gebaeude vor – laesst einen anderen Umfang der Angabe von Informationen bezueglich der Sachanlagen zu.

Sicherlich wird KRS 11 fuer die Personen hilfreich sein, die Buecher aufgrund des Gesetzes vom 29. September 1994 ueber die Rechnungslegung (GBl 2016 FN. 330 m.ae.) fuehren, denn in diesem Gesetz wurden viele Aspekte bezueglich der Erfassung und Bewertung von Sachanlagen nicht detailliert geregelt. Dann nutzte man in solchen Faellen oft die in IAS dargestellten Lösungen. Nach der Veröffentlichung des KRS 11 sollen viele kontroverse Fragen bzw. Unterschiede in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geklaert werden.

KRS 11 tritt zum Tag seiner Bekanntmachung in Kraft und ist zum ersten Mal auf die Jahresabschluesse fuer das zum 1. Januar 2017 anfangende Geschaeftsjahr anzuwenden. Wichtig ist, dass bei dem Bedarf, die Vergleichbarkeit der Daten fuer das Vorjahr zu erzielen, der KSR 7 "aenderungen der Grundsaetze (Politik) der Rechnungslegung, Schaetzungswerte, Korrekturen von Fehlern, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag – Erfassung und Darstellung" anzuwenden ist.

 

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