In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Regeln bei der Bewertung von Kryptowaehrungen zu befolgen sind;
  • wie man die Folgen der Bewertung von Kryptoassets in dem Jahresabschluss erfassen soll.

 

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland
 

Vor kurzem habe ich die Erfassung und Klassifizierung von Kryptowaehrungen in der Bilanz beschrieben. Heute packe ich die Gelegenheit beim Schopfe und bespreche, wie diese virtuellen Vermögenswerte in dem Jahresabschluss bewertet werden sollen.

Bewertung von Kryptowaehrungen nach polnischen Bilanzierungsregeln

In dem letzten Beitrag habe ich empfohlen, Kryptoassets unter dem Posten „sonstige Investitionen“ zu erfassen. Natuerlich soll man im Hinterkopf ueberlegungen hinsichtlich ihrer entsprechenden Darstellung haben, z.B. unter dem Posten „immaterielle Vermögensgegenstaende“. Mehr zu diesem Thema finden Sie in dem Beitrag Kryptowaehrung in der Bilanz. Daher lohnt es sich nun, ein paar Worte ueber die Bewertung von sonstigen Investitionen zu schreiben.

Gemaeß Artikel 28 Absatz 1 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG-PL) werden (kurzfristige) Investitionen wie folgt bewertet:

  • zum Marktpreis (Marktwert) oder
  • zu Anschaffungskosten oder zum Marktpreis (Marktwert) je nachdem, welcher davon niedriger ist, oder
  • zum beizulegenden Zeitwert – bei kurzfristigen Investitionen, fuer die kein aktiver Markt vorliegt.

Das RLG-PL ermöglicht auch die Bewertung von kurzfristigen Investitionen zu korrigierten Anschaffungskosten, wenn fuer einen bestimmten Vermögenswert ein Faelligkeitstag bestimmt wurde. Ich möchte jedoch betonen, dass dies bei Kryptoassets nicht möglich sein wird.

Gemaeß Art. 35 Abs. 3 RLG-PL sind die Bewertungsfolgen dagegen unter den Finanzertraegen/Finanzaufwendungen zu erfassen.

Wie bewertet man Kryptowaehrungen, die als langfristige Investitionen eingestuft werden?

Kryptowaehrungen, die als langfristige Vermögenswerte (langfristige Investitionen) eingestuft werden, sollten gemaeß Art. 28 RLG-PL wie folgt bewertet werden:

  • zu Anschaffungskosten vermindert um Abschreibungen wegen einer dauerhaften Wertminderung oder
  • zum beizulegenden Zeitwert.

Folgen der Abschreibungen wegen dauerhaften Wertminderung sind unter Finanzaufwendungen – Wertberichtigung finanzieller Vermögenswerte – darzustellen.

Im Falle einer Neubewertung infolge der aenderung des beizulegenden Zeitwerts sind diese Vermögenswerte in Abhaengigkeit davon, ob es zu einer Wertsteigerung oder zu einem Rueckgang des Marktpreises unter Anschaffungskosten kommt, wie folgt darzustellen:

  • bei einer Wertsteigerung sind die Folgen im Kapital darzustellen und im Falle eines spaeteren Wertrueckgangs ist das Kapital zu vermindern, bis der Marktpreis den Anschaffungskosten entspricht;
  • beim Rueckgang des Marktpreises unter Anschaffungskosten sind die Bewertungsfolgen als Finanzaufwendungen darzustellen. Im Falle eines Anstiegs des Marktpreises sind die Folgen der Folgebewertung als Finanzertraege darzustellen (Art. 35 Abs. 4 RLG-PL).
Erfahren Sie mehr ueber WirtschaftspruefungERFAHREN SIE MEHR

Wie definiert IFRS die Bewertung von Kryptowaehrungen?

Im vorherigen Beitrag habe ich zwei Möglichkeiten analysiert:

  • Erfassung von Kryptowaehrungen als Vorraete,
  • Erfassung von Kryptowaehrungen als immaterielle Vermögensgegenstaende.

Vorraete nach IAS 2

Werden Kryptowaehrungen als Vorraete bzw. Vermögenswerte, die im Laufe der Geschaeftstaetigkeit zur Veraeußerung gehalten werden, dargestellt, dann sind sie nach IAS 2 mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten (1) oder mit dem Nettoveraeußerungswert anzusetzen (2). Die Ausnahme ist eine Situation, wenn wir zum Beispiel als Vermittler auftreten. In diesem Fall ist es notwendig zu beruecksichtigen, dass der Handel mit Kryptoassets auf fremde Rechnung einer anderen Bewertung unterliegt als "uebliche" Vorraete.

Wenn wir also Kryptoassets in kurzer Zeit kaufen und verkaufen, um einen Gewinn aus Kursschwankungen oder aus der Marge selbst zu erzielen, erfolgt die Bewertung solcher Vorraete zum beizulegenden Zeitwert. Da IAS 2 die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht regelt, ist auf IFRS 13  – Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. – Bezug zu nehmen.

Wie bewertet man Kryptowaehrungen als immaterielle Vermögenswerte?

Wenn wir nicht beabsichtigen, Kryptowaehrungen zu verkaufen, wenden wir die Bestimmungen von IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte an. Aus dieser Sicht sind Kryptoassets identifizierbare, nicht monetaere immaterielle Vermögenswerte ohne physische Substanz. Die erstmalige Bewertung erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nach der erstmaligen Erfassung gibt es wie fuer andere immaterielle Vermögensgegenstaende und Sachanlagen (nach IAS 16) zwei Möglichkeiten:

  • ein Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzueglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen.
  • ein Neubewertungsmodell unter Beruecksichtigung des beizulegenden Zeitwertes aus einem aktiven Markt (bei diesem Ansatz hilft uns wieder IFRS 13). Mehr Informationen dazu finden Sie in dem Beitrag zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 16.

Folgt die Fortsetzung?

Die Fragen im Zusammenhang mit Kryptowaehrungen als Vermögenswerten von Unternehmen, die in den letzten zwei Beitraegen diskutiert wurden, umfassen Identifizierung und Einstufung (von Kryptoassets fuer eine bestimmte Gruppe in der Bilanz) sowie ihre Bewertung und Erfassung der Bewertungsfolgen. Ist das schon alles? Sicher nicht!  Wir können doch Umklassifizierung, Waehrungsbewertung oder Verkauf von Kryptowaehrungen analysieren.

Sollten Sie Fragen dazu bzw. etwaige Zweifel daran haben, kontaktieren Sie uns einfach!

ERFAHREN SIE MEHR
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein!
Jetzt abonnieren