Ewelina MĄDRAWSKA
Accounting Assistant bei RSM Poland

Aktive Handlungen der Wirtschaftssubjekte, die auf Erzielung von Ertraegen abzielen, haben die Entstehung der Verbindlichkeiten und Forderungen zur Folge, die sich aus den mit den Geschaeftspartnern abgeschlossenen Vertraegen bzw. aus den Rechten und Pflichten ergeben, welche auf sie durch die Finanzaemter, Sozialversicherungsanstalt (ZUS) oder sonstige Verwaltungsbehörden auferlegt wurden. In diesem Eintrag möchte ich Sie auf die Besonderheiten der Forderungen und ihre Darstellung in der Bilanz des Unternehmens aufmerksam machen.

Definition der Forderungen

               Zuerst sollte man in das Rechnungslegungsgesetz Einsicht nehmen, wo die Forderungen als durch ein Subjekt kontrollierte Vermögensbestaende mit einem zuverlaessig bestimmten Wert definiert werden, die infolge der vergangenen Vorfaelle entstanden sind, welche in der Zukunft wirtschaftliche Nutzen bei dem Subjekt verursachen. Als grundlegende Aufteilung der Forderungen gilt ihre Unterscheidung in Bezug auf die Zahlungsfrist. Hier sind zu unterscheiden:

  • langfristige Forderungen – Zahlungsfrist ueber 12 Monate
  • kurzfristige Forderungen – Zahlungsfrist bis zu 12 Monaten

Man soll nicht vergessen, dass im Falle der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen diese Unterscheidung entfaellt. Alle Forderungen, die mit den von uns erbrachten Leistungen zusammenhaengen, gelten als kurzfristige Forderungen unter Beruecksichtigung der Aufteilung in Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit der Faelligkeit vor sowie nach dem Ablauf von 12 Monaten.

               Sowohl unter lang- als auch unter kurzfristigen Forderungen unterscheidet man zusaetzlich zwischen folgenden Forderungen:

  • gegen verbundene Unternehmen,
  • gegen sonstige Unternehmen, an deren Kapital das Subjekt beteiligt ist,
  • gegen sonstige Unternehmen

Die vorliegende Tabelle enthaelt eine detaillierte Darstellung der Forderungen in der Bilanz:

aktywa_de.png

Inventur der Forderungen

Bevor die Forderungen dem entsprechenden Aktivposten zugeordnet werden, ist ihr tatsaechlicher Bestand mittels einer Inventur zu pruefen.

Gemaeß dem Bilanzrecht ist sie zumindest einmal im Jahr zum Bilanzstichtag durchzufuehren. Laut Gesetz kann man mit der Inventur in dem letzten Quartal des jeweiligen Jahres anfangen und sie bis 15. Januar des Folgejahres beenden.

Eine der Möglichkeiten fuer Pruefung des tatsaechlichen Bestands der Vermögensgegenstaende (auch der Forderungen), zugleich die zutreffendste und ueblichste, ist ueberpruefung der Salden. Zu diesem Zweck kann der jeweilige Glaeubiger von seinem Geschaeftspartner verlangen, den Bestand von Forderungen in der Schriftform zu bestaetigen. Er soll an ihn die sog. Saldenbestaetigung (Aufstellung der Posten mit den ausgewiesenen Forderungen) in zwei Ausfertigungen versenden. Eine davon wird an ihn nach der ueberpruefung und Unterzeichnung zurueckgeschickt.

Der Gesetzgeber sieht auch eine andere Methode fuer Durchfuehrung einer Inventur der Forderungen vor. Sie beruht auf der ueberpruefung ihres realen Wertes durch den Vergleich von Buchungsdaten mit entsprechenden Belegen. Diese Methode ist jedoch unter Vorbehalt des Art. 26 Abs. 1 Nr. 3 RLG anzuwenden, welcher bestimmt, dass sie nur dann zulaessig ist, wenn die Abstimmung der Salden aus den gerechtfertigten Gruenden nicht möglich waere. Solch eine Situation kann auftreten, wenn der Geschaeftspartner den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes nicht unterliegt (kein Gewerbetreibender ist). Oft schicken diese Personen die Saldenbestaetigung einfach nicht zurueck. aehnlich ist im Falle der gerichtlich geltend gemachten Forderungen, wo z.B. Urteile bzw. Klageschriften nuetzlich sind, weil sie aehnliche Informationen wie Saldenbestaetigung enthalten.

Bewertung von Forderungen

Eine weitere wichtige Handlung ist die Durchfuehrung der Bewertung von Forderungen. Gemaeß Art. 28 Abs. 1 Nr. 7 RLG werden die Forderungen zum Bilanzstichtag nach dem faelligen Zahlungsbetrag unter Einhaltung des Vorsichtsprinzips bewertet, d.h. samt berechneten Zinsen sowie den vorgenommenen Abschreibungen auf Forderungen, falls die Umstaende fuer ihre Vornahme eintreten.

Als faelliger Zahlungsbetrag einer Forderung gilt ihr nominaler Wert. Darueber hinaus kann sie durch Vertragsstrafen, zuerkannte Gerichtskosten sowie Vertragszinsen oder gesetzliche Zinsen erhöht werden, die infolge des Versaeumens der Zahlungsfrist berechnet wurden und deren Zahlung laut dem Stand zum Bilanzstichtag durch das Subjekt zu erwarten ist.

Vorsicht bei der Bewertung beruht auch auf Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsgrades fuer den Erhalt des faelligen Betrags und der entsprechenden Berichtigung des Forderungswerts durch Vornahme der Abschreibung. Eine erfolgreich durchgefuehrte Inventur kann bei der Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsgrades bzw. dessen Modifikation hilfreich sein.

Die in fremder Waehrung ausgedrueckten Forderungen sind gemaeß Art. 30 Abs.1 RLG durch das Subjekt zum Bilanzstichtag nach dem fuer diese Waehrung durch die Nationalbank Polens (NBP) bestimmten Durchschnittskurs zu diesem Tag zu bewerten. Aufgrund der durchgefuehrten bilanziellen Bewertung entstehen positive bzw. negative Waehrungskursdifferenzen, mit denen der Wert der Forderungen berichtigt und ihre Darstellung in der Bilanz verwirklicht wird.

Die Darstellung der Forderungen gemaeß den Vorschriften des Bilanzrechts verlangt von dem Subjekt die Durchfuehrung einer Reihe von Handlungen von der Inventur ueber Glaubhaftmachung ihrer Einbringlichkeit, eventuelle Vornahme der Abschreibung, Bewertung der Forderungen bis auf ihr Ausweisen unter entsprechenden Posten in der Bilanz. Es ist aber nur eine von mehreren Pflichten der Aufsteller von zuverlaessigen Jahresabschluessen.