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In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Erleichterungen die Steuerpflichtigen bei dem Kauf und der Nutzung von Zahlungsterminals erwarten können;
  • welche Voraussetzungen fuer eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung gelten;
  • welche Transaktionen bargeldlos durchgefuehrt werden muessen.

Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland

Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
 

ueber Polnische Ordnung haben wir bereits u.a. in den Beitraegen ueber estnische Körperschaftsteuer und Verguenstigungen fuer Holdinggesellschaften geschrieben. Diesmal möchten wir die Lösungen darstellen, die die Steuerpflichtigen ermutigen sollen, bargeldlose Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Die neuen Regelungen zur Förderung der Nutzung von Zahlungsterminals werden sowohl ins Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, als auch ins Umsatzsteuergesetz eingefuehrt.

Bargeldloser Zahlungsverkehr als Element der Bekaempfung der Grauzone

Der polnische Gesetzgeber beurteilt positiv die wachsende Popularitaet des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. In der Begruendung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass bargeldlose Zahlungen ein wichtiger Bestandteil der modernen digitalen Wirtschaft sind, die die Bekaempfung der Grauzone fördert. Unter den oben genannten Annahmen haben die Regierenden beschlossen, Steueranreize vorzuschlagen, um die Steuerpflichtigen dazu zu bringen, bargeldlose Zahlungen haeufiger und innerhalb einer breiteren Palette von Transaktionen zu verwenden.

Ertragsteuererleichterungen

Die Bestimmungen der Polnischen Ordnung sehen die Erleichterungen fuer Steuerpflichtige vor, welche die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zahlungsterminals und der Zahlung von Gebuehren fuer die Abwicklung von Transaktionen mithilfe des Terminals getragen haben. Es geht also beispielsweise um Interbankenentgelte und Systemnutzungsentgelte.

Diese Ausgaben sind innerhalb gesetzlicher Obergrenzen von 1.000 bzw. 2.500 PLN  von der KSt- bzw. ESt-Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ein höherer Abzugsbetrag wird denjenigen Steuerpflichtigen zustehen, die nach dem Umsatzsteuergesetz von der Registrierkassenpflicht befreit sind. Darueber hinaus haben Kleinsteuerpflichtige, die von der nachstehend erörterten beschleunigten Umsatzsteuererstattung profitieren, die Möglichkeit, den Abzugsbetrag auf 2.000 PLN zu erhöhen.

Diese Steuererleichterung wird jedoch von der ESt- bzw. KSt-Bemessungsgrundlage abgezogen, so dass der Abzugsbetrag, der nach den neuen Vorschriften zusteht, eher als symbolisch anzusehen ist. Beispielsweise gewinnt ein Körperschaftsteuerpflichtiger, der ueber eine Registrierkasse verfuegt, einen Vorteil von höchstens 190 PLN. Die Höhe der Erleichterung kann daher ein mitleidiges Laecheln auslösen, insbesondere wenn man sie mit der Komplexitaet und Kompliziertheit der Vorschriften vergleicht, mit denen diese geringfuegige aenderung eingefuehrt wird. Allein die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes in Form des neu hinzugefuegten Art. 26hd Abs. 1 bis 14 umfassen fast drei maschinengeschriebene Seiten.

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Beschleunigte Umsatzsteuererstattung

Die aenderungen sehen außerdem eine schnellere Erstattung der Umsatzsteuer fuer so genannte bargeldlose Steuerpflichtige vor. Die geplanten Vorschriften sehen vor, dass der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von nur 15 Tagen ab der fuer die Abgabe der Erklaerung vorgesehenen Frist einen Vorsteuerueberschuss erhalten kann.

Die grundlegende Voraussetzung fuer eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung besteht darin, nachzuweisen, dass in den letzten drei Monaten:

  • mindestens 80 % des Umsatzes ueber Registrierkassen – Onlinekassen und virtuelle Kassen –erfasst wurde, die eine Verbindung und Datenuebertragung zwischen der Kasse und der Zentralen Kassenablage (CRK) ermöglichen;
  • mindestens 80 % (bis Ende 2023 – mindestens 65 %) des Umsatzes, der ueber Registrierkassen erfasst wurde, mit Zahlungsinstrumenten einschließlich ueberweisung bezahlt wurde.

