In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was zeichnet einen Dienstleistungsvertrag aus?
  • Wodurch unterscheidet sich ein Dienstleistungsvertrag von einem Werkvertrag und einem Auftragsvertrag?
  • Wie ist ein Dienstleistungsvertrag ordnungsgemäß zu erstellen?
  • Kann ein Dienstleistungsvertrag fristlos gekündigt werden?

Ein Dienstleistungsvertrag – auch wenn er nicht immer eine formalisierte Form hat – ist einer der am häufigsten abgeschlossenen Verträge im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. In diesem Vertrag verpflichtet sich eine Partei (der Dienstleister), bestimmte Tätigkeiten an die andere Partei (den Dienstnehmer) meistens gegen eine Vergütung zu erbringen. Die Universalität dieser Vereinbarungsform führt jedoch dazu, dass viele Unternehmen ihr wenig Beachtung schenken und routinemäßige Lösungen nutzen, die nicht vollständig an ihre Bedürfnisse angepasst sind und sich oft im Falle eines Konflikts zwischen den Parteien nicht eignen. In diesem Beitrag erklären wir, warum man einen schriftlichen Dienstleistungsvertrag abschließen und worauf man bei dessen Erstellung achten sollte.

 

Was ist ein Dienstleistungsvertrag?

Ein Dienstleistungsvertrag ist eine Vertrag, dessen Gegenstand die Ausübung von Tätigkeiten für eine andere Person in ihrem Interesse ist. Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags kann eine einmalige Dienstleistung, eine festgelegte Anzahl von Dienstleistungen sowie die Erbringung einer unbegrenzten Anzahl von Dienstleistungen sein, und die Vertragsparteien können alle Rechtssubjekte des Zivilrechts sein, also sowohl Unternehmer als auch andere Personen (einschließlich natürlicher Personen).1

Wichtig ist, dass im Falle eines Dienstleistungsvertrags der Dienstleister das Risiko für den Erfolg der vereinbarten Tätigkeiten nicht übernimmt. Seine Haftung für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung beruht auf dem Prinzip der Sorgfaltspflicht (Art. 355 § 1 ZGB.PL)2. Wenn der Dienstleister die erforderlichen Tätigkeiten mit der hinreichenden Sorgfalt ausführt, bedeutet das, dass er die vertragliche Verpflichtung erfüllt hat und den Anspruch auf Vergütung hat, auch wenn er den im Vertrag festgelegten Zweck nicht notwendigerweise erreicht hat3.

Dienstleistungsvertrag vs. Werkvertrag und Auftragsvertrag

Man sollte einen Dienstleistungsvertrag von einem Werkvertrag unterscheiden. Das Ziel eines Werkvertrags ist nämlich die Erreichung eines bestimmten Werks und damit die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses menschlicher Arbeit, das: 

  • konkret,
  • individuell markiert,
  • objektiv erreichbar,
  • sicher

sein muss4.

Ein Dienstleistungsvertrag darf auch nicht mit einem Auftragsvertrag verwechselt werden, in dem – gemäß den Vorschriften – die Vertragserfüllung einer der Parteien (des Auftragsnehmers) in der Durchführung eines bestimmten Rechtsgeschäfts (und nicht einer tatsächlichen Tätigkeit, wie im Falle eines Dienstleistungsvertrags) für den Auftraggeber besteht5.

Wichtig ist jedoch, dass die Vorschriften über den Auftragsvertrag auch auf den Dienstleistungsvertrag entsprechend anzuwenden sind.

 

Ist für den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags Schriftform erforderlich?

Mit Ausnahme der in den Sondervorschriften genannten Fälle muss ein Dienstleistungsvertrag in Polen nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Eine schriftliche Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien macht die Sache einfacher zweifellos im Falle eines möglichen Konflikts zwischen den Parteien. In einem solchen Fall bildet der schriftliche Vertrag die Grundlage für die Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien.

 

Wie ist ein Dienstleistungsvertrag ordnungsgemäß zu erstellen?

