Katarzyna SADOWSKA
Tax Supervisor bei RSM Poland

In dem letzten Teil unserer Beitragsreihe ueber steuerliche Folgen der Arbeitnehmerversetzung schilderten wir das Thema der Besteuerung der nichtselbstaendigen Arbeit in den Doppelbesteuerungsabkommen sowie einer angemessenen Abrechnung der Einkuenfte, die von einem in Polen steuerlich Ansaessigen aus einem auslaendischen Arbeitsverhaeltnis erzielt werden. Diesmal möchten wir Ihnen das Thema der entsprechenden Abrechnung der Verguetung, die ein in Polen steuerlich Ansaessiger fuer die fuer einen auslaendischen Arbeitgeber in Polen ausgefuehrte Arbeit (z.B. Fernarbeit) erhaelt, naeher bringen – und genauer gesagt die Pflichten, die mit der Abfuehrung der Lohnsteuer im Laufe des Jahres zusammenhaengen.

Fuehrt ein in Polen steuerlich Ansaessiger die Arbeit in Polen fuer einen polnischen Arbeitgeber aus, dann braucht sich solch ein Arbeitnehmer um die Lohnsteuer gar nicht zu kuemmern – jegliche damit zusammenhaengenden Pflichten ruhen naemlich auf dem Arbeitgeber. Eben der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer richtig zu berechnen, sie einzubehalten und bei dem zustaendigen Finanzamt einzuzahlen.

Gilt jedoch als ein Arbeitgeber ein Unternehmen mit dem Sitz in einem anderen Staat, belasten diese Pflichten in der Regeln den Arbeitnehmer, der in Polen steuerlich ansaessig ist. Die auslaendischen Arbeitgeber nehmen auf sich die Verwaltungskosten in Zusammenhang mit der Registrierung in Polen lieber nicht sowie uebermitteln ungerne ihre Daten an eine weitere Finanzverwaltung.

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Mittlerweile werden die Fernmitarbeiter in Polen nicht selten eingesetzt – insbesondere aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie. Viele auslaendische Unternehmen sind damit einverstanden, dass ihre polnische Arbeitnehmer das Arbeitssystem aendern und die meisten Aufgaben von zu Hause in Polen im Rahmen der Fernarbeit abwickeln und das Stammhaus im Ausland nur im Falle derjenigen Angelegenheiten besuchen, die ihrer persönlichen Anwesenheit beduerfen, z.B. ein- oder zweimal im Monat. In solchen Faellen kann sich also die Zahlung der Lohnsteuer in Polen als notwendig erweisen, weil gerade hier der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsaechlich ausfuehrt.

Gemaeß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind die Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer), welche die Einkuenfte aus dem auslaendischen Arbeitsverhaeltnis ohne Vermittlung der Steuerzahler (d.h. der mindestens fuer Steuerzwecke in Polen registrierten Arbeitgeber) erzielen, verpflichtet, die Lohnsteuer im Laufe des Steuerjahres unaufgefordert einzuzahlen.

Die Lohnsteuer ist monatlich, d.h. jeweils bis 20. Tag des naechsten Monats nach dem Monat, in dem die Einkuenfte erzielt wurden (d.h. z.B. bis 20. Februar fuer Januar) zu zahlen. Eine Ausnahme gilt fuer die Lohnsteuer fuer Dezember, die vor dem Ablauf der Frist fuer Einreichung der Steuererklaerung (d.h. vor 30. April) zu entrichten ist. Die Lohnsteuer ist unter Anwendung eines ESt-Satzes von 17 bzw. 32% nach dem vorherigen Abzug der monatlichen Werbungskosten sowie der gezahlten Sozialversicherungsbetraege von den erzielten Einnahmen zu berechnen. Darueber hinaus ist ein so berechneter Lohnsteuerbetrag um den in dem jeweiligen Monat aus Mitteln des Steuerpflichtigen gezahlten Krankenversicherungsbeitrag zu vermindern.

ZUSAMMENFASSUNG

Ein in Polen steuerlich Ansaessiger, der in Polen die Arbeit fuer den auslaendischen Arbeitgeber ausfuehrt, ist verpflichtet, die Lohnsteuer abzufuehren. Diese Lohnsteuer muss er unter Beruecksichtigung der polnischen Steuervorschriften alleine berechnen und einzahlen. Darueber hinaus muss er nicht selten auch die Sozialversicherungsbeitraege selbst berechnen und abfuehren (worueber wir in dem naechsten Beitrag schreiben werden). Entsprechend Ihren Beduerfnissen erbringen wir Leistungen in diesem Bereich. Falls Sie Informationen ueber unser Angebot brauchen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren: [email protected].

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