Anna JELIŃSKA
Tax Consultant bei RSM Poland

Wie bereits in dem vorherigen Beitrag erwaehnt, kann ein Auslaender, der sich um ein Visum fuer Ausuebung einer Arbeit bemueht, anstatt der Arbeitserlaubnis eine schriftliche Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung vorlegen, die ins Register des Arbeitsamtes eingetragen wird.

Die Einstellung eines Auslaenders aufgrund der Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung gilt als vereinfachtes Verfahren, das auch als „Erklaerungsverfahren” bezeichnet wird. Dieses Verfahren können nur die Staatsangehörige der folgenden sechs Staaten: Armenien, Weißrussland, Georgien, Moldawien, Russland und der Ukraine in Anspruch nehmen, nachdem sie die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt haben:

  • die Beschaeftigungszeit kann maximal 6 Monate innerhalb von den naechsten 12 Monaten betragen, ungeachtet der Anzahl der Auftraggeber;
  • die von dem Auslaender auszufuehrenden Arbeiten sind keine Saisonarbeiten;
  • vor der Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber eine schriftliche Erklaerung samt dem Zahlungsnachweis fuer die Gebuehr bei dem Kreisarbeitsamt vorzulegen;
  • das Kreisarbeitsamt hat vor der Arbeitsaufnahme die Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung in das Register der Erklaerungen einzutragen.

Das fuer den Sitz bzw. den gewöhnlichen Wohnsitz des Auftraggebers des Auslaenders zustaendige Kreisarbeitsamt hat die Erklaerung in das Register der Erklaerungen grundsaetzlich innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Erklaerung einzutragen. Ein Nachweis fuer die Eintragung ist die Erklaerung im Original, die mit dem Dienstsiegel versehen ist. Diese hat der Arbeitgeber an den Auslaender zu uebergeben. In den gesetzlich genannten Faellen kann der Kreisrat einen Bescheid ueber Ablehnung der Eintragung der Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung erlassen. Gegen diesen Bescheid kann man den Widerspruch an den zustaendigen Arbeitsminister einlegen.

Eine Voraussetzung fuer Ausuebung der Arbeit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist Verfuegen durch den Auslaender ueber eine ins Register eingetragene Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung und ueber einen Nachweis des Aufenthaltstitels fuer Polen, der ihn zur Ausuebung der Arbeit berechtigt.

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Waehrend der Arbeitsausuebung aufgrund der vorgenannten Erklaerung kann der jeweilige Auslaender den Arbeitgeber wechseln. Es ist jedoch zu beachten, dass der neue Arbeitgeber fuer ihn ein neues Dokument einholen muss, das ihn zum Arbeitsmarkt zulaesst, denn er darf die Arbeit nur fuer den in der Erklaerung genannten Arbeitgeber ausueben.

Pflichten des Arbeitgebers

Nach Erhalt der ins Register eingetragenen Erklaerung ist der Arbeitgeber verpflichtet,

  • das Original an den Auslaender zu uebergeben;
  • das Kreisarbeitsamt ueber die Aufnahme der Arbeit von dem Auslaender spaetestens am Tag der Aufnahme bzw. ueber ihre Nichtaufnahme innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der geplanten, im Register der Erklaerungen angegebenen Arbeitsaufnahme zu benachrichtigen;
  • mit dem Auslaender einen Vertrag abzuschließen, der in eine fuer ihn verstaendliche Sprache zu uebersetzen ist;
  • alle Pflichten zu erfuellen, die aus der Arbeitsbeauftragung resultieren und gleich wie im Falle der Beschaeftigung der polnischen Staatsangehörigen sind.

Fuer die Nichterfuellung der vorgenannten Pflichten drohen dem Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen.

Informiert der Arbeitgeber den Kreisrat ueber Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Arbeit an dem in der Erklaerung genannten Tag nicht, dann ist anzusehen, dass die Arbeit seit dem in der Erklaerung genannten Tag ausgeuebt wird (falls aus den Umstaenden nicht hervorgeht, dass der Auslaender die Arbeit an einem anderen Tag aufgenommen hat). Es empfiehlt sich auch das Arbeitsamt zu informieren, falls die Arbeit frueher als an dem in der Erklaerung genannten Tag endete. Das kann sowohl der Auftraggeber, als auch der Auslaender selbst tun.

Ein Arbeitgeber, der einen Auslaender aufgrund einer Erklaerung laenger als drei Monate beschaeftigt, kann bei dem Woiwoden den Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis stellen. Das gleiche Recht steht dem Auslaender zu – dann stellt er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, vorausgesetzt, dass ihn der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags auf derselben Stelle und unter nicht schlechteren Bedingungen als diejenigen beschaeftigen wird, die in der in das Register der Erklaerungen eingetragenen Erklaerung genannt sind. In solch einem Fall kann der Auslaender fuer den in der Erklaerung genannten Arbeitgeber legal arbeiten, waehrend er auf die Entscheidung wartet. Diese Lösung ist besonders wichtig in dem Zeitraum, in dem der Auslaender nicht mehr aufgrund der Erklaerung arbeiten darf und die Arbeitserlaubnis ihm noch nicht erteilt wurde. Um dieses Verfahren in Anspruch nehmen zu können, muss man vor der Antragstellung die Arbeit fuer den vorgenannten Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags ausueben.

Der Arbeitgeber braucht die Eintragung der neuen Erklaerung ueber Arbeitsbeauftragung in das Register nicht zu beantragen, falls:

  • sich der Sitz bzw. der gewöhnliche Wohnsitz, Firma oder Rechtsform des Auftraggebers des Auslaenders aenderte;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon von einem anderen Arbeitgeber uebernommen wurde;
  • der Betrieb bzw. ein Teil davon auf einen anderen Arbeitgeber ueberging;
  • der Arbeitgeber und der Auslaender anstatt des Arbeitsvertrags miteinander einen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben;
  • der Auslaender Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens ist und in einen anderen Ort (bei einem anderen Arbeitgeber) entsendet wird, falls sich die sonstigen Arbeitsbedingungen nicht aenderten.

Den vorherigen Beitraegen können Sie entnehmen, wie man einen Auslaender in Polen beschaeftigen kann. Falls der Vertrag bereits abgeschlossen ist und die Arbeit ausgeuebt wird, dann können auf dem Arbeitgeber bestimmte Pflichten ruhen – sowohl Steuer-, als auch Versicherungspflichten, von denen sie in den naechsten Beitraegen lesen können.

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