Zeitpunkt der Berichtigung von abzugsfaehigen Betriebsausgaben beim Erhalt von Zuschuessen

 

Neulich wurde die Begruendung zum Beschluss von sieben Richtern des Oberverwaltungsgerichts (NSA) vom 14. Dezember 2015, Az. II FPS 4/15, veröffentlicht, in der das Gericht entschied, dass die einmalige Behandlung der mit einem Zuschuss finanzierten Ausgaben als abzugsfaehigen Betriebsausgaben laufend, d.h. nach Erhalt der Refinanzierung berichtigt werden kann. In diesem Tax Alert möchten wir Ihnen die Stellung des Oberverwaltungsgerichts praesentieren, die fuer die Nutznießer der Zuschuesse guenstig ist.

In dem Beschluss vom 22. Januar 2015 , Az. II FSK 1499/13 stellte das Oberverwaltungsgericht die folgende Frage an das erweiterte Spruchkörper: Ist der Steuerpflichtige, nachdem er zuerst als abzugsfaehige Betriebsausgaben die getragenen Ausgaben (Kosten) behandelt hatte, die anschließend direkt aus körperschaftsteuerfreien Einkuenften (Ertraegen) finanziert wurden, darunter aus diesen, bei denen die Freistellung aufgrund des Art. 17 Abs. 1 Nr. 47 und 52 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) in Anspruch genommen wird, dazu verpflichtet, nach Erhalt von Zuschuessen die abzugsfaehigen Betriebsausgaben gemaeß 16 Abs. 1 Nr. 58 KStG-PL zu diesem Tag zu berichtigen (zu verringern), an dem diese Ausgaben von ihm als abzugsfaehige Betriebsausgaben steuerlich erfasst wurden, oder soll er diese laufend zum Zeitpunkt des Erhalts von Finanzierungszuschuessen berichtigen?

Die Rechtssache bezog sich auf eine Gesellschaft, die Informatikdienstleistungen erbracht und die einen Vertrag ueber Kofinanzierung des Programms fuer Schaffung neuer Arbeitsplaetze schloss, was zum Teil aus dem Staatshaushalt und zum Teil aus den EU-Mitteln finanziert wurde. Die Zuschuesse wurden an die Gesellschaft aufgrund der bei dem Wirtschaftsministerium eingereichten Antraege ausgezahlt, in denen sie die zuschussfaehigen Ausgaben auswies. Die Gesellschaft beantragte bei einer Finanzbehörde die Vergabe einer individuellen Interpretation, wann sie die bezuschussten Ausgaben aus den abzugsfaehigen Betriebsausgaben ausschließen soll. Sie vertrat den Standpunkt, dass der Ausschluss der betroffenen Ausgaben in dem Jahr erfolgen soll, in dem Sie den Zuschuss erhielt – auch in dem Fall, wenn die bezuschussten Ausgaben von ihr als abzugsfaehige Betriebsausgaben in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren behandelt wurden. Die Finanzbehörde betrachtete die Stellung der Gesellschaft als unrichtig, deswegen wurde die Rechtssache an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) Wrocław weitergeleitet, welches die Beschwerde der Gesellschaft zurueckwies.

