In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wann spricht man von der Entstehung der Eventualforderungen?
- Warum müssen Eventualforderungen ständig überwacht werden?
- Was sagt IAS 37 zu Eventualforderungen?
In unserem Blog zur Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung haben wir bereits das Thema von Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitsrückstellungen in unserem Beitrag „IAS 37 vs. Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitsrückstellungen“ behandelt und dabei auch Eventualverbindlichkeiten diskutiert. Relativ selten befassen sich jedoch die Rechnungslegungs-Experten mit Eventualforderungen, die mit dem vorgenannten Thema zusammenhängen. Und obwohl die damit verbundenen Angaben nicht direkt in die Bilanz des Unternehmens einbezogen werden, bedeutet das nicht, dass sie nicht von großer Bedeutung sind und nicht sorgfältig überwacht werden sollten. Was ist also die Definition einer Eventualforderung und wie sollte sie in den Büchern erfasst werden?
Was ist eine Eventualforderung?
Es ist vergeblich, im Rechnungslegungsgesetz (RLG-PL) nach der Definition einer Eventualforderung zu suchen. Allerdings ist der International Accounting Standard 37 (IAS 37) in dieser Hinsicht hilfreich.
Nach der in IAS 37 enthaltenen Definition ist eine Eventualforderung „ein möglicher Vermögenswert, der aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und dessen Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, erst noch bestätigt wird”.
Lassen Sie uns diese Definition entschlüsseln und ihre Elemente unter die Lupe nehmen, um zu sehen, was sie genau bedeuten. Eine Eventualforderung ist:
- ein möglicher Vermögenswert – eine Eventualforderung ist also kein gewöhnlicher Vermögenswert – sie kann eines Tages ein solcher Vermögenswert werden, aber es kann auch nie eintreten; Es lohnt sich, hier auf die Bezeichnung „möglich” zu achten, weil sie sich auch auf den Grad der Wahrscheinlichkeit bezieht,
- ein Vermögenswert, der aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht – das Ereignis, aus dem er entsteht, muss bereits eingetreten sein,
- ein Vermögenswert, dessen Existenz erst noch bestätigt wird – ob eine Eventualforderung letztlich existieren wird, wird erst in der Zukunft klar werden, sodass wir zum Zeitpunkt der Beurteilung noch mit einer Möglichkeit und nicht mit einer Sicherheit zu tun haben,
- ein Vermögenswert, dessen Existenz vom Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, abhängt – es besteht also Unsicherheit bezüglich der Ereignisse (oder deren Fehlens), die die Existenz dieses Vermögenswerts in der Zukunft bestimmen, und deren Eintreten zudem ganz oder teilweise nicht unter der Kontrolle des Unternehmens steht.
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Wie entstehen Eventualforderungen?
Eventualforderungen entstehen meistens aus unerwarteten Ereignissen, durch die dem Unternehmen die Möglichkeit eines Zuflusses von wirtschaftlichem Nutzen entsteht. Dieser Zufluss ist jedoch nicht sicher. Wie sehen diese Vermögenswerte in der Praxis aus und wann können wir über ihr Auftreten sprechen? Wir werden zwei Fälle analysieren, auf die die diskutierten Bestimmungen angewendet werden können.
Beispiel 1:
Ein Unternehmer behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aber der Täter fühlt sich nicht schuldig. Der Unternehmer hat eine Schadensersatzklage erhoben. Der Schadensersatz ist eine Eventualforderung, weil dessen Erhalt ungewiss bleibt, bis ein günstiges Urteil fällt, was den Zufluss von wirtschaftlichem Nutzen zur Folge haben kann. Außerdem ist der Schaden zwar in der Vergangenheit entstanden, aber das Urteil wird in Zukunft gefällt und es ist schwer vorherzusagen, weil es vom Gericht abhängt.
Beispiel 2:
Ein Unternehmen beantragte einen EU-Zuschuss, doch seine Erlangung war damit verbunden, sicherzustellen, dass das Unternehmen die festgelegten Voraussetzungen innerhalb der nächsten fünf Jahre erfüllt. Das Unternehmen hat jedoch nicht einen direkten Einfluss auf einige von diesen Anforderungen. Die Sicherheit, dass der Zuschuss erhalten und nicht zurückgegeben wird, wird in Zukunft – in den folgenden Jahren – erreicht, denn erst dann wird klar, ob das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt hat. In diesem Fall ist der Zufluss vom wirtschaftlichen Nutzen beim Unternehmen wahrscheinlich, aber nicht sicher, sodass dieser Zuschuss eine Eventualforderung ist.
Angaben zu Eventualforderungen im Jahresabschluss
Bei Vorbereitungen auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sollte beachtet werden, dass Eventualforderungen weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Dies könnte zur Erfassung der Erlöse führen, die nicht erzielt wurden (und auch nicht erzielt werden). Wäre das Erzielen dieser Erlöse in der Zukunft sicher oder nahezu sicher, wäre dieser Vermögenswert keine Eventualforderung, sondern ein gewöhnlicher Vermögenswert und er würde normalerweise in dem Jahresabschluss erfasst.
Eventualforderungen sind jedoch im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben (sofern der Zufluss vom wirtschaftlichen Nutzen wahrscheinlich ist). Dann sollte man ihre Art beschreiben und, wenn möglich, ihre finanziellen Folgen schätzen. Diese Schätzung könnte jedoch problematisch sein, weil – erstens – IAS 37 die Grundsätze für Bewertung von Eventualforderungen nicht explizit festlegt und – zweitens – es notwendig ist, die Informationen nicht offenzulegen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, die Erlöse daraus zu erzielen, möglicherweise irreführend sind.
Wie kann man in einem solchen Fall die Verbuchung von Eventualforderungen leichter machen? Die folgende Tabelle wird dabei sicherlich hilfreich sein.
Behandlung einer Eventualforderung je nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt eines künftigen Ereignisses

Quelle: eigene Studie auf der Grundlage von: A Guide through IFRS Standards, part A, IFRS Foundation, London 2016, S. 1335 – IFRS 37.
Bevor mit der Prüfung des Jahresabschlusses angefangen wird, sollte sich das Unternehmen zu Angaben zu Vermögenswerten von einem Experten beraten lassen
Eventualforderungen sollten ständig überwacht werden – nicht zuletzt bei der Vorbereitung der Bücher zum Abschluss des Geschäftsjahres – denn im Laufe der Zeit werden künftige Ereignisse zu vergangenen Ereignissen und in der Zwischenzeit werden die Auswirkungen wirtschaftlicher Nutzen sicher. Natürlich führt diese Situation zur Notwendigkeit, Erlöse im Jahresabschluss zu erfassen – also in dem Zeitraum, in dem ihre Sicherheit erreicht wurde.
Ein richtiges Verständnis für Eventualforderungen (und entsprechende Angaben dazu im Anhang) kann daher wesentliche Auswirkungen auf die Qualität und Transparenz der vom Unternehmen veröffentlichten Finanzinformationen haben. Wenn Sie Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Erfassung von Eventualforderungen und Rechnungslegung benötigen, wenden Sie sich an Wirtschaftsprüfer von RSM Poland, die als Rechnungslegungs-Experten Buchhaltern und Unternehmern helfen, geeignete Verfahren zu entwickeln, um die Transparenz der Prozesse und Bücher zu gewährleisten.