Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In dem letzten Eintrag erwaehnten wir, dass sie Subjekte den neuen Standard genauso wie die anderen neuen Standards anwenden können – d.h. unter Anwendung eines vollstaendig retrospektiven Ansatzes. Ein viel größeres Interesse kann aber dabei ein modifizierter retrospektiver Ansatz genießen. Man darf zwar nicht vergessen, die Eröffnungsbilanz zu korrigieren, aber das International Accounting Standards Board war damit einverstanden, viel Zeit und Kosten bei der aenderung der Standards und Implementierung des IFRS 16 durch Beschraenkungen bei Korrektur von vergleichbaren Jahren zu sparen. Unter Annahme, dass wir IFRS 16 zum ersten Mal im Jahr 2019 anwenden sowie, dass wir vergleichbare Daten fuer eine Periode (2018) darstellen, laesst uns der modifizierte retrospektive Ansatz solche Vertraege nach IFRS 16 zum 1. Januar 2019 vereinfacht erfassen, die vorher zum Ende 2018 nicht erfasst wurden (z.B. die als Operating-Leasingverhaeltnisse nach IAS 17 behandelt bzw. als Finanzierungsleasingverhaeltnisse nach IAS 17 erfasst wurden).

Beispiel 1 – vorher als Operating-Leasingverhaeltnis behandelter Vertrag

Die Gesellschaft unterzeichnete im Januar 2016 einen Vertrag mit der Laufzeit von 60 Monaten ueber Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Wert von 100j. Zum Ende 2017 wurde dieses Fahrzeug durch die Gesellschaft in der Bilanz nicht ausgewiesen. Zum 1. Januar 2019 sind der Wert des Nutzungsrechts am Vermögenswert sowie die Höhe der Verbindlichkeiten nach IFRS 16 festzulegen:

  • sonstige Zahlungen (2 Jahre) betragen z.B. 38j. und nach ihrer Abzinsung nach dem 4% Satz (vom 1. Januar 2019) beispielsweise 36j.;
  • angenommen wird also das Nutzungsrecht im Wert von 36j.

Die Spalte der Bilanz bleibt zum 31. Dezember 2018 unveraendert.

In diesem Szenario waere es aber möglich, das Nutzungsrecht am Vermögenswert in dem gleichen Wert anzunehmen, der festgelegt wuerde, wenn wir den IFRS 16 auf Basis von kumulierten, zum Tag des Leasingbeginns berechneten Zahlungen, jedoch unter Beruecksichtigung des Abzinsungssatzes vom 1. Januar 2019 haetten seit immer anwenden wollen. Dann kann es sich erweisen, dass das Nutzungsrecht am Vermögenswert beispielsweise 40j. betragen wird. Die Differenz von 4j. wird zum 1. Januar 2019 unter den Gewinnruecklagen ausgewiesen.

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Beispiel 2 – vorher als Finanzierungsleasingverhaeltnis behandelter Vertrag

Die Gesellschaft unterzeichnete im Januar 2016 einen Vertrag mit der Laufzeit von 60 Monaten ueber Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Wert von 100j. Zum Ende 2018 lag der Nettowert des Fahrzeugs in den Buechern bei 40j. und der Wert der Verbindlichkeit bei 38j. (abgesehen von Aktiva fuer latente Steuern).

Zum 1. Januar 2019 ist solch ein Wert des Nutzungsrechts an Vermögenswerten eintragen, in welchem die Vermögenswerte zum 31. Dezember 2018 in der Bilanz ausgewiesen wurden. Das gleiche gilt fuer Leasingverbindlichkeiten.

Fuer die Subjekte, die zum Ende 2018 das Finanzierungsleasing ausweisen, wird der uebergang zu IFRS 16 sehr einfach sein und weder eines großen Zeit- noch Finanzaufwands beduerfen. Die Gesellschaften mit Operating-Leasingverhaeltnissen nach IAS 17 haben bei dem uebergang zum vorgenannten Standard (unter Anwendung des modifizierten Ansatzes) festzulegen, ob sie fuer das Nutzungsrecht an Vermögenswerten den Wert der Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 waehlen (1) oder das Nutzungsrecht an dem Vermögenswert in solch einem Wert eintragen, der festgelegt wuerde, falls IFRS 16 vorher angewendet worden waere (2).

Somit können wir die Erwaegungen zum uebergang zu IFRS 16 auf folgende Weise zusammenfassen: wendete die jeweilige Gesellschaft den IAS 17 an und wies sie die Finanzierungs- bzw. Operating-Leasingverhaeltnisse aus?

1 – JA – dann kann sie den IFRS 16 fuer diese Vertraege zum ersten Anwendungstag (zum 1. Januar 2019) entweder vereinfacht (modifiziert) oder vollstaendig retrospektiv anwenden.

2 – NEIN – die Gesellschaft braucht den IFRS 16 fuer die Vertraege nicht anzuwenden, die vorher als Leasingverhaeltnisse nach IAS 17 (sei es Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhaeltnisse) nicht identifiziert wurden.

Somit kann das Leasing fuer das Beispiel 1 auf folgende Weise neu eingestuft werden:

  • unter Anwendung des vollstaendig retrospektiven Ansatzes
  • unter Anwendung des modifizierten Ansatzes

Der modifizierte Ansatz ermöglicht:

  • die Annahme zum 1. Januar 2019 der Werte von Aktiva und Verbindlichkeiten aus den Buechern zum 31. Dezember 2018 unter Voraussetzung, dass das Leasing vorher als das Finanzierungsleasing behandelt wurde;
  • Bewertung des Nutzungsrechts an Vermögenswerten in dem Wert, der dem Wert der Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 gleich ist (1) aber auch in dem Wert, der festgelegt wuerde, falls IFRS 16 seit immer angewendet worden waere (unter Beruecksichtigung des Abzinsungssatzes zum 1. Januar 2019 (2), falls das Leasing vorher als Operating-Leasing behandelt wurde. In der folgenden Abbildung wurden die Wahlmöglichkeiten zusammengefasst.
IFRS leasing

Es ist deutlich zu sehen, dass zuerst der Vergleich der Inhalte des neuen IFRS 16 mit den aufgrund von IAS 17 angewendeten Begriffen durchzufuehren ist. Und wie wird das Leasing durch den neuen Standard IFRS 16 definiert? Darueber in dem naechsten Eintrag.

 


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