Ada BABECKA
Junior Tax Consultant bei RSM Poland

Bis 30. Juni 2020 konnten mittlere und große Unternehmen die Förderung zum Ausgleich der Strompreiserhöhung beantragen. Die Zuschuesse erfolgten auf Antrag der Steuerpflichtigen und wurden von dem Staatshaushalt durch den Fonds fuer Auszahlung der Preisdifferenz finanziert. Jetzt kann auf diejenigen Unternehmen, die einen Ausgleich bereits erhalten haben, eine unangenehme ueberraschung warten. Höchstwahrscheinlich werden sie diese Förderung mit dem Fiskus abrechnen muessen.

Einnahme oder nicht?

Die Zweifeln betreffend die erhaltene Förderung ergeben sich aus der Tatsache, dass die Steuerpflichtigen nicht sicher sind, ob sie als eine Einnahme im Sinne der Steuervorschriften gilt. Die bisherige Vorgehensweise der Finanzbehörden bestaetigte, dass die De-minimis-Beihilfe meistens als steuerliche Einnahme nicht behandelt wird.

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Bis vor kurzem konnte man in der offiziellen Datenbank fuer steuerliche Interpretationen zwei steuerliche Einzelfallauslegungen betreffend Ausgleich aufgrund der Strompreiserhöhung finden. Eine davon (Gz. 0114-KDIP2-1.4010.49.2020.1.MR) wurde von dem Leiter der Landesfinanzauskunft (KIS) am 14. April 2020 erlassen und war fuer Steuerpflichtige guenstig. Der Leiter der KIS wies darin darauf hin, dass die erhaltene Förderung als eine steuerliche Einnahme nicht gilt. Dieser Standpunkt stuetzte sich auf den Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 Nr. 14 KStG-PL, der bestimmt, dass der Wert der unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erhaltenen Sachen oder Rechte sowie Wert anderer unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erhaltenen finanziellen Leistungen, die aus den Mitteln u.a. des Staatshaushalts ausgezahlt worden sind, als Einnahmen nicht gelten.

aenderung des Standpunkts

Am 5. Mai 2020 wurde von dem Leiter der KIS eine andere Einzelfallauslegung (Gz. 0111-KDIB1-1.4010.25.2020.2.NL) zu demselben Thema erlassen. Diesmal stellte die Finanzbehörde fest, dass die erhaltenen Geldmittel als die mit der Körperschaftsteuer zu besteuernden steuerlichen Einnahmen zu behandeln sind. In der Einzelfallauslegung fuehre man aus, dass die erhaltene Beihilfe weder als unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erhaltene Sachen oder Rechte noch als andere unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erhaltene finanzielle Leistungen behandelt werden darf. Somit gelten die erhaltenen Gelder fuer den jeweiligen Steuerpflichtigen als Einnahmen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL. In dieser steuerlichen Einzelfallauslegung wies der Leiter der KIS darauf hin, dass solch ein Standpunkt wirtschaftlich begruendet sei. Der Steuerpflichtige hat naemlich grundsaetzlich das Recht, bei der Steuerberechnung die Stromrechnungen unter den abzugsfaehigen Betriebsausgaben zu beruecksichtigen. Der Gesetzgeber hatte also nicht zum Ziel, ihm eine zusaetzliche, steuerbefreite Förderung zu gewaehren.

Verschwindende Einzelfallauslegung

Die Förderung, die den Stromverbrauchern die spuerbaren Strompreisanstiege ersetzen sollte, wird sich also höchstwahrscheinlich als Einnahme der Steuerpflichtigen erweisen. Höchstwahrscheinlich, weil selbst der Leiter der KIS noch vor kurzem die Zweifel daran hatte und die Unternehmen sich nur auf zwei widerspruechliche, innerhalb kurzer Zeit erlassene Einzelfallauslegungen berufen konnten. Wie man jedoch in dem Beitrag der Tageszeitung Rzeczpospolita „Ist Förderung wegen Strompreiserhöhung steuerliche Einnahme?“ vom 5. Juni 2020 bemerkt hat, sind die beiden Einzelfallauslegungen aus der offiziellen Datenbank plötzlich verschwunden. Gefragt nach dem raetselhaften Verschwinden erwiderte KIS, dass sie zurzeit an der Ausarbeitung eines einheitlichen Standpunkts arbeite.

Bis jetzt wurde nur eine, und naemlich fuer Steuerpflichtige unguenstige steuerliche Einzelfallauslegung vom 5. Mai 2020 erneut veröffentlicht. Der Fiskus scheint also den einheitlichen Standpunkt dazu ausgearbeitet zu haben. Mittlere und große Unternehmen sollen also die erhaltene Förderung zur Vermeidung des Rechtsstreits als steuerliche Einnahmen behandeln. Hoffentlich wird der Gesetzgeber bei Erstellung der weiteren Förderungsgesetze nicht vergessen, auch die steuerlichen Fragen darin zu regeln.

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