Monika SKÓRKA
Audit Partner bei RSM Poland

Die Abschlusspruefung bei Unternehmen vom öffentlichen Interesse gilt nicht grundlos als eine Pruefung mit dem erhöhten Risiko. Die höheren Anforderungen sowohl gegenueber den Pruefungsgesellschaften als auch gegenueber ihren Abschlusspruefern sind grundsaetzlich darauf zurueckzufuehren, dass sich die im Jahresabschluss enthaltenen Daten und im Pruefungsbericht genannten Informationen direkt auf den Aktienkurs auswirken können und fuer kleinere Investoren sind sie die einzige Informationsquelle ueber die jeweilige Börsengesellschaft.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
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Zusaetzliche gesetzliche und regulatorische Anforderungen gegenueber den Börsengesellschaften sowie die Tatsache, dass die Ergebnisse der Abschlusspruefung an mehrere Interessengruppen gelangen, haben zur Folge, dass solch eine Pruefung der mehr umfangreichen Sach- und Branchenkenntnisse, der Kenntnis der Funktionsregeln von Kapitalmaerkten und nicht einmal auch der Beteiligung der Experten aus einer anderen Branche als Rechnungslegung und Finanzen bedarf.  Nicht alle sind imstande, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Was mehr, im Jahr 2017 traten die Vorschriften in Kraft, mit denen u.a. das Verzeichnis der verbotenen Nichtpruefungsleistungen eingefuehrt wurden, die ein Abschlusspruefer fuer das gepruefte Unternehmen nicht erbringen darf (z.B. Steuerberatungsleistungen, Schulungen u.dgl.). All das verursachte, dass die Anzahl der Pruefungsgesellschaften, die fuer die Zusammenarbeit mit den Unternehmen vom öffentlichen Interesse interessiert sind, in den letzten – insbesondere letzten zwei Jahren – gesunken ist, was sich wiederum auf die Abschwaechung der seit mehr als 10 Jahren sichtbaren negativen Preisrueckgangstendenz in dieser Branche auswirkte.

Waehrend der Zusammenarbeit mit den Unternehmen vom öffentlichen Interesse duerfen jedoch die Abschlusspruefer nicht vergessen, dass die Fehler bzw. das Unterlassen bei der Ausfuehrung von gesetzlichen Aufgaben mit den strengen Strafen resultieren kann – von Pruefverfahren ueber Geldstrafen bis auf Löschung im Register fuer Abschlusspruefer. Sie sind durch den Ausschuss fuer Finanzaufsicht (KNF) bzw. die neue Aufsichtsbehörde fuer den Pruefungsmarkt – die Polnische Agentur fuer Pruefungsaufsicht (PANA) – aufzuerlegen.

Obwohl die Agentur bereits zum 1. Januar 2020 funktionsfaehig werden und die Durchfuehrung ihrer Aufgaben anfangen sollte, bisher ist sogar ihre Geschaeftsfuehrung noch nicht bekannt. Hoffentlich bringt dieser schlimme Anfang wohl gut Ende.

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