Patrycja SZYMAŃSKA
Corporate Advisory Senior bei RSM Poland

In unserer Corporate Advisory-Praxis stoßen wir nicht selten auf eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), d.h. solch eine Kommanditgesellschaft, bei der Komplementaer die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ist. Oft ist Kommanditist der Kommanditgesellschaft der Geschaeftsfuehrer des Komplementaers. In solch einem Fall ist die Art und Weise der Vertretung der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementaerin – der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung – bei den mit der Taetigkeit des Unternehmens verbundenen Geschaeften zu beachten.

Die Zweifel an der Art und Weise der Vertretung der Komplementaerin, d.h. Gesellschaft mit beschraenkter Haftung erscheinen insbesondere im Falle der aenderung des Kommanditgesellschaftsvertrags oder z.B. Fassung eines Beschlusses ueber Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine andere Gesellschaft.

Wenn Komplementaer gleichzeitig Kommanditist ist

Die Probleme, die mit der Vertretung der Gesellschaft dieser Rechtsform zusammenhaengen, kann man am Beispiel der vorgenannten aenderung des Kommanditgesellschaftsvertrags analysieren. Gemaeß Art. 9 des polnischen Handelsgesetzbuches (GBl. 2020, Fn. 1526; im Folgenden HGB-PL) bedarf die aenderung eines Kommanditgesellschaftsvertrags grundsaetzlich der Zustimmung aller Gesellschafter (d.h. sowohl der Komplementaere, als auch Kommanditisten). Beim Abschluss des Vertrags ueber die aenderung der bisherigen Bestimmungen des Kommanditgesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern kann also dieselbe Person fuer den Komplementaer und Kommanditisten handeln. Der Geschaeftsfuehrer der Komplementaerin (Gesellschaft mit beschraenkter Haftung) wuerde im Namen dieser Komplementaerin und zugleich als Gegenpartei im eigenen Namen als Kommanditist handeln. Waere es in solch einem Fall zulaessig, dass die jeweilige Person zugleich zwei Rollen spielt (d.h. das Geschaeft „mit sich” vornimmt)? Das Problem war so ernsthaft, dass das Oberste Gericht darueber letztendlich in seinem Beschluss entschieden hat.

Macht des Bevollmaechtigten

Wie das Gericht in einem Beschluss (Az. III CZP 41/18) ausfuehrte, der zum 7. September 2018 in der Besetzung mit drei Richtern gefasst wurde, sei bei der Vornahme der aenderung eines Kommanditgesellschaftsvertrags in einem Fall wie oben beschrieben die allgemeine Vertretungsregelung einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung nicht anzuwenden (Art. 201 § 1 HGB-PL), d.h. werde die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung nicht durch die Geschaeftsfuehrung vertreten. Das Oberste Gericht nahm naemlich an, dass falls ein Geschaeftsfuehrer einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung zusammen mit dieser Gesellschaft Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist, dann ist auf die Erteilung der Zustimmung zur aenderung des Kommanditgesellschaftsvertrags durch die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung der Art. 210 § 1 HGB-PL anzuwenden, der eine besondere Vertretungsregelung vorsieht – erforderlich ist die Vertretung durch einen Bevollmaechtigten, der durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung bestellt wurde bzw. die Vertretung durch den Aufsichtsrat.

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Das Oberste Gericht wies darauf hin, dass diese Vorschrift den Abschluss der Vertraege zwischen einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung und ihrem Geschaeftsfuehrer im Allgemeinen betrifft, also unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Arten solcher Vertraege. Deswegen hat das Oberste Gericht festgestellt, dass diese Vorschrift fuer alle Vertraege zwischen der Gesellschaft und dem Geschaeftsfuehrer gilt, unabhaengig davon, ob diese Vertraege mit der von ihm in der Geschaeftsfuehrung der Gesellschaft ausgeuebten Funktion zusammenhaengen. Beim Abschluss jeglicher Vertraege muss also die Gesellschaft von einem durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat bestellten Bevollmaechtigten vertreten werden. Wichtig ist, dass die beschriebene Regel nicht nur fuer den Vertragsabschluss, sondern auch – wie es das Oberste Gericht betont – fuer den Vertragsruecktritt durch die Gesellschaft, die Vertragskuendigung durch die Gesellschaft, Vertragsauflösung etc. gilt.

Entsprechende Vertretung der Gesellschaft ist ein komplexes Problem

Das Vorgenannte zeigt klar, dass man im Falle einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft die besondere Vertretungsregelung beruecksichtigen muss, die bei diesem Rechtstraeger gelten wird, falls der Geschaeftsfuehrer des Komplementaers gleichzeitig Kommanditist der Kommanditgesellschaft ist. Dann ist anstatt der Standardvertretung der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung ihre Vertretung durch einen Bevollmaechtigten, der durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung bestellt wurde bzw. die Vertretung durch den Aufsichtsrat anzuwenden. Das ist eine besonders wichtige Frage im Wirtschaftsverkehr, denn die Verletzung der Vertretungsregelung hat eine absolute Nichtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschaefts zur Folge. Dies ist bei der Planung der aenderung eines Kommanditgesellschaftsvertrags oder Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine andere Gesellschaft zu beachten. Sollten Sie Zweifel zu diesem Thema haben, lassen Sie sich von einem kompetenten Berater unterstuetzen, der Ihnen helfen wird, die ordnungsgemaeße Vertretung der Vertragspartner zu bestimmen und entsprechende Unterlagen vorzubereiten.

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