In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wer stellt eine Rechnung im Falle eines Konsortiums aus?
- Wie sind Fördermittel innerhalb eines Konsortiums abzurechnen?
- Wie ist die Besteuerung von internen Abrechnungen der Konsortialpartner geregelt?
Steuerliche Abrechnungen von Konsortien – insbesondere solche, die mit der geschuldeten Umsatzsteuer zusammenhängen – sind ein Thema, das nicht einfach ist und viele Zweifel bei den Unternehmen aufwirft, die gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen einer solchen Tätigkeitsform umsetzen. Gleichzeitig ist die Kenntnis der geltenden Regeln nicht nur entscheidend, um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, sondern auch um die in Polen verfügbaren Steuerentlastungen und Zuschüsse bestmöglich zu nutzen. Was sollten Steuerpflichtige also beachten, wenn sie sich entscheiden, innerhalb eines Konsortiums zu kooperieren, und wie sollten die Stellungnahmen der Finanzbehörden zu Abrechnungen der Umsatzsteuer dieser Unternehmen interpretiert werden? Sehen wir uns konkrete Beispiele an.
Beispielhafter Konsortialvertrag #1
Eine gängige Praxis bei der Umsetzung von Forschungsprojekten ist die Kooperation mehrerer Unternehmen in Form eines Konsortiums. Dabei übernimmt eines der Unternehmen die Rolle eines Konsortialführers, der die Ergebnisse der Tätigkeiten anderer Unternehmen integriert.
Analysieren wir eine hypothetische Situation, in der drei Unternehmen: Unternehmen A, ein Einzelunternehmen (d. h. ein anerkannter Prof. Dr. habil., der von dieser Unternehmensform profitiert und Experte auf dem Gebiet der Radiowellenphysik ist) und Unternehmen B einen Konsortialvertrag abgeschlossen haben. Ziel ihres gemeinsamen Vorhabens für Unternehmen aus der Rüstungsindustrie ist die Entwicklung eines Kommunikationsmoduls für UAVs mit erhöhter Interferenzresistenz.
Die Zusammensetzung des Konsortiums sowie die Aufgaben und der Beitrag einzelner Unternehmen sind in diesem Fall wie folgt:
- Unternehmen A (Konsortialführer) – befasst sich mit industrieller Forschung, stellt ein Inspektionsteam bereit und übernimmt die Integration von Technologie.
- Prof. Dr. habil. (Konsort) – befasst sich mit industrieller Forschung, Technologieentwicklung und bringt das Know-how mit.
- Unternehmen B (Konsort) – übernimmt Software-Tätigkeiten.
Die oben genannten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt, und das erwartete Ergebnis wird ein einsatzbereites Kommunikationsmodul für UAV sein, das verschiedene Kurzwellenbänder kombiniert sowie eine Steuerung, einen Propagator, einen IFF-Transponder und eine notwendige Bordsoftware enthält.
Innerhalb dieses Konsortiums erbringen seine einzelnen Mitglieder keine Gegenleistungen für einander. Stattdessen führen sie individuelle Tätigkeiten in den oben vereinbarten Bereichen durch, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Alle Konsortialpartner haben Eigentumsrechte an der entwickelten Technologie.
Nehmen wir nun an, dass ein solches Konsortium einen Zuschuss für die Forschung vom Verwalter öffentlicher Mittel für Forschungsentwicklung erhalten hat. Zu diesem Zweck schließt es einen Forschungsfördervertrag mit dem Verwalter ab, wonach die Förderung bis zu 40 % der im Projektzeitplan enthaltenen förderfähigen Kosten beträgt. Wie sollte das aus steuerlicher Sicht abgerechnet werden?
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Abrechnungen innerhalb eines Konsortiums vs. Umsatzsteuer
Am Beispiel des vorgestellten Konsortiums erörtern wir dessen verschiedenen Folgen in Bezug auf Umsatzsteuer und in Bezug auf Abrechnungen innerhalb dieses Konsortiums.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind Steuerpflichtige natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben – unabhängig vom Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeit. Die einschlägige Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit für Zwecke der Umsatzsteuer findet sich in Absatz 2 dieser Bestimmung.
Aus der oben genannten Bestimmung folgt, dass den Status eines Steuerpflichtigen nur ein (bzw. mehrere) Konsortialpartner haben und nicht das gesamte Konsortium. Das bedeutet, dass – wenn ein Konsortium eine Rechnung für Fördermittel ausstellen muss – Rechnungsaussteller ein Konsortialpartner und nicht das Konsortium selbst ist. Natürlich ist es möglich, dass der Konsortialführer eine Rechnung im Namen des gesamten Konsortiums (d. h. auch im Namen der anderen Mitglieder des Konsortiums) ausstellt. Dies ist jedoch ein Vorfall, der bestimmte steuerliche Folgen für Abrechnungen innerhalb des Konsortiums hat.
