Zum 15. Mai 2017 fasste das erweiterte Oberverwaltungsgericht (NSA) mit sieben Richtern einen Beschluss, mit dem der Streit um die Besteuerung des Immobilienverkaufs vor dem Ablauf von 5 Jahren nach dem Tod eines der Ehegatten zu Ende ist (Az. II FPS 2/17).

 

Das Der Streit betraf die Frage, ob im Falle des Todes eines der Ehegatten, die vor einigen Jahren eine Immobilie in das gemeinsame Vermögen erwarben, der andere Ehegatte (der immer noch lebt) fuenf Jahre nach Ablauf des Jahres abwarten muss, in welchem er den Anteil an dieser Immobilie als Erbe seines Ehegatten erwarb, um die gesamte Immobilie verkaufen zu können, ohne die Einkommensteuer darauf zahlen zu muessen (Art. 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG-PL).

Die Finanzbehörden vertraten den Standpunkt, dass man solch eine Immobilie ohne die Zahlung der Einkommensteuer nur zur Haelfte verkaufen darf. Um die andere Haelfte zu verkaufen, die nach dem Tod des Ehegatten erworben wurde, muss man weitere fuenf Jahre nach dem Ablauf des Jahres abwarten, in dem der Ehegatte gestorben ist, sonst entsteht die Pflicht zur Zahlung der 19% Steuer, es sei denn, dass das Geld von dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Art. 21 Abs. 1 Nr. 131 i.V. m. Art. 21 Abs. 25 EStG-PL).

Die Rechtsprechung war in solchen Faellen nicht einheitlich. Manche Spruchkörper entschieden guenstig fuer Steuerpflichtige, indem sie behaupteten, dass die eheliche Guetergemeinschaft unteilbar und anteilslos ist und bei dem Erwerb einer Immobilie in das gemeinsame Vermögen diese von jedem Ehegatten als Ganzes erworben wird. Aus diesem Grund soll also als Erwerbsdatum das Datum des gemeinsamen Ankaufs bzw. der gemeinsamen Errichtung der jeweiligen Immobilie gelten. Solch einen Standpunkt vertrat u.a. das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Szczecin in dem Urteil vom 17.Februar 2016 (Az. I SA/Sz 1274/15), das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Bydgoszcz in dem Urteil vom 24. Mai 2015 (Az. I SA/Bd 55/15) sowie das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk in dem Urteil vom 9. September 2014 (Az. I SA/Gd 716/14). Parallel wies man aber in manchen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte darauf hin, dass die Guetergemeinschaft solange besteht, bis die beiden Ehegatten leben. Nach dem Tod eines der Ehegatten wandelt sie sich in gleiche Anteile um und der lebende Ehegatte erwirbt zu diesem Zeitpunkt die Haelfte der Immobilie erneut. Dies soll im Endeffekt zur Folge haben, dass der Verkauf des Teils einer Immobilie, der im Laufe der Ehe erworben wurde, anders mit der Einkommensteuer zu besteuern ist als der Teil, der im Rahmen der Erbnahme gewonnen wurde. Solch einen Standpunkt vertrat u.a. das Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Januar 2016 (Az. II FSK 2319/13) und in dem Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. II FSK 1065/14).

Mit dem zum 15. Mai 2017 gefassten Beschluss wurde der betroffene Rechtsstreit zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Nach der Meinung des Oberverwaltungsgerichts gilt das Vererben eines Anteils an einer Immobilie als kein erneuter Erwerb. Die fuenfjaehrige Frist ist daher ab Ende des Jahres zu rechnen, in dem die Ehegatten eine Immobilie gemeinsam gekauft bzw. errichtet haben.

 

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