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In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • ueber die größten Vorteile der „estnischen Körperschaftsteuer”,
  • ueber die von der polnischen Regierung geplanten aenderungen der Vorschriften,
  • ueber Voraussetzungen der Inanspruchnahme der alternativen Besteuerungsgrundsaetze im Falle des Inkrafttretens der geplanten aenderungen.

Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland

Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland

Am Montag, 26. Juli wurde der Gesetzesentwurf ueber aenderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderen Gesetze, d.h. ein Teil der sog. Polnischen Ordnung veröffentlicht. Zu dessen zahlreichen aenderungen gehören Bestimmungen zur Milderung der Voraussetzungen fuer die Anwendung der so genannten estnischen Körperschaftsteuer.

Estnische Körperschaftsteuer urspruenglich

Es ist zu erinnern, dass die „estnische Körperschaftsteuer”, die im Körperschaftsteuergesetz als „pauschale Körperschaftsteuer auf Einkuenfte von Kapitalgesellschaften” bezeichnet wird, Anfang 2021 eingefuehrt wurde. Sie bietet den interessierten Unternehmen alternative Besteuerungsgrundsaetze, die sich auf die Verknuepfung der Körperschaftsteuer mit den Kategorien des Bilanzrechts stuetzen.  Mehr dazu schrieben wir hier.

Die vorgenannte pauschale Körperschaftsteuer heißt grundsaetzlich:

  • keine Pflicht zur Steuerzahlung, soweit der Gewinn im Unternehmen bleibt,
  • Vereinheitlichung der steuerlichen Aufzeichnungen und Handelsbuecher,
  • Recht auf Anwendung der niedrigeren Steuersaetze.

Es sollte eine investitionsfördernde Lösung fuer kleine und mittlere Unternehmen sein.

Obwohl die neuen Lösungen intensiv gefördert wurden, haben sie bei den Unternehmern nicht viel an Popularitaet gewonnen. Im April dieses Jahres wurde mitgeteilt, dass sie nur durch 337 Unternehmen von den ca. 200 Tsd. dazu berechtigten uebernommen wurden. Als Grunde dafuer nannte man einen hohen Kompliziertheitsgrad der neuen Regelungen und die damit zusammenhaengenden Risiken. Deswegen entschied sich die Regierung anlaesslich der Einfuehrung der „Polnischen Ordnung” dafuer, die Vorschriften ueber „estnische Körperschaftsteuer” zu liberalisieren und zu vereinfachen.

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Die wichtigsten aenderungen im Rahmen der Polnischen Ordnung

Gemaeß dem oben genannten Gesetzesentwurf werden auch die Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Besteuerung mit der „estnischen Körperschaftsteuer” waehlen können. Bisher konnten das nur die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung und Aktiengesellschaften tun.

Eine wichtige aenderung ist auch die Abschaffung der Anforderung zur Leistung eines Investitionsaufwands fuer die im Gesetz genannten Anlagegueter der Gruppen 3-8 der Klassifikation der Anlagegueter. Jedes Unternehmen, das sich fuer solche Investitionen entscheidet, wird berechtigt sein, einen pauschalen Vorzugssteuersatz anzuwenden.

Darueber hinaus ist geplant, die Einnahmenobergrenze fuer Steuerpflichtige, die "estnische Körperschaftsteuer" anwenden, ganz aufzugeben. Bisher lag diese Obergrenze bei 100.000.000 PLN und die Unternehmen mit höheren Einnahmen durften die pauschale Besteuerung nicht in Anspruch nehmen.

Pauschale Körperschaftsteuer auf Einkuenfte von Kapitalgesellschaften immer noch nicht fuer alle

Trotz der Einfuehrung von zahlreichen ermunternden aenderungen entschied sich der Gesetzgeber, manche strenge Voraussetzungen fuer die Anwendung der "estnischen Körperschaftsteuer“ weiter aufrecht zu erhalten. Insbesondere muss man betonen, dass der Steuerpflichtige weiterhin keine Geschaeftsanteile oder Aktien an einer anderen Gesellschaft  haben darf, den Jahresabschluss nach IFRS nicht aufstellen darf und die bestimmte Anzahl von Personen anstellen muss, um die pauschale Besteuerung in Anspruch nehmen zu können.

Die geplanten aenderungen sollen einerseits die Inanspruchnahme der pauschalen Besteuerung fuer eine höhere Anzahl der Steuerpflichtigen ermöglichen, anderseits aber als ein Anreiz zu dem mit der Polnischen Ordnung eingefuehrten System aufgrund der Vereinfachungen und risikomindernden Lösungen gelten. Immer noch bleibt sie jedoch eine optionale Lösung.

Die Konsultationen ueber den Gesetzesentwurf enden am 30. August. Mehr dazu finden Sie auf der Webseite betreffend den Entwurf.

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