Zum 22. Februar 2018 wurde auf der Webseite des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Entwurf der Verordnung des Finanzministers ueber Verlaengerung der Fristen fuer Erfuellung einiger Pflichten im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation veröffentlicht. Gemaeß diesem Entwurf werden die Steuerpflichtigen zusaetzlich ein halbes Jahr fuer Nachkommen den Berichterstattungsanforderungen haben. In diesem Tax Alert werden die geplanten aenderungen dargestellt.

 

Es gibt eine gute Nachricht fuer diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation fuer 2017 und 2018 verpflichtet sind. Der aktuelle Wortlaut der Vorschriften bestimmt, dass sich die Frist u.a. fuer Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation mit der Frist fuer Abgabe der Einkommensteuererklaerung/Körperschaftsteuererklaerung deckt, also faellt sie bei einem großen Teil der Körperschaftsteuerpflichtigen auf Ende Maerz. Das Finanzministerium arbeitet zurzeit an Verlaengerung um sechs Monate der Fristen fuer:

  • Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation im Sinne des Art. 9a Abs. 2b des Gesetzes vom 15. Februar 1992 r. ueber die Körperschaftsteuer (GBl. 2017, FN 2343 m. ae., im Weiteren: KStG-PL), welche sowohl die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (sog. Local File), als auch die Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) umfasst;
  • Erstellung der Stammdokumentation (sog. Master File) nach Art. 9a Abs. 2d KStG-PL;
  • Abgabe der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nach Art. 9a Abs. 7 KStG-PL;
  • Beifuegen des Vereinfachten Berichts (CIT/TP) der Körperschaftsteuererklaerung nach Art. 27 Abs. 5 KStG-PL.

 

Im Falle der natuerlichen Personen wurden diese Fristen auch bis Ende September verlaengert.

Die entworfene Verordnung wird aufgrund des Art. 50 des Gesetzes vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (GBl. 2017 FN. 201 m.ae.) erlassen. Gemaeß dieser Vorschrift kann der zustaendige Minister fuer öffentliche Finanzen die in den steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen (mit einigen Ausnahmen) mit einer Verordnung verlaengern, wobei die Gruppen der Steuerpflichtigen, fuer welche die Fristverlaengerung gilt, die Arten der Handlungen, fuer welche die Frist verlaengert wurde sowie der Tag bestimmt wird, an welchem die verlaengerte Frist ablaeuft.

In der Begruendung der vorgenannten aenderungen weist das Ministerium darauf hin, dass die entworfene Verordnung infolge zahlreicher Beschwerden und Bemerkungen der Steuerpflichtigen erlassen wird, welche nicht imstande sind, ihre Pflichten in diesem Bereich fristgerecht zu erfuellen, denn zum ersten Mal muessen sie in derselben Zeit nicht nur die Körperschaftsteuererklaerung, sondern auch die erforderliche Verrechnungspreisdokumentation samt dem vereinfachten Bericht (CIT/TP) und der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Die Abwicklung dieser Aufgaben erfordert von den Steuerpflichtigen einen großen Arbeits-, Zeit- und Finanzaufwand und die bisher von dem Gesetzgeber dafuer vorgesehene Frist erwies sich nicht ausreichend dafuer, dass sich die Steuerpflichtigen und der Markt an die neuen Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise anpassen. Darueber hinaus haben die Steuerpflichtigen Zweifel bezueglich der Einreichung und Ausfuellung des vereinfachten Berichts (CIT/TP) und hoffen auf Erlaeuterungen dazu. Deswegen entschied sich das Finanzministerium aus Ruecksicht auf ein wichtiges Interesse der Steuerpflichtigen dafuer, die vorgenannte Verordnung zu erlassen.

Die Tatsache, dass das Ministerium die Bemerkungen der Steuerpflichtigen beruecksichtigt und die bestimmten Maßnahmen getroffen hat, ist zweifelsohne positiv zu beurteilen. Fuer eine große Gruppe der Steuerpflichtigen kann die Einhaltung der Frist fuer die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, die bei größeren Unternehmen auch die Vergleichsanalyse und Stammdokumentation enthalten soll, nicht einmal als eine erhebliche Herausforderung gelten. Zwar traten die Vorschriften in diesem Bereich bereits Anfang 2017 in Kraft und man konnte damit rechnen, dass das erste Vierteljahr 2018 besonders arbeitsreich sein wird, aber erst nach Ende 2017 konnten die Steuerpflichtigen feststellen, welche Transaktionen in der Verrechnungspreisdokumentation zu beruecksichtigen sind. Auch im Falle der Verrechnungspreisdokumentationen fuer 2018 wurde die Frist fuer ihre Erstellung um ein halbes Jahr verlaengert.

Zurzeit ist der Verordnungsentwurf Gegenstand öffentlicher Konsultationen, die bis 27. Februar 2018 dauern sollen. In Bezug auf ein wichtiges öffentliches Interesse soll die Verordnung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Höchstwahrscheinlich wird der Verordnungsentwurf vollstaendig angenommen und bald im Gesetzesblatt bekannt gegeben.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Finanzministerium zurzeit laut der auf seiner Webseite veröffentlichten Information auch an der aenderung der Vorschriften der Ertragsteuergesetze arbeitet, welche die Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen in einem erheblichen Maße verringern und vereinfachen soll. Zurzeit fehlen detaillierte Informationen darueber, wie diese Grundsaetze umgesetzt werden. ueber den Arbeitsfortschritt in diesem Bereich werden Sie von uns informiert.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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