In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wann ist eine Kapitalflussrechnung aufzustellen?
- Wie sind Aufwendungen für den Erwerb von Sachanlagen zu bestimmen?
- Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungen für Kleinst- und Kleinunternehmen?
Obwohl eine Kapitalflussrechnung (eng. cash flow) einer der Bestandteile eines Jahresabschlusses ist, sind nicht alle Unternehmen die die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes anwenden, verpflichtet, sie aufzustellen. Solche Pflicht gilt für diejenigen Unternehmen, deren Jahresabschluss gemäß Art. 64 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes (im Weiteren RLG-PL) der zwingenden alljährlichen Abschlussprüfung unterliegt. Worauf sollten die Buchhalter:innen dieser Unternehmen achten, um bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen für den Jahresabschluss keine Fehler zu machen?
Für wen gilt Cashflow?
Es ist zu betonen, dass sogar Unternehmen, deren Jahresabschlüsse prüfungspflichtig sind, können von der Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung befreit werden. Nach RLG-PL gilt solch eine Befreiung für diejenigen Unternehmen, die den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens haben.
Eine Voraussetzung, die für die Inanspruchnahme der für Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehenen Vereinfachungen erforderlich ist, heißt nicht nur das Nichtüberschreiten der im RLG-PL genannten Umsatzschwellen, der Bilanzsumme und Beschäftigungsniveaus, sondern auch das Treffen der Entscheidung über die Aufstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses durch das Feststellungsorgan (z.B. Gesellschafterversammlung einer GmbH).
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Was sollte man bei der Aufstellung einer Kapitalflussrechnung berücksichtigen?
Die häufigsten Fehler der Buchhalter:innen bei der Aufstellung einer Kapitalflussrechnung sind:
Fehlende Ausschlüsse aus operativer Tätigkeit
Es kommt vor, dass Personen, die eine Kapitalflussrechnung aufstellen, vergessen, daraus die Geschäftsvorfälle auszuschließen, die nicht monetär sind, wie:
- die Zunahme oder Abnahme von Vorräten aufgrund des Erhalts bzw. der Übergabe einer Sacheinlage in Form von Vorräten,
- den Erwerb von Vermögenswerten durch die Übernahme der unmittelbar damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (bzw. durch das Finanzierungsleasing),
- die Zunahme oder Abnahme von Forderungen und Investitionsverpflichtungen (z.B. den nicht bezahlten Erwerb sowie die Veräußerung von Sachanlagen, die gegenseitige Verrechnung von Handelsforderungen und -verbindlichkeiten),
- die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital und der Forderungen in Anteile.
Man darf nicht vergessen, dass die Ursachen für Abweichungen in der Veränderung der Bilanzposten zwischen der Bilanz und Kapitalflussrechnung in dem Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern sind, was im Anhang Nr. 1 Ziffer 4 des Rechnungslegungsgesetzes über den Anhang zum Jahresabschluss vorgeschrieben ist.
Fehlende Verschiebungen aus operativer Tätigkeit
Ein häufiger Fehler ist im Falle von Verschiebungen aus operativer Tätigkeit das Verschieben der Zinsen und Währungskursdifferenzen aus den Handelsverbindlichkeiten und -forderungen in die Finanzierungstätigkeit. Solch ein Vorgehen ist nicht richtig, denn die gezahlten Zinsen und realisierten Währungskursdifferenzen aus Abrechnungen für Lieferungen und Leistungen betreffen die operative Tätigkeit, dagegen unterliegen die nicht gezahlten Zinsen und nicht realisierten Währungskursdifferenzen einer automatischen Beseitigung durch die Veränderung dieser Abrechnungen.
Fehlender Ausschluss von Währungskursdifferenzen aus Bewertung der Finanzmittelfonds in der Kasse und auf Währungskonten des Unternehmens (positiven Differenzen mit dem Pluszeichen, negativen mit dem Minuszeichen)
Die Bewertung der Finanzmittelfonds in der Kasse und auf Währungskonten hatte keine Geldflüsse in dem Zeitraum zu Folge, auf den sich die Kapitalflussrechnung bezieht.
Fehlender Ausschluss der Zunahme oder Abnahme von Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der zweiten Seite auf der Aktiv- bzw. Passivkonten erfasst werden
Dies gilt insbesondere für:
- die Veränderung des negativen Firmenwertes in dem Gründungsjahr des Unternehmens,
- den Wert der nicht monetären Schenkungen in Form von Vermögensgegenständen,
- die Zuschüsse im Jahr ihres Erhalts.
Fehlerhafte Bestimmung der Aufwendungen für den Erwerb von Sachanlagen
Die Personen, die eine Kapitalflussrechnung aufstellen, verwenden oft im Falle des Erwerbs von Sachanlagen den Wert von Zugängen dieser Sachanlagen in dem jeweiligen Geschäftsjahr, wobei sie zugleich die Zugänge vergessen, die ein Ergebnis der Umbuchungen aus den Sachanlagen im Bau, Zugängen aus Finanzierungsleasing oder der Offenlegungen von Sachanlagen sind. Darüber hinaus werden von ihnen die Zunahmen oder Abnahmen der mit den erworbenen Sachanlagen zusammenhängenden Investitionsverpflichtungen ziemlich regelmäßig nicht eliminiert.
Versäumnis, nicht jederzeit verfügbare Finanzmittelfonds auszuweisen, die von dem Posten Finanzmittelfonds am Ende der Periode abgesondert werden
Es sind u.a. Finanzmittelfonds auf dem USt-Bankkonto sowie auf dem Konto des Betrieblichen Sozialfonds.
Es ist nicht einfach, Fehler in dem Jahresabschluss zu vermeiden
Mit den dargestellten Beispielen für problematische Cashflow-Bereiche ist natürlich das Thema der Fehler in der Kapitalflussrechnung und in dem Jahresabschluss der in Polen tätigen Unternehmen nicht abgeschlossen. Zu den besten Methoden für Beseitigung der Unregelmäßigkeiten gehören sicherlich eine gründliche Analyse jedes Geschäftsvorfalls und eine sorgfältige Lektüre des Nationalen Rechnungslegungsstandards 1 (poln. KSR 1): Kapitalflussrechnung, sowie – bei Zweifeln – der Kontakt mit Wirtschaftsprüfern, die eine umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung sowohl kleiner als auch international tätiger Unternehmen haben.