Die Quellensteuer auf die außerhalb Polens erbrachten immateriellen Dienstleistungen hat man auch vor 2017 erheben sollen

 

Zum 15. Mai 2017 entschied das erweiterte Oberverwaltungsgericht (NSA) mit 7 Richtern, dass die Steuerzahler in dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand die Quellensteuer auf die Verguetung haben erheben sollen, die an auslaendische Unternehmen ausgezahlt wird, welche die in Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten immateriellen Dienstleistungen außerhalb Polens erbringen. Zweifelsohne ist das eine unguenstige und kontroverse Entscheidung, die den Finanzbehörden ein zusaetzliches Argument dafuer gibt, die Richtigkeit der bisher von den polnischen Steuerzahlern vorgenommenen Abrechnungen dieser Steuer in Frage stellen zu können. 

 

UNKLARE VORSCHRIFTEN

Die Zweifel am Bestehen der Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer sind auf einen unpraezisen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 KStG-PL zurueckzufuehren, welcher bestimmt, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die auf dem Gebiet der Republik Polen durch die steuerlich Nichtansaessigen erzielten Einnahmen, u.a.:

  • aus Zinsen, Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, fuer Nutzung einer Industrieanlage, darunter auch eines Beförderungsmittels, einer Handels- bzw. Wissenschaftsanlage, fuer Informationen, die mit der gesammelten Erfahrung in der Industrie, Handel und Wissenschaft zusammenhaengen (Know-how),
  • aus Gebuehren fuer die durchgefuehrten Taetigkeiten auf dem Gebiet der darstellenden Kuenste, der Unterhaltung oder des Sports,
  • aus Beratungs-, Buchfuehrungs-, Marktforschungs-, Rechts-, Werbedienstleistungen, Management und Kontrolle, Datenverarbeitung, Dienstleistungen fuer Personalbeschaffung, Garantien und Buergschaften sowie aehnlichen Leistungen

–  i. H. v. 20% Einnahmen festgelegt wird;

  • im Falle der auf die auf dem Gebiet der Republik Polen durch auslaendische Luftfahrtunternehmen erzielten Einnahmen

–  i. H. v. 10% dieser Einnahmen festgelegt wird.

Bis Ende 2016 fehlten die Vorschriften, welche bestimmen wuerden, was unter den auf dem Gebiet Polens erzielten Einnahmen zu verstehen ist. Um diese Zweifel aufzulösen, wurde dieser Begriff von dem Gesetzgeber am 1. Januar 2017 definiert, indem zu dieser Kategorie alle von den polnischen Steuerpflichtigen an auslaendische steuerlich Ansaessige abgewickelten Zahlungen unabhaengig von dem Vertrags- und Erfuellungsort gezaehlt wurden.

Die Bezahlung der Lizenzgebuehren bzw. der Dienstleistungen an einen auslaendischen Geschaeftspartner bedeutete dagegen nach Auffassung der Steuerpflichtigen in dem Rechtszustand vor 2017 nicht automatisch, dass dieses Subjekt die Einnahmen in Polen erzielte. In der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema gab es keinen einheitlichen Standpunkt, deswegen entschloss sich das Oberverwaltungsgericht, vor dem Erlass des Urteils eine Rechtsfrage an den Spruchkörper mit sieben Richtern zu stellen.

URTEIL DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS UND SEINE FOLGEN

Der Spruchkörper mit sieben Richtern entschied in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017, Az. II FSK 3587/14, dass auch wenn ein polnischer Steuerpflichtiger von auslaendischen Geschaeftspartnern (steuerlich Nichtansaessigen) immaterielle Dienstleistungen erwarb und der Effekt dieser Dienstleistungen von dem Dienstleistungsempfaenger in Polen in Anspruch genommen wurde, hat dabei die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer entstehen können, denn solche Zahlungen galten als die auf dem Gebiet Polens erzielten Einnahmen. Zwar verzichtete das Oberverwaltungsgericht auf den Erlass eines Beschlusses, der fuer andere Spruchkörper binden waere, aber diese Entscheidung wird bestimmt die Vereinheitlichung einer fuer Steuerpflichtige unguenstigen Rechtsprechungslinie zur Folge haben und als ein zusaetzliches Argument der Finanzbehörden bei den anhaengigen Betriebspruefungen oder steuerlichen Verfahren ueber die Nichterhebung der Quellensteuer durch Steuerzahler gelten. Wenn die Steuerzahler ueber die Ansaessigkeitsbescheinigung eines auslaendischen Dienstleisters nicht verfuegen, an welchen die Verguetung aus den im Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Titeln gezahlt wurde, besteht ein Risiko, dass im Falle einer Betriebspruefung der Steuerzahler dazu gezwungen wird, 20% Steuer auf den Wert der Dienstleistung samt Verzugszinsen zu entrichten.

In Bezug auf einen breiten, in Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Katalog der immateriellen Dienstleistungen, die durch polnische Unternehmen von den auslaendischen Geschaeftspartnern erworben werden und haeufig auftretende Schwierigkeiten mit der Einholung der Ansaessigkeitsbescheinigungen fuer manche Arten von Dienstleistungen (z.B. Flugtickets, einmalige, vollstaendig außerhalb Polens abgewickelte Geschaefte, Automiete, Werbedienstleistungen) gilt dieses Risiko sicherlich fuer eine große Gruppe der Steuerzahler, die sich ihrer Pflicht in diesem Bereich nicht immer bewusst sind.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, ihre bisherigen, mit den auslaendischen Dienstleistern abgewickelten Geschaefte und die von Ihnen besessenen Ansaessigkeitsbescheinigungen in Bezug auf Ihre eventuelle Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer und in Bezug auf den Ausmaß des potentiellen Risikos fuer Nichterfuellung dieser Pflicht zu ueberpruefen. Dies laesst Ihnen entscheiden, ob die Berichtigung der Abrechnungen der Quellensteuer fuer die letzten fuenf Jahre eventuell vorzunehmen ist. Bei zusaetzlichen Fragen kontaktieren Sie uns, um alle Ihre Zweifel aufzulösen.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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