Es ist zwar unmöglich, eine perfekte Vertragsvorlage zu erstellen, aber es gibt einige Dinge, die immer berücksichtigt werden müssen. Bei der Erstellung eines Dienstleistungsvertrags sollten die Parteien Folgendes genau bestimmen:

  • den Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Angabe des Leistungsstandards. Wie bereits erwähnt wurde, können ausschließlich tatsächliche Tätigkeiten Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags sein,
  • die Pflichten, die von beiden Parteien bei der Leistungserbringung erfüllt werden müssen,
  • die Regeln für die Zusammenarbeit, insbesondere für den Informationsaustausch. Wenn die Leistungserbringung einen Rahmencharakter hat und jedes Mal von der Entscheidung des Dienstnehmers abhängt, lohnt es sich, im Vertrag die Regeln zur Informationsbereitstellung an den Dienstleister festzulegen, z. B. per E-Mail, Telefon oder auf einer Formularvorlage.
  • die Vergütungsregeln, insbesondere den Betrag, die Häufigkeit, Zahlungsfristen und -methoden. Wenn die Vergütung variabel ist – d. h. von der Anzahl der aufgewendeten Stunden oder von der Position des Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters abhängt – ist dies im Vertrag zu berücksichtigen,
  • die Regeln zur Anpassung der Vergütung (falls die Leistungen langfristig erbracht werden sollten),
  • die Haftungsregeln im Falle der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags. Wenn der Vertrag dazu schweigt, gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilgesetzbuches, was bedeutet, dass die Vertragsparteien unbeschränkt für etwaige Schäden haften, die sich aus der Erfüllung des Vertrags ergeben. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien vertraglich den Umfang der Haftung, des Schadensersatzes und die Verteilung des Risikos festlegen, die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtung zu tragen6. Die Berater, die Corporate Services anbieten, empfehlen daher, dass Unternehmer in den Vertrag Bestimmungen aufnehmen, die die Haftung für erlittenen Schaden nur auf vorsätzliche und tatsächliche Schäden beschränken, oder quantitative Haftungsschwellen einführen.

 

Kann ein Dienstleistungsvertrag fristlos gekündigt werden?

Die Vorschriften zum Auftrag gelten auch entsprechend für den Dienstleistungsvertrag. Da darin keine Kündigungsfristen angegeben sind, gilt die allgemeine Regel, dass ein Dienstleistungsvertrag – sowie ein Auftrag – „fristlos” gekündigt werden kann. Es ist auch nicht erforderlich, einen Kündigungsgrund anzugeben.

Beim Abschluss des Vertrags sollten die Parteien jedoch dennoch auf seine Dauer und die Regeln zur Beendigung der Zusammenarbeit achten. Tatsächlich ist das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines „wichtigen Grundes” für die Vertragskündigung weiterhin von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf die Folgen einer solchen Handlung. Das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines bezahlten Auftrags führt zur Haftung der kündigenden Partei für Schäden.

Natürlich ist eine fristlose Kündigung nicht immer eine vorteilhafte und stabile Lösung. Wie schützt man sich also in einem Dienstleistungsvertrag gegen seine fristlose Kündigung? Die Kündigungsregelungen sind relativ bindend, was bedeutet, dass die Parteien – gemäß dem Prinzip der Vertragsfreiheit – eine andere Regelung in den Vertrag einführen, d. h. die Kündigungsfrist festlegen können7. Die Parteien können auch die Kündigungsregeln und -fristen je nach Kündigungsgründen differenzieren, d. h. unterschiedliche Regeln für Kündigung aus „wichtigen Gründen” und unterschiedliche Regeln für Kündigung beim Fehlen solcher Gründe festlegen8.

Die empfohlene Lösung besteht darin, die „wichtigen Gründe” für jede der Parteien anzugeben, indem im Vertrag die Situationen aufgeführt werden, die die jeweilige Partei zur Vertragskündigung berechtigen. Beispiele für wichtige Gründe sind:

  • Verlust des Vertrauens zur Partei,
  • Veränderung der wirtschaftlichen Beziehungen,
  • Verlust (oder deutliche Verringerung) des Bedarfs an Zusammenarbeit9.

 

Beispiel 110

Die Parteien vereinbaren, dass jede von ihnen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen kann , ohne die Kündigungsgründe anzugeben. Die Kündigung „aus wichtigen Gründen” wird durch den Vertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Da die Parteien die Möglichkeit der Vertragskündigung nicht von dem Vorliegen von „wichtigen Gründen" oder deren Fehlen differenziert haben, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nur für eine Kündigung ohne „wichtige Gründe“. Fristlose Kündigung ist dagegen nur „aus wichtigen Gründen” möglich.

