Piotr STASZKIEWICZ
Wirtschaftspruefer, Audit Partner bei RSM Poland

Vielleicht ein bisschen zum Trotz möchte ich Ihre Aufmerksamkeit nicht darauf lenken, ob die Zusammenarbeit eines Abschlusspruefers mit der Geschaeftsfuehrung/Vorstand oder dem Aufsichtsrat des geprueften Subjekts heutzutage positiv oder negativ zu beurteilen ist, sondern darauf, unter welchen Aspekten solch eine Beurteilung erfolgen soll. Obwohl die Zusammenarbeit eines Abschlusspruefers mit der Geschaeftsfuehrung/Vorstand und dem Aufsichtsrat anders aussieht, scheint ihr Ziel gleich zu bleiben, d.h. ein Mehrwert im weiteren Sinne, welche ein Abschlusspruefer fuer  andere Partei schaffen kann. Ich wuerde die Zusammenarbeit eines Abschlusspruefers mit den Geschaeftsfuehrungen/Vorstaenden und Aufsichtsraeten gerade in Bezug darauf beurteilen.

Da die Geschaeftsfuehrung/Vorstand als ein Vertreter gilt, der zur Leitung des Geschaefts im Namen der Eigentuemer bestellt wurde, waehrend der Abschlusspruefer zwecks Bestaetigung bestellt wurde, ob der durch diese Geschaeftsfuehrung/Vorstand aufgestellte Jahresabschluss frei von wesentlichen Entstellungen ist, wird die Zusammenarbeit zwischen dem Abschlusspruefer und der Geschaeftsfuehrung/Vorstand bestimmt anders beurteilt (d.h. in Bezug auf einen anderen Mehrwert) als die Zusammenarbeit zwischen dem Abschlusspruefer und dem Aufsichtsrat (Audit Committee).

Die Erwartungen der Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende gegenueber dem Abschlusspruefer betreffen solche Fragen wie Aufdeckung der Fehler der Personen, die sich mit der Rechnungslegung befassen, Identifizierung der Steuerrisiken oder Verbesserung der Unternehmensprozesse. Es sind also die Wuensche, die einigermaßen ueber die Rahmen einer satzungsmaeßigen Pruefung hinausgehen und man darf dem Abschlusspruefer nicht zur Last legen, dass es sich bei der Einhaltung der entsprechenden Grundsaetze und der professionellen Beurteilung sowie Wahrung des beruflichen Skeptizismus erweist, dass infolge der anschließend durchgefuehrten Betriebspruefung das Subjekt zur Zahlung z.B. einer zusaetzlichen Körperschaftsteuer verpflichtet sein wird.

Die Erwartungen der Aufsichtsraete und Audit Committees können dagegen solche Bereiche betreffen wie Informationen ueber Betrug, Risiken bezueglich der Unredlichkeit der Geschaeftsfuehrung/Vorstands, Fortfuehrungsrisiken, Schwaeche der internen Kontrolle, wesentliche Entstellungen im Jahresabschluss und darauf bezogene Risiken, die sich auf Eigentuemer und eine größere Gruppe der betroffenen Subjekte auswirken.

Dies zeigt, dass sich die Abschlusspruefer nicht selten zwischen Hammer und Amboss befinden: einerseits muessen sie ihre Mission erfuellen, d.h. einen Pruefungsurteil abgeben und bestaetigen, dass es keine wichtigen Fragen gibt, die das Interesse des Aufsichtsrates bzw. des Audit Committee wecken wuerden, andererseits aber muessen Sie mit der Geschaeftsfuehrung/Vorstand „operativ” zusammenarbeiten, die auch ihre eigenen Erwartungen hat, welche nicht selten mit diesen des Eigentuemers nicht uebereinstimmen. Und zusaetzlich ist die gesamte Arbeit durch den Abschlusspruefer nach den Kunstregeln auszufuehren, so dass sie den methodologischen Pruefungsanforderungen und Erwartungen der Aufsichtsorgane ihm gegenueber gerecht wird.

Deswegen ist es schluesselhaft, dass sowohl die Geschaeftsfuehrung/Vorstand, als auch der Aufsichtsrat die Ziele der Abschlusspruefung begreifen. Die gegenseitigen Erwartungen sollen im Rahmen des dreiseitigen Meinungsaustausches vor dem Auftrag und nicht erst danach miteinander in Einklang gebracht werden. Dadurch können die Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende und Aufsichtsraete/Audit Committees ihre Erwartungen gegenueber dem Abschlusspruefer leichter ausarbeiten und die anschließende Zusammenarbeit gerade in Bezug darauf konstruktiv beurteilen, was ihnen ein Abschlusspruefer bei ihrem Engagement geben kann und soll. Meiner Meinung nach soll ein größerer Wert auf diese dreiseitige Diskussion gelegt werden und dann sind der Mehrwert aus der Abschlusspruefung und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Geschaeftsfuehrung/Vorstand und dem Abschlusspruefer sowie zwischen dem Aufsichtsrat und dem Abschlusspruefer nur eine Frage der Zeit.