aenderungen zur Erleichterung der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit fuer Unternehmer

 

Am 28. Dezember 2016 wurde von dem polnischen Praesidenten das Gesetz ueber aenderung einiger Gesetze zur Verbesserung der Rechtsumgebung der Unternehmer (GBl. 2016, FN 2255, nachstehend: "Gesetzesaenderung") unterzeichnet. Mit der Gesetzesaenderung werden die aenderungen in zahlreichen Rechtsakten, u.a. im Gesetz vom 29. August 1997 Abgabenordnung (d.h. GBl. 2015, FN 613, nachstehend: "Abgabenordnung"), Gesetz vom 29. September 1994 ueber die Rechnungslegung (d.h. GBl. 2016, FN 1047 m. ae., nachstehend: "Rechnungslegungsgesetz") sowie im Gesetz vom 20. November 1998 ueber pauschale Einkommensteuer auf einige durch natuerliche Personen erzielte Einkuenfte (d.h. GBl. 2016, FN 2180 m. ae., nachstehend: "Gesetz ueber pauschale Einkommensteuer") eingefuehrt. Sie traten zum 1. Januar 2017 in Kraft.

 

Steuerliche Erlaeuterungen

Eine der aenderungen in der Abgabenordnung ist die Einfuehrung der sog. steuerlichen Erlaeuterungen. Neben den individuellen und allgemeinen Interpretationen gelten sie als Erlaeuterungen des zustaendigen Ministers fuer öffentliche Finanzen (nachstehend "FM") im Bereich der Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften. Die Erlaeuterungen werden ausschließlich von Amts wegen von dem FM erlassen und im Mitteilungsblatt fuer öffentliche Bekanntmachungen (BIP) des Finanzministeriums unter der Bezeichnung "steuerlichen  rlaeuterungen" mit Angabe des Veröffentlichungsdatums bekannt gegeben. Steuerliche Erlaeuterungen sind nicht anfechtbar (so wie heutzutage allgemeine Interpretationen) und sie gelten als allgemeine Erlaeuterungen der steuerrechtlichen Vorschriften in Bezug auf ihre Anwendung.

Sie sollen praktische Beispiele fuer Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften enthalten. Die Vorschriften bestimmen weder, was diese steuerlichen Erlaeuterungen enthalten, noch in welchen Situationen sie erlassen werden sollen.

Die Umsetzung einer steuerlichen Erlaeuterung durch das betroffene Subjekt (z.B. des Steuerpflichtigen oder den Steuerzahler) sichert ihm den gleichen Rechtsschutz wie allgemeine und individuelle Interpretationen (Art. 14n §4 Abgabenordnung). Beispielsweise befreit die Umsetzung der steuerlichen Erlaeuterungen, die anschließend geaendert werden, von der Pflicht der Steuerzahlung in dem sich aus den Erlaeuterungen ergebenden Umfang, vorausgesetzt dass infolge der Umsetzung der steuerlichen Erlaeuterungen eine Verpflichtung ordnungsgemaeß durchgefuehrt wurde sowie die steuerlichen Folgen nach der Bekanntgabe der Erlaeuterungen eintraten.

Die steuerlichen Erlaeuterungen sind relevant fuer die Sachen, wo der Sachverhalt unkompliziert und die wirtschaftliche Bedeutung der Geschaefte nicht groß ist. In der Gesetzesbegruendung wird angenommen, dass sie in einem bedeutenden Umfang die Minderung der Anzahl der Antraege auf individuelle Interpretationen fuer die bereits in einer Erlaeuterung thematisierten Frage zur Folge haben werden. Ob dies aber tatsaechlich geschieht haengt jedoch davon ab, wie praezise und direkt anwendbar die steuerlichen Erlaeuterungen sein werden.

Gefestigte Interpretationspraxis

Mit der Gesetzesaenderung wird auch die sog. gefestigte Interpretationspraxis des FM eingefuehrt. Unter der "gefestigten Interpretationspraxis" sind Erlaeuterungen ueber den Umfang und die Anwendungsweise der steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen, die in den individuellen Interpretationen ueberwiegen, welche bei den gleichen Sachverhalten oder in Bezug auf gleiche kuenftige Ereignisse und in dem gleichen Rechtsstand im Laufe einer Abrechnungsperiode sowie 12 Monate vor ihrem Beginn erlassen werden (Art. 14n §5 Abgabenordnung).

So wie bei den steuerlichen Erlaeuterungen sichert die Umsetzung der "gefestigten Interpretationspraxis" dem betroffenen Subjekt den gleichen Rechtsschutz wie allgemeine bzw. individuelle Interpretationen. Ein Steuerpflichtiger, der die "gefestigten Interpretationspraxis" umgesetzt hat, wird kein Risiko fuer Belastung mit zusaetzlichen Steuern im Falle der aenderung der Auslegung von Vorschriften tragen.