Die Frage der Abrechnungen zwischen Konsortialpartnern betrifft sowohl die Art und Weise, wie die Konsorten mit dem Konsortialführer förderfähige Ausgaben abrechnen, als auch die Art und Weise, wie sie Steuern für erhaltene Fördermittel abrechnen. Gleichzeitig hängt die Besteuerung der internen Abrechnungen der Konsortialpartner von dem Aufbau des Konsortiums ab. Abrechnungen zwischen Konsortialpartnern bezüglich der förderfähigen Kosten, die bei ihnen in dem Teil angefallen sind, der sich auf die Forschung bezieht, die im Durchführungsvertrag den sonstigen Konsortialpartnern zugeordnet ist, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Wie sollte man also vorgehen, wenn wir es mit Kosten eines der Konsortialpartner zu tun haben, obwohl die Arbeitsaufteilung zeigt, dass die Kosten eigentlich von einem anderen Partner getragen werden sollten? Mit anderen Worten: Wie sind Steuern abzurechnen, wenn Waren oder Dienstleistungen in der Tat von einem Konsortialpartner an einen anderen Partner weiterverkauft werden? Eine solche Abrechnung der erhaltenen Fördermittel erfordert einen separaten Ansatz.
In der diskutierten Situation hat das Konsortium zwei Szenarien zur Auswahl.
Im ersten Fall sieht der Konsortialvertrag vor, dass der Konsortialführer das gesamte Konsortium bei Abrechnungen mit Dritten vertritt. Das bedeutet, dass eine Belastungsnote für erhaltene Fördermittel vom Konsortialführer ausgestellt wird. Daher unterliegt die Verteilung der erhaltenen Fördermittel unter den Konsortialpartnern nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch für jene Fälle, in denen die Fördermittel die förderfähigen Kosten der Konsortialpartner decken.
Ein solcher Ansatz entspricht der Stellungnahme der Finanzbehörden, die u.a. in dem Steuervorbescheid des Leiters der Landesfinanzauskunft, Az. 0113-KDIPT1-2.4012.618.2021.9.SM, zum Ausdruck gebracht wurde.
Nach dem zweiten Szenario (das im Fall der betreffenden Forschungsarbeiten wahrscheinlich nicht zutrifft) nimmt jeder Konsortialpartner Abrechnungen mit Dritten vor. Diese Abrechnungen werden dann bei den Verrechnungen zwischen den Konsortialpartnern berücksichtigt. Der Erhalt der Fördermittel durch einen Konsortialpartner vom Verwalter unterliegt weiterhin nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall wird die Belastungsnote jedoch von diesem Konsortialpartner an den Verwalter ausgestellt.
Die vorgenannten Abrechnungen beziehen sich für Verkauf. Es ist zu beachten, dass bei Konsortialpartnern auch die Fragen im Zusammenhang mit dem Abzug der Vorsteuer auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen für Forschungsarbeiten erscheinen. Die Käufe des Konsortiums in dem vom Verwalter bezuschussten Teil sollten anders behandelt werden als die Käufe aus den eigenen Mitteln des Konsortialpartners. Der derzeit vorherrschende Ansatz der Finanzbehörden ist, dass ein Konsortialpartner dann nicht das Recht hat, die Vorsteuer abzuziehen.
Dieser Ansatz entspricht der Stellungnahme der Finanzbehörden, die u.a. in dem Steuervorbescheid des Leiters der Landesfinanzauskunft, Az. 0112-KDIL1-2.4012.600.2022.9.MR, zum Ausdruck gebracht wurde.
Aus diesem Grund sollte dem Abzug der Vorsteuer auf vom Verwalter bezuschusste Käufe stets eine Analyse der steuerlichen Folgen durch einen Experten vorangehen.
Beispielhafter Konsortialvertrag #2
In der zweiten hypothetischen Situation haben zwei Unternehmen – Unternehmen A und Unternehmen B – einen Konsortialvertrag abgeschlossen. Gegenstand ihres gemeinsamen Vorhabens ist die Entwicklung eines neuen Kunststoffs, der für die Herstellung einer Vielzahl von Erzeugnissen für uniformierte Dienste vorgesehen ist.
Die Zusammensetzung des Konsortiums sowie die Aufgaben und der Beitrag einzelner Unternehmen sind in diesem Fall wie folgt:
- Unternehmen A (Konsortialführer) – führt industrielle Forschung durch und kommerzialisiert die Ergebnisse der Arbeiten.
- Unternehmen B (Konsort) – führt industrielle Forschung durch.