In den Urteilsgruenden teilte das Gericht den Standpunkt der Finanzbehörde, gemaeß welchem die Berichtigungen der betroffenen Ausgaben fuer die Periode der fehlerhaften Erfassung von einzelnen Ausgaben vorzunehmen sind, d.h. die Berichtigung soll das Jahr betreffen, in welchem diese Ausgaben steuerlich erfasst wurden. Nach Auffassung des Gerichts ist fuer den richtigen Zeitpunkt der Berichtigungsvornahme irrelevant, ob die jeweilige Ausgabe, die im Rahmen der Durchfuehrung des bezuschussten Programms durchgefuehrt wurde, vor oder nach der Auszahlung des Zuschusses an die Gesellschaft getragen wurde. Nach Beurteilung des Gerichts ist hier Art. 16 Abs. 1 Nr. 58 KStG-PL anzuwenden, nach welchem die Ausgaben und Kosten, die direkt aus körperschaftsteuerfreien Einkuenften (Ertraegen) finanziert werden, darunter aus diesen, bei denen die Freistellung aufgrund des Art. 17 Abs. 1 Nr. 47 und 52 KStG-PL in Anspruch genommen wird, als keine abzugsfaehigen Betriebsausgaben zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass alle durch die Gesellschaft getragenen Ausgaben und Kosten, die entweder aus dem Staatshaushalt oder aus den EU-Mitteln bezuschusst wurden, aus der Kategorie der abzugsfaehigen Betriebsausgaben auszuschließen sind, trotz der Annahme, dass sie zwecks Erzielung der Einnahmen getragen wurden. Bei vorheriger Behandlung der zuschussfaehigen Ausgaben als abzugsfaehigen Betriebsausgaben ist der Steuerpflichtige verpflichtet, nach Erhalt der Zuschuesse die abzugsfaehigen Betriebsausgaben zu berichtigen (zu vermindern), und somit die Körperschaftsteuer (d.h. die KSt-Vorauszahlungen) fuer Abrechnungsperioden zu berichtigen (zu erhöhen), in denen er diese abzugsfaehigen Betriebsausgaben in einem zu hohen Betrag auswies. Es ist nicht wichtig, wann der Steuerpflichtige die im Art. 17 Abs. 1 Nr. 25 KStG-PL genannte Einnahme erhaelt, sondern das, dass diese Ausgabe letztendlich sein Vermögen nicht vermindern wird, d.h. dass sie von seinem Vermögen nicht finanziert wird. Die Rechtssache wurde an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, das sich entschied, das Verfahren einzustellen und die Beschlussfassung zu beantragen.

Das erweiterte Oberverwaltungsgericht nahm die Stellung an, dass bei der einmaligen Behandlung als abzugsfaehige Betriebsausgaben der Ausgaben (Kosten), die zwecks Erzielung der Einkuenfte oder zwecks Erhaltung bzw. Sicherstellung der Quelle von diesen Einkuenften getragen wurden und die anschließend aus den Mitteln erstattet wurden, welche aufgrund des Art. 17 Abs. 1 Nr. 47 und 52 KSt-PL als körperschaftsteuerfreie Ertraege (Einkuenfte) gelten, der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die erstatteten abzugsfaehigen Betriebsausgaben im Monat des Erhalts der Finanzierung zu vermindern.

Das NSA betonte, dass  sich aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Nr. 47 und 52 KStG-PL schlussfolgern laesst, dass infolge des an den Nutznießer uebergebenen Zuschusses die gesamte wirtschaftliche Last in Bezug auf den erstatteten Zuschuss die EU und der Fiskus tragen. Der Staat darf auf den Steuerpflichtigen in Bezug auf die an ihn uebermittelten Beihilfen keine zusaetzlichen öffentlich-rechtlichen Belastungen auferlegen, und die Beruecksichtigung der Stellung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts wuerde bedeuten, dass es notwendig waere, die Berichtigung der vorherigen steuerlichen Abrechnung mit allen ihren steuerlichen Folgen wie Entstehung der Steuerrueckstaende und Zahlungspflicht von Verzugszinsen vorzunehmen. In dieser Hinsicht gilt die Berechnung der Verzugszinsen infolge der rueckwaertigen Berichtigung der abzugsfaehigen Betriebsausgaben im Falle eines Zuschusses, der auf der Refinanzierung der von dem Steuerpflichtigen bereits getragenen Ausgaben beruht, in der Tat als eine durch das EU-Recht nicht vorgesehene Belastung dieser Leistung mit der zusaetzlichen Steuerpflicht.

Bei den Verwaltungsgerichten ueberwog bisher die Auffassung, dass nur die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Sachanlagen nach Erhalt der Erstattung laufend berichtigt werden duerfen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Maerz 2015, Az. II FSK 955/14, und vom 30. September 2014, Az. II FSK 2024/14), und dass die einmalig abgezogenen Ausgaben in dem Jahr zu vermindern sind, in dem der Steuerpflichtige den Zuschuss fuer Deckung der erstattungsfaehigen Ausgaben erhielt, was die Entstehung der Steuerrueckstaende zur Folge hatte (Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Wrocław vom 21. November 2012, Az. I SA/Wr 1068/12, I SA/Wr 1069/12).

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass der betroffene Beschluss eine gute Nachricht fuer Steuerpflichtige ist, welche die Finanzierung aus den inlaendischen Mitteln und EU-Mitteln erhalten, denn seit diesem Zeitpunkt sind sie nicht mehr gezwungen, eine wenig guenstige rueckwaertige Berichtigung vorzunehmen, deren Folge die Rueckzahlung an den Fiskus eines Teils der vergebenen öffentlichen Beihilfen als Zinsen auf Steuerrueckstaende war.

 

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