Kamila DOBOSZ
Tax Consultant  bei RSM Poland

In diesem Beitrag besprechen wir wieder die interessantesten steuerlichen Einzelfallauslegungen, die zuletzt veröffentlicht wurden. Hoffentlich bringen wir Ihnen dadurch das Thema der Verrechnungspreise naeher und erleichtern Ihnen die Arbeit an Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer 2019. Die in diesem Beitrag angesprochenen Einzelfallauslegungen betreffen die seit 1. Januar 2019 geltende Rechtslage. Wir besprechen kurz die Einzelfallauslegungen betreffend Personengesellschaften, Befreiung von der Dokumentationspflicht in Bezug auf den Verlust aus derjenigen Einkunftsquelle, unter welche die kontrollierte Transaktion faellt sowie die Dokumentationspflicht im Falle der Einbringung einer Bareinlage.

Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation im Falle von Personengesellschaften

Gegenstand der steuerlichen Einzelfallauslegung vom 25. Mai 2020 mit Gz. 0111-KDIB1-1.4010.136.2020.1.SG und 0111-KDIB1-1.4010.137.2020.1.SG ist die Pruefung der Möglichkeit der Befreiung der Personengesellschaften von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation.

Im Antrag auf Erteilung der Einzelfallauslegung wurde der folgende Sachverhalt geschildert: zur Gruppe von verbundenen Unternehmen gehören eine Spółka z o.o. (GmbH) als Antragsteller und Gesellschaft F Sp. z o.o. sowie zwei Kommanditgesellschaften KG1 und KG2. Spółka z o.o. ist Kommanditist und die Gesellschaft F. Sp. z o.o. ist Komplementaer an Kommanditgesellschaften. Jede der Kommanditgesellschaften (KG1 und KG2) hat also zwei Gesellschafter: den Antragsteller, d.h. den Kommanditisten sowie den Komplementaer. Der Antragsteller gab an, dass KG1 und KG2, an denen er beteiligt ist, fuehren kontrollierte Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, die juristische Personen sind, durch.

Der Antragsteller ueberlegt, gegenueber welchen Subjekten: Kommanditgesellschaften (KG1 und KG2) oder Gesellschaftern der Kommanditgesellschaften man die Erfuellung der Voraussetzungen beurteilen soll, welche die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nach Art. 11n Nr. 1 KStG-PL ermöglichen. Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, dass man die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation gegenueber den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaften, d.h. gegenueber dem Kommanditisten und Komplementaer pruefen soll.

Die Behörde wies darauf hin, dass die Erfuellung der Voraussetzungen fuer die Anwendung der Befreiung von der Dokumentationspflicht nicht bei der Personengesellschaft, die sich an der Transaktion beteiligt, sondern bei ihren Gesellschaftern als Ertragsteuerpflichtigen ueberprueft werden soll. Gemaeß dem Ziel des Gesetzgebers, d.h. der Einschraenkung der Dokumentationspflichten fuer inlaendische Subjekte, die ihre Einkuenfte im Inland besteuern lassen, sind die Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft, die den Status eines Ertragsteuerpflichtigen nicht hat, Ertragsteuerpflichtige, denn letztendlich werden die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die durch die Personengesellschaft generiert werden, in deren Bemessungsgrundlage aufgenommen.

Das wird durch die bisherige Auslegungslinie:

  • Einzelfallauslegung vom 15. Oktober 2019 mit Gz.111-KDIB1-3.4010.294.2019.2.IZ,
  • Einzelfallauslegung vom 3. Juli 2019 mit Gz. 0114-KDIP2-2.4010.200.2019.2.AM und Gz. 114-KDIP2-2.4010.202.2019.1.JG,
  • Einzelfallauslegung vom 1. Juli 2019 mit Gz. 0114-KDIP2-2.4010.199.2019.2.SJ

bestaetigt.

