Leszek WOZIŃSKI
Junior Audit Manager bei RSM Poland

Ein Fehler im Jahresabschluss kann jedem Wirtschaftssubjekt passieren. Oft wird er erst nach dessen Unterzeichnung oder sogar Feststellung entdeckt. Gemaeß dem Inlaendischen Rechnungslegungsstandard Nr. 7 sind alle Subjekte verpflichtet, die aufgedeckten Fehler zu korrigieren, unabhaengig davon, ob sich diese auf das laufende Geschaeftsjahr oder die Vorjahre beziehen.

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Betrifft der aufgedeckte Fehler den festgestellten Jahresabschluss, dann ist die Vornahme der aenderungen in diesem Dokument unmöglich. In solch einem Fall sind alle Korrekturen in den Buechern fuer das laufende Geschaeftsjahr (d.h. fuer das Jahr, in dem der Fehler aufgedeckt wurde) zu erfassen. Der Fehler im Jahresabschluss ist in der Bilanz unter dem Posten „Gewinnvortrag (Verlustvortrag) – der die Erhöhung / Minderung des in den Vorjahren deklarierten Finanzergebnisses beeinflussende Wert” und korrespondierend unter dem Bilanzposten entsprechend der Fehlerursache (z.B. unter Rueckstellungen, Verbindlichkeiten usw.) auszuweisen. Zugleich soll dieser Fehler in dem fuenften Abschnitt der Zusaetzlichen Informationen und Erlaeuterungen beschrieben und seine Höhe angegeben werden. Die aufgedeckten Fehler sind auch im Eigenkapitalspiegel auszuweisen, falls das Subjekt  zu dessen Erstellung verpflichtet ist.

Ein Fehler in einem nicht festgestellten Jahresabschluss kann man korrigieren, falls er das Bild des Subjekts, welches sich aus dem Abschluss ergibt, nicht wesentlich beeinflusst. Die Fehler gelten als wesentlich, wenn sie sich einzeln oder zusammen auf die Geschaeftsentscheidungen auswirken, die von den Nutzern aufgrund von Jahresabschluessen getroffen werden. Die entdeckten Fehler werden dann durch Öffnen der Buecher und Vornahme der Korrektureintragungen berichtigt.

Wird der Jahresabschluss fuer das jeweilige Geschaeftsjahr bzw. fuer die Vorjahre durch den nach dessen Feststellung aufgedeckten Fehler nicht entstellt, so ist dieser Fehler als unwesentlich einzustufen. Wichtig ist jedoch, die unwesentlichen Fehler zusammen zu behandeln, weil ihre Summe zur Entstellung des Jahresabschlusses fuehren kann. Unwesentliche Fehler sind in den Buechern fuer das laufende Jahr zu erfassen und als laufende Geschaeftsvorfaelle zu behandeln.