Anna MAJ
Accounting Manager bei RSM Poland

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, alle Geschaeftsvorfaelle seiner Firma zu erfassen. Die Buchhaltungsform haengt von der Form der ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit und dem erzielten Jahresumsatz ab.

Buecher und Aufzeichnungen können in vereinfachter (Einnahmenueberschussrechnung) oder vollstaendiger Form (Handelsbuecher) gefuehrt werden.

Die Einnahmenueberschussrechnung gilt fuer natuerliche Personen, Gesellschaften buergerlichen Rechts der natuerlichen Personen, Offene Handelsgesellschaften der natuerlichen Personen oder Partnerschaftsgesellschaften, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr den Gegenwert von 2 Mio. Euro in polnischer Waehrung nicht ueberstiegen hat. Bei dieser vereinfachten Buchhaltung muss der Unternehmer nur das Sachanlagen- und Ausstattungsregister, Fahrtenbuch, VAT-Register, die Einnahmenueberschussrechnung bzw. Aufzeichnung von Einnahmen fuehren.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlaessig sind?
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Bei vereinfachter Buchhaltung kann der Unternehmer eine von drei Besteuerungsformen in Anspruch nehmen:

  • Einnahmenueberschussrechnung – allgemeine Grundsaetze – ein progressiver Stufentarif von 18% oder 32% bzw. linearer Steuertarif von 19%;
  • pauschale Einkommensteuer auf erzielte Einnahmen – bestimmter Steuersatz, der von der Art der ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit abhaengig ist;
  • Pauschalbesteuerung – beruht auf der Abfuehrung an das Finanzamt eines im Voraus bestimmten Steuerbetrags, der aufgrund einiger Faktoren wie u.a. Umfang der Geschaeftstaetigkeit, Anzahl der Beschaeftigten, Einwohnerzahl am Ort der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit berechnet wird.

Gemaeß dem Rechnungslegungsgesetz sind zur vollstaendigen Buchhaltung:

  • Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (auch in Organisation) sowie Gesellschaften buergerlichen Rechts,
  • natuerliche Personen, Gesellschaften buergerlichen Rechts der natuerlichen Personen, Offene Handelsgesellschaften der natuerlichen Personen, Partnerschaftsgesellschaften, deren Umsatz fuer das vorangegangene Jahr mindestens beim Gegenwert von 2 Mio. Euro in polnischer Waehrung lag,
  • die aufgrund des Bankrechts taetigen Organisationseinheiten,
  • Gemeinden, Landkreise, Woiwodschaften und ihre Verbaende,
  • Niederlassungen und Repraesentanzen auslaendischer Unternehmer

verpflichtet.

Die Handelsbuecher bestehen aus:

  • Grundbuch (Journal),
  • Hauptbuch,
  • Nebenbuechern,
  • Summen- und Saldenliste des Hauptbuches und Saldenliste der Nebenbuecher;
  • Bestandsverzeichnisses der Vermögensgegenstaende und Schulden (Inventar).

Zu den Pflichten eines Unternehmers, der die vollstaendige Buchhaltung fuehrt, gehört zusaetzlich die Aufstellung der Jahresabschluesse, die aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Einfuehrung zum Jahresabschluss sowie den Zusaetzlichen Informationen und Erlaeuterungen bestehen.

Die Grundsaetze ordnungsmaeßiger Buchfuehrung regelt das Gesetz vom 29. September 1994 ueber Rechnungslegung (GBl. Nr. 121 Fn. 591).

Bei einem Subjekt ist fuer die Handelsbuecher die Geschaeftsleitung dieses Subjekts zustaendig. Die Zustaendigkeit dafuer darf auf eine andere Person mit ihrer Zustimmung uebertragen werden, wodurch die Geschaeftsleitung des Subjekts von der Aufsichtspflicht jedoch nicht befreit wird.

Bei Aufnahme der Geschaeftstaetigkeit muss jeder Unternehmer entscheiden, wer sich bei ihm mit der Buchhaltung beschaeftigen wird. Er kann entweder die Abrechnungen selbst vornehmen, oder einen Buchhalter einstellen. Er kann auch die Buchhaltung an Profis auslagern, indem er damit ein Buchfuehrungsbuero beauftragt.

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