Darueber hinaus, um eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung zu erhalten:

  • darf der Gesamtwert des mithilfe der Registrierkassen erfassten Umsatzes einschließlich Umsatzsteuer in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht unter 50.000 PLN fuer jede Abrechnungsperiode liegen;
  • darf der Betrag der Umsatzsteuererstattung das Doppelte der Steuer nicht ueberschreiten, die sich aus dem Verkauf ergibt, der waehrend der betreffenden Abrechnungsperiode mithilfe der Registrierkassen erfasst wurde;
  • darf der in den frueheren Abrechnungsperioden nicht abgerechnete und in der laufenden Erklaerung ausgewiesene Vorsteuerueberschuss ueber der geschuldeten Steuer 3 000 PLN nicht ueberschreiten;
  • muss der Steuerpflichtige in den vorangegangenen zwölf Monaten als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert sein, Erklaerungen abgeben und das VAT-Verkaufsregister nur unter Verwendung der Registrierkassen fuehren, die die Verbindung und uebermittlung von Daten an die CRK ermöglichen;
  • muss der Steuerpflichtige drei Monate vor der Beantragung einer beschleunigten Umsatzsteuererstattung ueber ein Bankkonto verfuegen, das auf der sogenannten weißen Liste aufgefuehrt ist.

Eine schnelle Frist von 15 Tagen fuer die Erstattung der Umsatzsteuer wird sicherlich ein großes Interesse bei den Steuerpflichtigen wecken. Die aeußerst umfangreichen und komplexen Voraussetzungen fuer seinen Erhalt können leider dazu fuehren, dass diese Lösung recht selten genutzt wird. Es ist auch unverstaendlich, dass die kleinsten Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50.000 PLN von der Verguenstigung ausgeschlossen werden. Schließlich ist auch angesichts der Praxis der Finanzaemter zu erwarten, dass sich die beschleunigten Steuererstattungen ohnehin verzögern können, und sei es nur, weil die Finanzverwaltung die steuerliche Vorpruefung durchfuehrt.

Verpflichtung zur Bereitstellung bargeldloser Zahlungen

Im Rahmen der Polnischen Ordnung plant der Gesetzgeber, die Bereitschaft zur Annahme bargeldloser Zahlungen vorzuschreiben. Diese Pflicht soll fuer alle Steuerpflichtigen gelten, die ueber Registrierkassen verfuegen.

Der mit den neuen Regelungen eingefuehrte Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes Unternehmerrecht wird den Unternehmern vorzuschreiben, sicherzustellen, dass die Zahlung mit einem Zahlungsinstrument an jedem Ort erfolgen kann, an dem die wirtschaftliche Taetigkeit tatsaechlich ausgeuebt wird. Der spezifische materielle Umfang dieser Verpflichtung wird jedoch erst nach der Veröffentlichung der Verordnung des Finanzministers bekannt sein. Angesichts der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, dem Verbraucher das Recht zu gewaehrleisten, mit einem Zahlungsinstrument zu bezahlen, kann naemlich der Finanzminister bestimmte Kategorien der Steuerpflichtigen von dieser Verpflichtung ausschließen.

Es gibt auch die andere Seite der Medaille. Neben den in unserem Text dargelegten Anreizen sind auch spezifische Sanktionen geplant, die speziell fuer Steuerpflichtige erfunden wurden, die die neuen Anforderungen nicht einhalten. Zu den Beschraenkungen, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Polnischen Ordnung ergeben, gehören der voruebergehende Ausschluss der Möglichkeit der vierteljaehrlichen Abrechnung und der voruebergehende Ausschluss des Rechts auf Erstattung der Umsatzsteuer innerhalb von 25 Tagen.

Neue Limits fuer Barzahlungen

Auch die Vorschriften ueber Limits fuer Barabrechnungen werden sich aendern. In den Beziehungen zwischen Unternehmen (B2B) werden bargeldlose Zahlungen bereits bei Transaktionen ueber 8.000 PLN obligatorisch sein. Derzeit ist das fuer Zahlungen von mehr als 15.000 PLN erforderlich.

Darueber hinaus wird die Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung, die per ueberweisung oder Karte erfolgt, auch Transaktionen zwischen den Verbrauchern und Unternehmen betreffen. Der Gesetzgeber plant, dass diese Art der Begleichung der Rechnung fuer alle B2C-Transaktionen gelten wird, deren Wert 20.000 PLN uebersteigt.

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