Zuletzt wurde ein wichtiges Urteil des Europaeischen Gerichtshofs ueber die Besteuerung der durch die Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten erhobenen Abgaben erlassen. Nach Auffassung des Europaeischen Gerichtshofs gelten diese Abgaben als ein Ausgleich und nicht als eine sonstige Leistung, deswegen unterliegen sie keiner Umsatzsteuer.

 

Das Urteil des EuGH vom 17. Januar 2017 in der Rechtssache C-37/16 ist die erste Entscheidung dieser Institution ueber die Besteuerung der sog. reprografischen Abgaben. Die Partei dieses Rechtsstreits – Kuenstlervereinigung von Auffuehrenden musikalischer Werke mit oder ohne Text (poln. Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Słowno-Muzycznych SAWP, im Weiteren: SAWP) ist eine von zahlreichen Vereinigungen, die zur Wahrnehmung und zum Schutz der Urheberrechte einberufen wurden.

Das polnische Urheberrecht laesst die Vervielfaeltigung der Werke zum privaten Gebrauch ohne Genehmigung des Urhebers unter der Bedingung zu, dass dieser einen Ausgleich dafuer erhaelt. Mit Erhebung der Abgaben im Namen u.a. der ausuebenden Kuenstler und Urheber beschaeftigen sich solche Einrichtungen wie SAWP, welche als Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte (im Weiteren GzWUR) bezeichnet werden. Diese Subjekte erheben im Namen der ausuebenden Kuenstler und Urheber die Abgaben fuer den Verkauf z.B. der Kopierer und Tonbandgeraete von den Herstellern und Importeuren und nach dem Abzug der Verguetung fuer ihre eigene Taetigkeit uebergeben sie den uebrigen Teil davon an die von ihnen vertretenen Personen. Die erhobene Abgabe gilt als eine Art Genugtuung, denn sie soll bei den Kuenstlern die von ihnen fuer die Vervielfaeltigung ihrer Werke ohne ihre Zustimmung erlittenen Schaeden wiedergutmachen. Das Urheberrecht regelt im Detail die Grundsaetze fuer die Erhebung von Abgaben, indem darin die zu ihrer Entrichtung verpflichteten Subjekte bestimmt werden und die Abgabenhöhe festgelegt wird.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war die Begruendetheit der Besteuerung der durch die vorgenannte Einrichtung erhobenen reprografischen Abgaben mit der Umsatzsteuer. Um die Antwort auf diese Frage zu bekommen, beantragte SAWP die Vergabe einer individuellen Interpretation. SAWP war der Meinung, dass fuer solch einen Umsatz keine Umsatzsteuer berechnet werden sollte, jedoch wurde diese von dem Fiskus nicht geteilt. Er stand auf dem Standpunkt, dass die Vereinigung verpflichtet war, die Abgabe um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Letztendlich wurde die Sache durch den Europaeischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Rechtsstreit betraf die Frage, ob wenn SAWP im Namen der Kuenstler die Abgaben von den Herstellern und Importeuren der reprografischen Geraete erhebt, erbringen diese Kuenstler u. dgl. eine sonstige Leistung an die Hersteller und Importeure dieser Geraete.

Um diese Frage beantworten zu können, wurden durch den EuGH die Voraussetzungen analysiert, die eine steuerpflichtige sonstige Leistung erfuellen soll. Er hat festgestellt, dass in diesem Fall kein Rechtsverhaeltnis zwischen den ausuebenden Kuenstlern und den Herstellern und Importeuren der reprografischen Geraete bestand. Darueber hinaus beruecksichtigte der EuGH, dass die Entrichtung solcher Abgaben aufgrund des nationalen Rechts obligatorisch ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann man im Falle der zwingenden Notwendigkeit ueber die gegenseitige Leistung zwischen den Parteien nicht sprechen. Ein weiteres Argument bezog sich auf die Art des Umsatzes. Die Abgabe, die Gegenstand dieser Rechtssache war, gilt als ein Ausgleich fuer die Kuenstler fuer die Schaeden, die sich aus der Vervielfaeltigung ihrer Werke ohne ihre Genehmigung ergeben. Aufgrund des Vorgenannten teilte der Gerichtshof den Standpunkt von SAWP und die vorgenannte Abgabe wurde von ihm fuer kein Entgelt fuer die Erbringung einer sonstigen Leistung anerkannt.

Das besprochene EuGH-Urteil kann bei der Beurteilung der steuerlichen Folgen fuer die durch andere Gesellschaften zur Wahrnehmung der Urheberrechte erhobenen Abgaben nuetzlich sein. Diese Entscheidung ist relevant fuer andere Einrichtungen in Polen mit dem aehnlichen Geschaeftsprofil sowie fuer diese, die in den anderen EU-Laendern taetig sind, denn in vielen davon gelten aehnliche Regelungen.

 

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