Tomasz BEGER
Tax Partner bei RSM Poland

Das Finanzministerium veröffentlichte bereits die Vorschlaege fuer aenderungen der Verrechnungspreisvorschriften im Rahmen des Programms "Polnische Ordnung". Sie sollen u.a. den Steuerpflichtigen erleichtern, den Informationspflichten nachzukommen und ihnen die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen einfacher machen.

Verlaengerung der Fristen fuer Pflichterfuellung

Laut den Vorschlaegen des FM sollte die Frist fuer Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen um einen Monat verlaengert werden. Gemaeß den aktuell geltenden Vorschriften sind Steuerpflichtige verpflichtet, die landesspezifische Dokumentation von Verrechnungspreisen bis Ende des neunten Monats nach Ende des jeweiligen Steuerjahres des Unternehmens zu erstellen (aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde diese Frist vorlaeufig verschoben).

Darueber hinaus schlaegt auch das FM vor, die Frist fuer die Vorlage der landesspezifische Dokumentation auf Verlangen der Finanzbehörde von 7 auf 14 Tage zu verlaengern. Die letzte Erleichterung fuer Steuerpflichtige in diesem Bereich sollte die Verlaengerung der Frist fuer die Abgabe der Information ueber Verrechnungspreise (TPR-Formular) sein – man könnte das bis Ende des elften Monats nach Ende des jeweiligen Steuerjahres des Unternehmens tun.

Die letztgenannte aenderung wuerde sicherlich den Abgabeprozess der Verrechnungspreisinformation rationalisieren, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das TPR-Formular von den Steuerpflichtigen aufgrund der bereits erstellten Verrechnungspreisdokumentation ergaenzt und eingereicht wird. Es ist zu erwaehnen, dass sich unter den vorgeschlagenen aenderungen auch die Abschaffung der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation als separater Unterlage und ihre Einbeziehung mit dem geaenderten Inhalt in die Information ueber Verrechnungspreise befindet. Dadurch wuerde der Steuerpflichtige ein integriertes Formular einreichen.

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aenderungen im Bereich der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen

Lobenswert sind auch die aenderungen, mit denen die Pflicht zur Erstellung von Vergleichbarkeitsanalysen und Konformitaetsbewertungen eingeschraenkt werden soll. Diese aenderungen sollen:

  • Kleinst- und Kleinunternehmen,
  • andere Transaktionen als konzerninterne Transaktionen, die von den Steuerpflichtigen mit den in den sog. Steueroasen ansaessigen Unternehmen durchgefuehrt werden betreffen.

Der aenderungsentwurf des FM sieht auch vor, dass von der Pflicht zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen völlig die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen befreit werden, die:

  • den Safe-Harbor-Regeln fuer Darlehen, Kredite und Anleihen,
  • einer Steuervereinbarung oder,
  • einer Investitionsvereinbarung unterliegen.

Des Weiteren soll die Befreiung auch fuer die Transaktionen gelten, die sog. reine Weiterbelastung betreffen, jedoch muss man fuer die Befreiung von der Dokumentationspflicht in diesem Bereich einige Voraussetzungen zusammen erfuellen :

  • es darf kein Mehrwert entstehen und die Abrechnung ist ohne Marge oder Aufschlag zu erfolgen,
  • die Abrechnung darf keinen Zuordnungsschluessel enthalten,
  • die Abrechnung darf nicht mit einer anderen konzerninternen Transaktion zusammenhaengen,
  • die Abrechnung muss unverzueglich nach der Entrichtung der Zahlung an unabhaengigen Dritten erfolgen,
  • das verbundene Unternehmen darf weder Wohnsitz, noch Sitz noch Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet oder in dem Staat haben, der einen schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet.

Verrechnungspreiskorrekturen

Das Finanzministerium hat vor, die Regelungen ueber Verrechnungspreiskorrekturen einfacher zu machen. Gemaeß den aktuellen Vorschriften muss ein Steuerpflichtiger fuer die erfolgreiche Vornahme einer Korrektur in minus ueber die Erklaerung des verbundenen Unternehmens verfuegen, der zu entnehmen ist, dass dieses Unternehmen die gleiche Korrektur der Verrechnungspreise wie der Steuerpflichtige vorgenommen hat. Durch die durch das FM vorgeschlagenen aenderungen werden die Steuerpflichtigen auch dafuer die Buchungsbelege verwenden können, welche die Vornahme der Verrechnungspreiskorrektur durch verbundenes Unternehmen bestaetigen. Darueber hinaus werden die Steuerpflichtigen diese Korrektur in dem Jahresabschluss nicht mehr nachweisen muessen.

Zusammenstellung der aenderungen im Rahmen des Programms "Polnische Ordnung":

  • Verlaengerung der Fristen fuer Erstellung des Local Files (10 Monate) und der Information ueber Verrechnungspreise (TPR-C) (11 Monate),
  • Fehlende Pflicht fuer Erstellung des Local Files fuer Transaktionen, die Safe-Harbor-Regeln erfuellen und fuer Weiterbelastungen,
  • herabgesetzte Anforderungen fuer Beruecksichtigung der Verrechnungspreiskorrekturen in minus,
  • Einbeziehung der Erklaerung der Geschaeftsfuehrung ueber Erstellung der landesspezifischen Dokumentation in die Information ueber Verrechnungspreise (TPR-C).

Zusammenfassung – Beurteilung vorgeschlagener aenderungen

Bestimmt ist das durch das Finanzministerium im Rahmen des Programms „Polnische Ordnung“ bekannt gegebene aenderungsentwurf fuer Verrechnungspreisvorschriften positiv zu beurteilen. Steuerpflichtige werden fuer die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen mehr Zeit haben, was in Bezug auf den oft beschraenkten Zugang zu den entsprechenden Vergleichsdaten besonders von Bedeutung ist. Des Weiteren werden Steuerpflichtige im Vergleich zum aktuellen Stand sogar zwei Monate mehr haben, um die Pflichten zur uebermittlung der Information ueber Verrechnungspreise zu erfuellen, die mit der Erklaerung ueber Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation integriert wird.

Die sonstigen aenderungen sollen zur Verringerung des administrativen Aufwands der Steuerpflichtigen beitragen.

Hoffentlich finden diese Ankuendigungen eine unmittelbare Widerspiegelung in den Gesetzestexten und sie kommen bald in Kraft.

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