Patrycja SZYMAŃSKA
Corporate Advisory Senior bei RSM Poland

Zum 31. Dezember 2020 endete die uebergangsphase in Zusammenhang mit dem EU-Austritt Großbritanniens. Es gibt zahlreiche Folgen des Brexits in Bezug auf die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit, darunter auch diese betreffend Gruendung von Handelsgesellschaften und Zweigniederlassungen der britischen Gesellschaften durch diese Gesellschaften und Briten. Zuerst ist zu betonen, dass solch ein Recht den britischen Buergern und Unternehmen immer noch zusteht, es gibt jedoch wesentliche aenderungen in diesem Bereich.

Großbritannien als Drittland

Seit 1. Januar 2021 gilt Großbritannien schon offiziell als ein Drittland, d.h. ein Nicht-EU-Land. Das wurde in dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europaeischen Union und der Europaeischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (eng. trade and cooperation agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part) geregelt, das am 30. Dezember 2020 zwischen Großbritannien und der Europaeischen Union abgeschlossen wurde. Infolgedessen gelten fuer  Briten und britische Gesellschaften andere Regeln fuer Gruendung der Handelsgesellschaften und Zweigniederlassungen der britischen Gesellschaften in Polen als vor dem Brexit. Nach dem Brexit richtet sich naemlich die Registrierung solcher Wirtschaftstraeger nach den bestimmten Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.

Erfahren Sie mehr ueber Gruendung von UnternehmenMEHR ZU UNSEREM ANGEBOT

Brexit vs. Wirtschaftsverkehr in Polen

Gemaeß den polnischen Rechtsvorschriften ist das Gesetz vom 6. Maerz 2018 ueber Grundsaetze der Beteiligung der auslaendischen Unternehmer und sonstigen auslaendischen Personen an dem Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen (GBl. 2020, Fn. 1252, im Weiteren: Gesetz) anzuwenden. Gemaeß Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes können auslaendische Personen (d.h. natuerliche Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit, juristische Personen mit Sitz im Ausland oder rechtsfaehige Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind und den Sitz im Ausland haben) aus den EU-Mitgliedstaaten die Geschaeftstaetigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen unter den gleichen Grundsaetzen wie polnische Staatsangehörige aufnehmen und ausueben. Andere Regelungen gelten dagegen fuer natuerliche Personen und Gesellschaften außerhalb der Europaeischen Union, darunter seit 1. Januar 2021 auch aus Großbritannien.

Britische Staatsangehörigen sowie Gesellschaften aus Großbritannien duerfen seit 1. Januar 2021 die Gesellschaften in Polen nur in den in Art. 4 Abs. 3  des Gesetzes genannten Rechtsformen, d.h.  als  Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschraenkter Haftung und Aktiengesellschaft gruenden, solchen Gesellschaften beitreten und die Geschaeftsanteile bzw. Aktien an solchen Gesellschaften uebernehmen oder erwerben, soweit die internationalen Abkommen nicht anders bestimmen. Polnische Zweigniederlassungen der in Großbritannien registrierten Gesellschaften können dagegen nur gemaeß dem Prinzip der Gegenseitigkeit gegruendet werden, d.h. unter der Voraussetzung, dass das britische Recht die Eröffnung einer Zweigniederlassung einer polnischen Gesellschaft in Großbritannien zulaesst.

Was soll man nach dem Brexit beachten

Es ist zu beachten, dass aufgrund des Art. 19a Abs. 5 Satz 1 und Art. 5a des Gesetzes vom 20. August 1997 ueber das Landesgerichtsregister [KRS] (GBl. 2019, Fn. 1500 m. ae.) die Gesellschaft, deren Geschaeftsfuehrer, Liquidator bzw. Prokurist eine Person ohne Zustellungsanschrift auf dem Gebiet der Republik Polen oder Europaeischen Union ist, verpflichtet ist, die Daten des Zustellungsbevollmaechtigten solch einer Person in der Republik Polen dem Registergericht mitzuteilen.

Das Vorgenannte ist nur ein Ausschnitt der Rechtslage nach dem Brexit, die sich auf die Fuehrung einer Gesellschaft in Polen unter Beteiligung der britischen Staatsangehörigen in der Praxis auswirkt. Alleine in diesem Bereich kann man sehen, wie großen Einfluss auf die Bedingungen der Ausuebung einer grenzueberschreitenden Geschaeftstaetigkeit der EU-Austritt des Großbritanniens hat. Die Unternehmer sollen sich also dessen bewusst sein, dass sie jeweils bei der Planung der Geschaeftstaetigkeit in Polen den jeweiligen Fall in Bezug auf zusaetzliche Anforderungen bzw. Beschraenkungen analysieren muessen. Bei Zweifeln können sie die Unterstuetzung eines professionellen Beraters in Anspruch nehmen, der ihnen helfen wird, sich in dem Dschungel der aktuellen Vorschriften zurechtzufinden, die von den vor dem Brexit geltenden Vorschriften abweichen.

ERFAHREN SIE MEHR
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein.
Jetzt abonnieren