 

Beispiel 211 

Die Parteien vereinbaren, dass jede von ihnen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen kann. Darüber hinaus einigen sich die Parteien darauf, dass jede Partei den Dienstleistungsvertrag „aus wichtigen Gründen“ (wie eine grobe Vertragsverletzung durch die andere Partei) fristlos kündigen darf.

 

Beispiel 3

Die Parteien sind sich einig, dass sie den Dienstleistungsvertrag nicht im Voraus schriftlich kündigen wollen, deshalb schließen sie ausdrücklich die Anwendung des Artikels 750 des Zivilgesetzbuches (ZGB-PL) in Verbindung mit Artikel 746 § 1 ZGB-PL aus. Wichtig ist, dass sie weiterhin den Anspruch auf eine fristlose Vertragskündigung „aus wichtigen Gründen“ haben.

 

Bei der Festlegung der Art der Zusammenarbeit und ihrer Regeln ist es sinnvoll, die Form der Abgabe der Kündigungserklärung genau zu bestimmen. Wenn die Parteien diese Frage nicht im Inhalt des Vertrags regeln (z. B. nicht festlegen, dass Schriftform erforderlich ist), reicht es für Vertragskündigung aus, den Vertrag in Dokumentenform im Sinne des Artikels 772 ZGB-PL schriftlich zu kündigen.

Um die Dokumentenform eines Rechtsgeschäfts einzuhalten, reicht es nach Artikel 772 ZGB-PL aus, eine Willenserklärung in Form eines Dokuments abzugeben, sodass es möglich ist, die Person zu identifizieren, die die Erklärung abgegeben hat12. Daher ist es möglich, die Kündigung per E-Mail oder SMS einzureichen. Zum Vergleich erfordert die Schriftform die Erstellung eines Schriftstücks und dessen eigenhändige Unterzeichnung durch erstellende Person.

 

Beim Abschluss eines Dienstleistungsvertrags sollte man für Genauigkeit der Formulierungen sorgen

Natürlich schöpfen die in diesem Beitrag angesprochenen Fragen das Thema der Erstellung des Dienstleistungsvertrags und seiner Erfüllung nicht vollständig aus. Wenn Sie Zweifel daran haben, ob der Vertrag mit Ihrem Geschäftspartner (insbesondere mit einem solchen, mit dem eine langfristige Zusammenarbeit geplant ist) keine rechtlichen Risiken birgt, empfehlen wir Ihnen, professionelle Unterstützung der RSM Poland bei der Begutachtung und Verhandlung von Geschäftsverträgen in Anspruch zu nehmen.

1 E. Gniewek, P. Machnikowski (red./Red.), Kodeks cywilny. Komentarz, wyd./ Zivilgesetzbuch. Kommentar, Auflage 11, 2023, Legalis. 

2 Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 19. Juli 2023, II GSK 841/20, Legalis. 

3 Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023, II GSK 1501/19, Legalis.

4 Beschluss des Obersten Gerichts – Kammer für Arbeit und Sozialversicherungen –  vom 6. September 2023, I USK 217/22, Legalis.

5 E. Gniewek, P. Machnikowski (red./Red.), Kodeks cywilny. Komentarz, wyd./ Zivilgesetzbuch. Kommentar, Auflage 11, 2023, Legalis.

6 M. Gutowski (red./ Red.), Kodeks cywilny. Tom III. Komentarz/Zivilgesetzbuch. Band III. Kommentar. Art. 627–1088, wyd./Auflage 3, 2022; Urteil des Obersten Gerichts – Zivilkammer – vom 16. Januar 2013, II CSK 331/12, Legalis. 

7 Urteil des Berufungsgerichts Warszawa vom 17. Januar 2017, Az. I ACa 1133/13, Legalis. 

8 Urteil des Berufungsgerichts Warszawa vom 17. Januar 2017, Az. I ACa 1133/13, Legalis.

9 W. Trybka [w/in:] M. Załucki (red./ Red.), Kodeks cywilny. Komentarz, wyd./ Zivilgesetzbuch. Kommentar, Auflage 4, 2024, Art. 746, Legalis. 

10 Auf Grundlage des Urteils des Berufungsgerichts Warszawa vom 17. Januar 2017, Az. I ACa 1133/13, Legalis.

11 Auf Grundlage des Urteils des Berufungsgerichts Warszawa vom 17. Januar 2017, Az. I ACa 1133/13, Legalis.

12 Urteil des Amtsgerichts Tychy – 6. Wirtschaftskammer – vom 24. Januar 2020, VI GC 1046/19, Legalis.