Katarzyna SADOWSKA
Tax Supervisor bei RSM Poland

In dem ersten Teil ueber Versetzung der Mitarbeiter beschrieben wir die steuerliche Ansaessigkeit. Jetzt kommt die Zeit, eine andere wichtige Frage anzusprechen – naemlich die Art und Weise der Besteuerung der nichtselbstaendigen Arbeit nach internationalen Abkommen. Diese Abkommen haben zum Ziel, die Doppelbesteuerung derselben Einkuenfte zu verhindern, d.h. sicherzustellen, dass die Einkuenfte aus der im Ausland geleisteten Arbeit in zwei Staaten (d.h. im Staat der Arbeitsleistung und im Staat der steuerlichen Ansaessigkeit des Mitarbeiters) nicht besteuert werden.

Allgemeine Regel

Grundsaetzlich gilt in den Doppelbesteuerungsabkommen die Regel, dass die Verguetung, die eine in dem jeweiligen Vertragsstaat ansaessige (d.h. steuerlich ansaessige) Person aus nichtselbstaendiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert wird, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeuebt.

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Ausnahme von der Regel

Von dieser Regel sehen jedoch die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme vor. Falls:

  1. sich der Mitarbeiter in einem anderen Staat (z.B. in Deutschland) insgesamt nicht laenger als 183 Tage in einem Jahr aufhaelt (zum Pruefungstag sind 365 Tage rueckwaerts zu pruefen) und
  2. die Verguetung von einem Arbeitgeber (oder im Namen eines Arbeitgebers) gezahlt wird, der in diesem anderen Staat nicht ansaessig ist, und
  3. die Verguetung weder von einer Betriebsstaette noch von einer festen Einrichtung (z.B. Zweigniederlassung) finanziert wird, die der Arbeitgeber in diesem anderen Staat hat,

dann ist die Verguetung des in Polen steuerlich ansaessigen Mitarbeiters in Polen zu besteuern. Alle diese Voraussetzungen muessen zusammen erfuellt werden. Die Einkuenfte aus Arbeit sind weiterhin in dem Staat der Arbeitsleistung zu besteuern, falls:

  1. sich der Mitarbeiter im dem Staat, wo er die Arbeit leistet, laenger als 183 Tage in einem Jahr aufhaelt (in diesem Limit sind jedoch auch Feiertage einzurechnen) oder
  2. seine Verguetung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der seinen Sitz im Staat der Arbeitsleistung hat oder
  3. seine Verguetung z.B. von der Zweigniederlassung des Arbeitgebers finanziert wird, der keinen Sitz im Staat der Arbeitsleistung hat.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um die Situation zu vermeiden, dass die Einkuenfte der in Polen ansaessigen Person aus der Arbeit im Ausland in zwei Staaten, d.h. in Polen und in dem Staat, wo diese Person arbeitet, besteuert werden, sind in den internationalen Abkommen die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgelegt. In den von Polen abgeschlossenen internationalen Abkommen gibt es zwei Methoden.

  1. Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt (z.B. Abkommen mit Belgien, China, Tschechien, Daenemark, Frankreich, Spanien, Deutschland, Italien), nach denen die Einkuenfte, die aus der Arbeit z.B. in Deutschland erzielt wurden, von der Besteuerung in Polen befreit sind. Wurden von dem Steuerpflichtigen keine Einkuenfte in Polen erzielt, dann braucht er keine Steuererklaerung einzureichen. Hat er jedoch solche Einkuenfte erzielt, dann muss er bei Berechnung des Steuersatzes, mit dem er seine Einkuenfte aus Polen besteuern wird, die Einkuenfte aus Ausland beruecksichtigen.
  2. Die Anrechnungsmethode (z.B. Abkommen mit Österreich, Niederlanden, Irland, Japan, Russland, Slowakei, Vereinigten Staaten, Großbritannien), nach der die Einkuenfte aus der Arbeit, z.B. in Niederlanden in Polen besteuert werden, aber die zu zahlende Steuer wird um die auf auslaendische Einkuenfte entfallende entrichtete Steuer (bis auf bestimmte Höhe) reduziert.

Zusammenfassung

Eine in Polen steuerlich ansaessige Person, die in Ausland arbeitet, muss also zuerst ermitteln,  ob ihre Einkuenfte ausschließlich der Besteuerung in Polen oder auch in dem Staat, wo sie die Arbeit leistet, unterliegen. In dem letztgenannten Fall hat sie zu pruefen, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem mit diesem Staat unterzeichneten internationalen Abkommen von Polen angenommen wurde. Sind Sie gespannt, wie ihre Verguetung eine Person abrechnen soll, die fuer einen auslaendischen Arbeitgeber arbeitet, aber die Arbeit in Polen leistet, dann lesen Sie bald den naechsten Beitrag dieser Reihe, wo dieses Thema angesprochen wird.

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