Die erwähnten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden vom Konsortium für einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt, und ihr erwartetes Ergebnis ist die Technologie zur Herstellung eines neuen Stoffes, der für die Herstellung der individuellen Ausrüstung der Soldaten verwendet sein wird.
Konsortialpartner sollten selbständig Tätigkeiten in abgestimmten Bereichen innerhalb des Konsortiums durchführen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Alle Konsortialpartner werden Eigentumsrechte an der entwickelten Technologie haben, wobei das Konsortium plant, einen Käufer für das Nutzungsrecht an der Technologie zu gewinnen.
Durch den Verkauf des Nutzungsrechts an der vom Konsortium entwickelten Technologie an einen bestimmten Käufer erbringt Unternehmen A eine Leistung, die steuerbar ist. Gleichzeitig sollten die Konsortialpartner im Falle der Verteilung des aus dem Verkauf dieses Rechts erzielten Betrags eine solche interne Abrechnung als eine Tätigkeit behandeln, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Auf eine solche Vorgehensweise weist die derzeit vorherrschende Haltung des Leiters der Landesfinanzauskunft (z.B. in seinem Steuervorbescheid Az. 0114-KDIP4-1.4012.574.2025.3.RMA) hin.
Es ist jedoch zu betonen, dass in einem solchen Fall den Steuerpflichtigen jeweils empfohlen wird, die im Konsortialvertrag festgelegten Abrechnungsregeln zwischen Konsortialpartnern sowie die aktuellen Urteile der Verwaltungsgerichte zu analysieren. Es ist erwähnenswert, dass in diesem Bereich auch abweichende Steuervorbescheide (siehe Az. 0111-KDIB3-1.4012.831.2025.3.KO) erteilt wurden, in denen das Fehlen der Umsatzsteuer auf Abrechnungen zwischen Konsortialpartnern festgestellt wurde. Im Fall von Waren- und Dienstleistungskäufen von einem Konsortialpartner sieht der derzeit vorherrschende Ansatz der Finanzbehörden vor, dass dieser Konsortialpartner das Recht auf Vorsteuerabzug hat.
Eine solche Stellungnahme wurde u.a. in dem oben genannten Steuervorbescheid des Leiters der Landesfinanzauskunft, Az. 0111-KDIB3-1.4012.831.2025.3.KO, zum Ausdruck gebracht.
Forschung- und Entwicklungsarbeiten innerhalb eines Konsortiums
Bei der Besprechung von Abrechnungen der Konsortien sollte man sich nicht nur auf die Umsatzsteuer konzentrieren, sondern auch auf mögliche Auswirkungen dieser Abrechnungen auf Körperschaftsteuer achten.
Kosten von Entwicklungsarbeiten können als abzugsfähigen Betriebsausgaben behandelt werden:
- in dem Monat, in dem sie angefallen sind (oder ab diesem Monat in gleichen Teilen für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten), oder
- einmal im Steuerjahr, in dem diese Arbeiten abgeschlossen wurden, oder
- durch Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte; Dies gilt für die Fälle, in denen die Konsortialpartner nach einem erfolgreichen Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten einen Vermögenswert erfassen, der dann während seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer durch Konsortialpartner allmählich abgerechnet (abgeschrieben) wird. Der Mindestabschreibungszeitraum für erfolgreich abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beträgt 12 Monate (und im Falle einer langfristigen Nutzung eines Vermögenswerts ist es möglich, den Abschreibungszeitraum entsprechend zu verlängern).
Die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten kann Steuerpflichtigen möglicherweise einen Anspruch auf Körperschaftsteuer-Entlastung verschaffen, auch wenn solche Arbeiten innerhalb eines Konsortiums durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 18d Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes können förderfähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in die steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung einbezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen in keiner Form erstattet wurden. In Bezug auf das oben diskutierte Beispiel der Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch den Verwalter öffentlicher Mittel kann der Wert der förderfähigen Ausgaben, die nicht kofinanziert wurden, unter diese Steuerentlastung fallen. Dies geschieht, wenn die entstandenen Ausgaben in den in Art. 18d des Gesetzes festgelegten Katalog der förderfähigen Kosten fallen.
Im Fall von Konsortien kann oft die Beauftragung eines Steuerberaters erforderlich sein, um den Vorsteuerabzug auf gekaufte Waren und Dienstleistungen ordnungsgemäß festzulegen. Ein Experte auf diesem Gebiet kann ebenfalls hilfreich sein, wenn der Steuerpflichtige von der steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung profitieren möchte.
Wenn Sie planen, Abrechnungen innerhalb eines Konsortiums vorzunehmen, berät unser Team Sie gerne bei der ordnungsgemäßen Feststellung ihrer steuerlichen Folgen. Sprechen Sie uns an!