VERRECHNUNGSPREISE
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Befreiung von der Dokumentationspflicht vs. Nichtvorliegen des Verlustes aus derselben Einkunftsquelle wie kontrollierte Transaktion

Die steuerliche Einzelfallauslegung des Leiters der Landesfinanzauskunft (DKIS) vom 19. Mai 2020 mit Gz. 0111-KDIB2-1.4010.68.2020.1.BKD betrifft die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation durch die Gesellschaften der steuerlichen Kapitalgruppe sowie die Befreiungsmöglichkeit. Die Aktiengesellschaft und ihre Tochtergesellschaften bilden die steuerliche Kapitalgruppe (StKG), wo die Aktiengesellschaft als Muttergesellschaft in der Kapitalgruppe die StKG im Bereich der Pflichten, die sich aus dem Körperschaftsteuergesetz und der Abgabenordnung ergeben, vertritt. Im Jahr 2019 wickelte die Aktiengesellschaft die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen – den Gesellschaften X und Y – ab. Am 31. Dezember 2019 (am letzten Tag des Steuerjahres) erfolgte die Verschmelzung zur Aufnahme der Gesellschaft Y (uebertragende Gesellschaft) durch die Gesellschaft X (aufnehmende Gesellschaft). Da die Handelsbuecher nicht geschlossen wurden, wurden alle Betriebsausgaben der uebertragenden Gesellschaft vom 1. Januar 2019 bis zum Verschmelzungstag von der aufnehmenden Gesellschaft in der Erklaerung CIT-8 erfasst. In diesem Bereich soll die Gesellschaft X das Einkommen aus sonstigen Einkunftsquellen ausweisen. Und da die Gesellschaften X und Y im Bereich der Kapitaleinkuenfte weder Betriebsausgaben getragen haben noch Betriebseinnahmen erzielt haben, dann werden alle mit der Aktiengesellschaft abgewickelten Transaktionen als aus sonstigen Einkunftsquellen eingestuft. Auch die Aktiengesellschaft zaehlte die im Jahr 2019 mit den Gesellschaften X und Y abgewickelten Transaktionen zu den sonstigen Einkunftsquellen.

In diesem Zusammenhang entstand die Frage, ob die Transaktionen der Aktiengesellschaft mit den Gesellschaften X und Y von der Pflicht zur Erstellung des Local Files aufgrund des Art. 11n Nr. 1 KStG-PL befreit werden können. Darueber hinaus ist zu beachten, dass die Aktiengesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaften (X und Y) im Jahr 2019 den Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen hatten sowie die im Art. 6 KStG-PL und Art. 17 Abs. 1 Nr. 34 und 34a KStG-PL genannten Befreiungen nicht in Anspruch nahmen. Die Aktiengesellschaft als Antragsteller vertritt den Standpunkt, dass die im Jahr 2019 mit den Gesellschaften X und Y abgewickelten Transaktionen der Befreiung zur Erstellung des Local Files nach Art. 11n Nr. 1 KStG-PL unterliegen können.

Der DKIS hat dem Antragsteller zugestimmt, denn als die Voraussetzung fuer Befreiung von Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation gilt die Tatsache, dass keines der verbundenen Unternehmen, welches der Partner einer kontrollierten Transaktion ist, den Verlust aus derjenigen Einkunftsquelle erzielte, zu welcher diese Transaktion zaehlt. Das Nichtvorliegen der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ist aufgrund des Verlustes aus derjenigen Einkunftsquelle zu ermitteln, zu welcher die dokumentationspflichtige Transaktion zaehlt. Betrifft die Transaktion eine bestimmte Einkunftsquelle, dann ist zu pruefen, ob der Steuerpflichtige einen Verlust aus dieser Quelle erzielt hat. Zugleich ist das Vorliegen des Verlustes aus einer anderen Einkunftsquelle in solch einer Situation ohne Bedeutung. Als aehnliche steuerliche Einzelfallauslegungen in diesem Bereich gelten die Einzelfallauslegungen vom:

  • 23. April 2020 mit Gz. 0111-KDIB1-3.4010.101.2020.1.IM,
  • 7. Oktober 2019 mit Gz. 0111-KDIB1-3.4010.341.2019.1.APO sowie
  • das Urteil vom 9. Januar 2020, Az. SA/Wr 861/19.