Der Gesetzgeber nutzte keine konkreten Begriffe, sondern definierte die "gefestigte Interpretationspraxis" nur im Allgemeinen. Es scheint mehr als sicher zu sein, dass bei haeufigen aenderungen der Interpretationslinie, der profiskalischen Einstellung der Finanzbehörden und dem fehlenden Dialog mit den Steuerpflichtigen das Vorhandensein der "gefestigten Interpretationspraxis" in der jeweiligen Sache eine weitere Quelle fuer Streitigkeiten der Steuerpflichtigen mit den Finanzbehörden sein wird. Das Beweisen vor einer  inanzbehörde, dass es eine "gefestigte Interpretationspraxis" gibt, wird eine gruendliche Analyse der von dem FM zum jeweiligen Thema erlassenen Interpretationen beduerfen.

Berechnung der Verzugszinsen

Im Rahmen der Gesetzesaenderung wurde auch die Vorschrift des Art. 54 §3 Abgabenordnung geaendert. Sie bestimmt, wenn die Verzugszinsen im Falle der Aufhebung eines Beschlusses und Zurueckverweisung des Sachverhalts zur erneuten Pruefung sowie im Falle der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses nicht berechnet werden. Gemaeß der eingefuehrten aenderung sind die Fristen in diesem Bereich durch Addieren der Verfahrensdauer auf den einzelnen Stufen zu rechnen.

Erneute Betriebspruefung

Die aenderung gilt auch fuer erneute Betriebspruefungen im Bereich der Umsatzsteuer. Grundsaetzlich wird eine Finanzbehörde kein Steuerverfahren einleiten duerfen, wenn infolge der Durchfuehrung einer erneuten Betriebspruefung fuer die jeweilige Abrechnungsperiode in deren Laufe nur die Unregelmaeßigkeiten ueber die Anwendung eines anderen Umsatzsteuersatzes als der Grundsteuersatz in Bezug auf die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung entdeckt wurden, falls im Laufe einer frueheren Betriebspruefung keine Unregelmaeßigkeiten im Bereich der Anwendung des Steuersatzes festgestellt wurden (Art. 165c §1 Abgabenordnung).

Diese aenderung ist als Umsetzung des Grundsatzes fuer ein glaubwuerdiges Handeln der Finanzbehörden zu betrachten. Es ist die Antwort auf eine uebliche Praxis der Behörden, die infolge der Durchfuehrung einer Betriebspruefung feststellten, dass ein Steuerpflichtiger zur Anwendung eines ermaeßigten Steuersatzes berechtigt ist und dann (aufgrund der Stellungsaenderung zu der jeweiligen Steuerfrage) wurde von ihnen eine erneute Betriebspruefung eingeleitet und festgestellt, dass der jeweilige Umsatz jedoch einem Grundsteuersatz unterliegen soll. In solch einer Situation gewinnen die Stellung der Finanzbehörde in dem nach der ersten Betriebspruefung erstellten Protokoll sowie die Rolle eines professionellen Bevollmaechtigten im Laufe der Pruefung (wenn z.B. in der urspruengliche Protokollfassung keine entsprechende Stellung der Behörde enthalten wurden) an einer besonderen Bedeutung.

Die besprochenen Vorschriften finden in manchen Faellen keine Anwendung, z.B. wenn sich die fuer die Sache relevanten Beweise als falsch erwiesen oder wenn das Pruefungsprotokoll aufgrund eines Verbrechens erstellt wurde.

Erhöhung der Einkunftsgrenze fuer pauschale Besteuerung

Geaendert wurde auch die Grenze fuer erzielte Einkuenfte, die die Steuerpflichtigen zur Zahlung der pauschalen Steuer auf erfasste Einkuenfte berechtigte. Sie wurde auf 250.000 EUR erhöht (Art. 6 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes ueber pauschale Einkommensteuer).

Erhöhung der Einkunftsgrenze fuer Zwecke der Fuehrung der Einnahmenueberschussrechnung

Die Grenze fuer Einkuenfte, bis auf welche die Einkommensteuerpflichtige, die Einnahmenueberschussrechnung fuehren duerfen, wurde auf 2 Mio. EUR erhöht (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 2a Rechnungslegungsgesetz).

Da die vollstaendige Buchfuehrung höhere Kosten als die Fuehrung der Einnahmenueberschussrechnung generiert, nicht nur erleichtert die Erhöhung der vorgenannten Grenze die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit, sondern auch erlaubt sie erhebliche Ersparnisse. Möchten aber die Steuerpflichtigen mit den Einkuenften unter 2 Mio. EUR die Buecher fuehren, sind sie verpflichtet, den Beginn deren Fuehrung bis zum 31. Januar 2017 anzumelden.

Alleine der Name der Gesetzesaenderung weist darauf hin, dass sie die Verbesserung der Rechtsvoraussetzungen fuer Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit in Polen zum Ziel hat, die aufgrund der naeheren Bestimmung von Begriffen und Fragen, welche die Interpretationsabweichungen verursachen, sowie durch Einschraenkung mancher Pflichten erfolgen soll. Hoffentlich wirken sich diese Vereinfachungen positiv auf die Entwicklung des polnischen Unternehmertums aus.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786