In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann ein polnischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurueckholen kann;
  • wie ein Unternehmer eine in Polen beschaeftigte Person verpflichten kann, den Urlaub zu unterbrechen;
  • was die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Urlaubs sind.

 

Edyta SZAFARZ
HR & Payroll Coordinator bei RSM Poland

 

Die Urlaubssaison hat begonnen. Die bevorstehenden Urlaubstage beschaeftigen regelmaeßig unsere Gedanken. Die Regeln fuer ihre Inanspruchnahme scheinen einfach zu sein, aber – wie sich herausstellt – sind sie ueberhaupt nicht so.

Gemaeß Art. 167 § 1 des Arbeitsgesetzbuches hat der Arbeitgeber das Recht, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurueckzuholen. Er kann dies jedoch nur dann tun, wenn Umstaende eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des Urlaubsbeginns nicht vorhersehbar waren – und wenn infolgedessen die Anwesenheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit erforderlich ist.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ueber den Grund seiner Entscheidung nicht  informieren. Die diesbezuegliche Willenserklaerung des Arbeitgebers bindet den Arbeitnehmer in gleicher Weise wie jede andere Dienstanweisung.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen – soweit möglich zu dem vom Arbeitgeber gewuenschten Zeitpunkt. Damit der Arbeitnehmer dies tun kann, sollte ihm der Vorgesetzte die Notwendigkeit einer Rueckkehr jedoch rechtzeitig mitteilen.

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Wie kann ein polnischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurueckholen?

Der Arbeitgeber muss eine solche Form der Kommunikation finden, damit seine Mitteilung wirksam zugestellt wird. Ein Arbeitnehmer im Urlaub ist naemlich nicht verpflichtet, seine privaten oder geschaeftlichen E-Mails abzurufen.

Der Vorgesetzte kann eine solche Form der Kommunikation verwenden, der der Arbeitnehmer zugestimmt hat. Er kann jedoch nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer waehrend seines Urlaubs das Telefon beantwortet oder E-Mails liest.

Darueber hinaus hat die Rueckholung eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub auch gewisse Konsequenzen – ein Arbeitgeber, der dieses Recht ausueben möchte, sollte dies daher in Betracht ziehen.

Gemaeß Art. 167 § 2 des Arbeitsgesetzbuches hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ihm im Zusammenhang mit dem Rueckruf aus dem Urlaub entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung erfolgt verhaeltnismaeßig zum nicht in Anspruch genommenen Urlaub, und wenn der Arbeitnehmer infolge der Streichung des Urlaubs mit der ganzen Familie daraus zurueckkehrt, traegt der Arbeitgeber auch die daraus resultierenden Mehrkosten.

Zum Schluss noch eine aeußerst wichtige Tatsache, die nicht jeder kennt – wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einer Weise aus dem Urlaub zurueckholt, die gegen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches verstößt, hat eine solche Person das Recht, von ihrem Vorgesetzten eine Entschaedigung zu verlangen.

Ein grundloser Rueckruf aus dem Urlaub ist daher unguenstig nicht nur aus Sicht des Arbeitnehmers, sondern auch des Arbeitgebers – also erinnern Sie sich daran bei der Erstellung des Urlaubsplans.

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