Wir möchten Ihnen mitteilen, dass der Entwurf zur Änderung des Rechnungslegungsgesetzes und einiger anderer Gesetze (im Weiteren: Gesetzesänderung) dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Mit der Gesetzesänderung werden große multinationale Unternehmen verpflichtet, den Bericht über ihre Ertragsteuerbelastung (im Weiteren: Bericht) in den Staaten, in denen sie tätig sind, offenzulegen. Diese Bestimmungen gelten als Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften, d.h. der Richtlinie 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021.

 

Wer ist von den Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes betroffen?

Gemäß der Gesetzesänderung gelten die Pflichten betreffend den Bericht über das oberste Mutterunternehmen (oder das unverbundene Unternehmen) für:

  1. unten genannte Unternehmen mit Sitz in Polen – im Bereich der Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Berichts, d.h. für:
    1. ein oberstes Mutterunternehmen  – falls Umsatzerlöse in dem konsolidierten Abschluss dieses Unternehmens für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 3 500 000 000 PLN übersteigen;
    2. ein unverbundenes Unternehmen (d.h. ein Unternehmen, das nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört) – falls Umsatzerlöse in dem Jahresabschluss dieses Unternehmens für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 3 500 000 000 PLN übersteigen,

vorausgesetzt, dass zumindest ein Tochterunternehmen (oder eine Zweigniederlassung) dieses Unternehmens den Sitz oder die feste Niederlassung außerhalb Polens hat.

  1. unten genannte Unternehmen mit Sitz in Polen – im Bereich der Offenlegung und Zugänglichmachung des Berichts, d.h. für:
    1. ein Tochterunternehmen, das weder Kleinstunternehmen noch Kleinunternehmen ist und zugleich von einem außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassenen Mutterunternehmen kontrolliert wird – falls Umsatzerlöse des Mutterunternehmens in dem Jahresabschluss für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen;
    2. eine Zweigniederlassung, deren Umsatzerlöse für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 51 Mio. PLN übersteigen, sofern sie Zweigniederlassung folgendes Unternehmens ist:
      1. eines unverbundenen Unternehmens mit Sitz außerhalb des EWR – falls Umsatzerlöse in dem Jahresabschluss dieses Unternehmens für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen;
      2. eines verbundenen Unternehmens einer außerhalb des EWR niedergelassenen Unternehmensgruppe – falls Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens in dem konsolidierten Abschluss für jedes der zwei letzten Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen und das Mutterunternehmen außerhalb des EWR niedergelassen ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Berichtspflichten nach dem Überschreiten der bestimmten Schwellenwerte für folgende Rechtsträger gelten können:

  • eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, die ein Mutterunternehmen ist und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehört;
  • eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Polen, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehört, deren Muttergesellschaft außerhalb des EWR (z.B. in Großbritannien, in den USA, in Japan bzw. in der Schweiz) niedergelassen ist;
  • eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz außerhalb des EWR, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehört, deren Muttergesellschaft außerhalb des EWR (z.B. in Großbritannien, in den USA, in Japan bzw. in der Schweiz) niedergelassen ist.

Welche Angaben müssen in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden?

Gemäß der Gesetzesänderung wird der Bericht folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind;
  2. das betreffende Geschäftsjahr;
  3. die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung;
  4. eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;
  5. die Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten)
  6. Erträge ausschließlich Erträgen aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen
  7. den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;
  8. den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr;
  9. den Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr gezahlten Ertragsteuer;
  10. den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres;
  11. Information, dass der Bericht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erstellt wurde.

Die Angaben im Bericht müssen für alle EWR-Länder und die sog. Steueroasen, in denen ein bestimmtes Unternehmen tätig ist, getrennt offengelegt werden.

Falls das oberste Mutterunternehmen (oder das unverbundene Unternehmen) dem Tochterunternehmen oder der Zweiniederlassung den Bericht zur Offenlegung nicht zur Verfügung stellt, sind diese Rechtsträger verpflichtet, diesen Bericht auf Grundlage aller Angaben, über die sie verfügen, selbst zu erstellen und anschließend offenzulegen und zugänglich zu machen. Zusammen mit diesem Bericht müssen sie auch eine Erklärung offenlegen und zugänglich machen, dass das jeweilige Mutterunternehmen (oder das unverbundene Unternehmen) dem Tochterunternehmen oder der Zweiniederlassung den Bericht bzw. die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

 

Form der Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts

Der Bericht muss zusammen mit der Erklärung (in dem oben genannten Fall):

  1. beim Landesgerichtsregister eingereicht werden (Offenlegung);
  2. auf der Website des Unternehmens veröffentlicht und dort für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zur Verfügung gestellt werden (Zugänglichmachung).

 

Wann treten die Bestimmungen zur Änderung des Rechnungslegungsgesetzes in Kraft?

Die Bestimmungen der Gesetzesänderung sollen auf den Bericht für das nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden. Der Bericht muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingereicht werden. In der Praxis müssen die ersten Berichte der Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bis zum 31. Dezember 2026 offengelegt werden.

 

Beurteilung der Vorschriften über öffentliche Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts

Die Implementierung der EU-Rechtsvorschriften ergänzt die bestehenden Pflichten im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung (CBC-R). Mit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung soll die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen verhindert werden, die schon jetzt verpflichtet sind, den Finanzbehörden Informationen über die gezahlte Ertragsteuer und andere steuerrelevante Informationen aufgeschlüsselt nach Ländern zu übermitteln.

Mit der Novelle wird auch eine Verpflichtung zur öffentlichen Offenlegung dieser Informationen eingeführt, was eine weitere Berichtspflicht ist, die für Erhöhung der Steuertransparenz dieser Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein kann.

Möchten Sie dieses Thema näher besprechen, wenden Sie sich bitte an unseren Experten. Unser Tax Partner Tomasz BEGER wird gerne alle Ihre Fragen beantworten und Zweifel ausräumen.