Einbringung der Bareinlage vs. Dokumentationspflicht

Gemaeß der steuerlichen Einzelfallauslegung des DKIS vom 15. Mai 2020 mit Gz. 0111-KDIB1-2.4010.81.2020.2.MS unterliegt die Stammkapitalerhöhung durch Einbringung einer Bareinlage in die polnische GmbH der Dokumentationspflicht aufgrund des Art. 11k Abs. 1 KStG-PL. In der betroffenen Einzelfallauslegung war Antragsteller die polnische GmbH, die als juristische Person einer unbeschraenkten Steuerpflicht in Polen unterlag. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in Polen. An ihr war zu 100% ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei beteiligt. Die an der GmbH beteiligte Gesellschaft uebte einen beherrschenden Einfluss auf den Antragsteller aus, weil sie an ihrem Kapital unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt war. Diesbezueglich sind die Transaktionspartner verbundene Unternehmen im Sinne des Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) i.V.m. Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) KStG-PL. Die Gesellschaft, die sich an dem Antragsteller beteiligt, hatte vor, im Februar 2020 sein Stammkapital durch die Einbringung einer Bareinlage von 5 Mio. EUR zu erhöhen. Die betroffene Bareinlage sollte zum Teil fuer das Stammkapital des Antragstellers und zum Teil fuer seine Kapitalruecklage (Agio) verwendet werden. Bisher haben die Transaktionspartner keine Entscheidung getroffen, wie die Bareinlage fuer die einzelnen Kapitale des Antragstellers prozentual zu verteilen ist.

In diesem Zusammenhang stellte der Antragsteller die Frage, ob er zur Erstellung eines Local Files nach Art. 11k Abs. 1 KStG-PL verpflichtet ist. Seiner Meinung nach ueberschreitet die Bareinlage von 5 Mio. EUR umgerechnet in Zloty die in Art. 11k Abs. 2 Nr. 4 KStG-PL genannte Transaktionsschwelle, d.h. die Schwelle von 2 Mio. PLN im Falle einer anderen Transaktion als die unter Nr. 1-3 genannten Transaktionen. In dieser Sache finden die Befreiung im Sinne des Art. 11n Nr. 3 KStG-PL keine Anwendung, denn die betroffene Transaktion als „Kapitaltransaktion” einzustufen ist, die in dieser Vorschrift genannt sind. Nach Auffassung des Antragstellers muss er also das Local File erstellen. Der DKIS teilte den Standpunkt des Antragstellers.

Zusammenfassung

Die Auslegungslinie betreffend die seit 2019 geltenden Vorschriften zu vorgenannten Fragen scheint kohaerent und transparent zu sein, insbesondere im Bereich der Befreiung von der Dokumentationspflicht und des Nichtvorliegens eines steuerlichen Verlustes. In den ersten Einzelfallauslegungen dazu wiesen die Finanzbehörden auf die fehlende Möglichkeit der Befreiung von der Dokumentationspflicht, sogar, falls der steuerliche Verlust diejenige Einkunftsquelle betraf, zu welcher die kontrollierte Transaktion nicht gezaehlt wurde, auf. Zurzeit ueberwiegt in den meisten Einzelfallauslegungen der Standpunkt, dass der steuerliche Verlust in Bezug auf diejenige Einkunftsquelle zu analysieren ist, zu welcher die kontrollierte Transaktion zaehlt. Natuerlich ist das ein positiver Trend und unserer Meinung nach ist die Analyse ausschließlich der jeweiligen Einkunftsquelle, zu der die kontrollierte Transaktion zaehlt, völlig begruendet. Als problematisch kann sich jedoch in diesem Bereich die Zuordnung der jeweiligen Transaktion zu der entsprechenden Einkunftsquelle oder zu Betriebsausgaben erweisen, insbesondere im Falle der umfassenden oder immateriellen Leistungen.

An dieser Stelle möchte ich Sie auch darauf aufmerksam machen, dass die Transaktionen, welche die in Art. 11N Nr. 1 KStG-PL genannte Befreiung in Anspruch nehmen, auf dem Formblatt TP-R ausgewiesen werden sollen. Die einzureichende Information ueber Verrechnungspreise im Bereich der von der Dokumentationspflicht befreiten Transaktionen ist natuerlich vereinfacht im Vergleich zu den Transaktionen, die der Dokumentationspflicht unterliegen.

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