Wichtige Informationen:
Bei der Festlegung des USt-Satzes für eine Ware sollten die Finanzverwaltung, um diese Ware ordnungsgemäß einzustufen, Unterstützung von Anstalten in Anspruch nehmen, die in einem bestimmten Bereich verbindliche Bescheide erlassen können.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) Poznań wies darauf hin, dass eine nicht verbindliche Stellungnahme nicht die alleinige und entscheidende Grundlage für die Beilegung eines Steuerstreits darstellen kann.
Da die Beantragung der Erteilung einer Verbindlichen Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze (WIS) freiwillig ist, darf die Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit oder der Verzicht darauf nicht ein Argument der Behörden gegen den Steuerpflichtigen darstellen.
Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden über den richtigen USt-Satz sind seit Jahren eines der Probleme des polnischen Steuersystems. Sie ergeben sich oft aus steuerlichen Vorprüfungen oder Betriebsprüfungen, und ihre Folgen für Unternehmer können sich als sehr gravierend erweisen, sowohl finanziell als auch organisatorisch. In der Praxis geben viele Steuerpflichtige in der Anfangsphase des Streits den weiteren Kampf auf. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, seine Position konsequent zu verteidigen. Dies wird durch den Sieg der Steuerberater von RSM Poland vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) Poznań (Urteil vom 22. April 2026, Az.26) I SA/Po 446/26) bestätigt, der ein Nachweis dafür ist, dass selbst nach einem langen Streit mit der Finanzbehörde der Steuerpflichtige als Sieger daraus hervorgehen kann.
Beginn des Streits: Das Finanzamt war mit der ermäßigten Umsatzsteuer auf einige Nahrungsergänzungsmittel für Haustiere nicht einverstanden
In der Rechtssache, die mit dem Sieg des Steuerpflichtigen und unseres Tax Litigation-Teams endete, handelte es sich um ein Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel (Zusatzfutter) für Haustiere herstellt. Beim Verkauf der umstrittenen Erzeugnisse wendete der Unternehmer einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 8 % gemäß Art. 41 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) i.V.m. Art. 10c der Anlage 3 zum UStG-PL an.
Die Finanzbehörde stimmte dieser Position jedoch nicht zu und kam zu dem Schluss, dass aufgrund der Zusammensetzung der Erzeugnisse diese Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel gelten und folglich mit dem Regelsteuersatz von 23 % besteuert werden sollten. Das zentrale Argument der Finanzbehörde war in diesem Fall die Stellungnahme des Amtes für Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten, nach der die umstrittenen Erzeugnisse heilende und therapeutische Wirkung haben, was nach Ansicht der Behörde die Anwendung eines höheren Steuersatzes rechtfertigte.
Darüber hinaus verweigerte das Finanzamt den vom Unternehmen vorgelegten Beweisen, einschließlich der Expertenstellungnahmen, die die Richtigkeit der verwendeten Klassifizierung und des angewendeten USt-Satzes bestätigten, Glaubwürdigkeit und versuchte, zum Nachteil des Steuerpflichtigen die Tatsache zu nutzen, dass er in der Vergangenheit Anträge auf die Erteilung der Verbindlichen Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze (WIS) für diese Erzeugnisse eingereicht und dann zurückgezogen hatte.
Das Unternehmen, vertreten durch die Experten von RSM Poland, die Umsatzsteuerberatung anbieten, konnte einer solchen Position (und der in dem Bescheid der Finanzbehörde dargelegten Argumentationsweise) nicht zustimmen und entschied sich, eine Klage beim WSA Poznań zu erheben, das – wie sich herausstellte – diese Sache viel rationaler anging.
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Nicht jede Stellungnahme einer staatlichen Behörde ist verbindlich
Im diskutierten Fall stützte sich das Finanzamt in einem wesentlichen Teil seiner Argumentation auf die Stellungnahme des Amtes für Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten, die die Behörde als Schlüsselbeweis ansah, der bestätigt, dass die umstrittenen Erzeugnisse – aufgrund ihrer Zusammensetzung – als Arzneimittel eingestuft werden sollten. Auf den ersten Blick mag eine solche Position rational erscheinen, und der Steuerpflichtige sollte eine ungünstige Entscheidung akzeptieren.
Die Situation änderte sich jedoch aufgrund eines Satzes am Ende der Stellungnahme. Die Behörde, die es erteilt hat, hat nämlich klar festgestellt, dass dieses Schriftstück nicht als verbindliche Entscheidung behandelt werden kann.
Dies gab dem Steuerpflichtigen eine echte Hoffnung auf einen günstigen Ausgang des Falls, zumal die Steuerberater von RSM Poland in ihren Argumenten wiederholt die unverbindliche Natur dieser Stellungnahme betonten. Gleichzeitig verwies unser Team auf weitere, von dem Steuerpflichtigen vorgelegte – günstige – Expertenstellungnahmen sowie berief sich auf die Inspektionsprotokolle des Amtstierarztes, die keine Zweifel an der Richtigkeit der Klassifizierung der umstrittenen Erzeugnisse aufwiesen.
Das Finanzamt hielt jedoch konsequent an seiner Position fest und stellte fest, dass selbst eine unverbindliche Stellungnahme für es entscheidend sei. Glücklicherweise stimmte das Gericht unseren Argumenten zu und wies klar darauf hin, dass eine unverbindliche Stellungnahme nicht die alleinige und entscheidende Grundlage für eine Entscheidung darstellen kann.
Das WSA betonte außerdem, dass nur die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen verbindliche Bescheide erlassen dürfen – zum Beispiel über Anerkennung eines bestimmten Erzeugnisses als Arzneimittel. Daher wenn eine Finanzbehörde Zweifel an der Klassifizierung eines Erzeugnisses hat, sollte sie die zuständigen Anstalten um ein Sachgutachten bitten, insbesondere wenn aufgrund der Änderung der Klassifizierung das jeweilige Erzeugnis besonderen regulatorischen Anforderungen unterliegen wird, wie etwa der Notwendigkeit der Beantragung einer Sondergenehmigung für Vertrieb.
Finanzbehörde: Stellungnahme des Experten ist nicht unabhängig, denn nach einem Jahrzehnt begann er, mit dem Steuerpflichtigen zusammenzuarbeiten
Im Verlauf des Verfahrens legte der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Stellungnahme eines Experten – anerkannten Tierarztes – zu den umstrittenen Erzeugnissen vor. Es mag scheinen, dass die Position einer Person mit einer solchen Fachkompetenz von der Finanzbehörde berücksichtigt wird. Das Finanzamt entschied jedoch anders. Der Grund war, dass dieser Experte fast ein Jahrzehnt später in die Unternehmensstrukturen einstieg.
Obwohl der Steuerpflichtige wiederholt bestätigte, dass der Experte, auf dessen Stellungnahme man sich berief, zum Zeitpunkt ihrer Erteilung in keiner Weise mit ihm verbunden war, stellte die Finanzbehörde konsequent die Glaubwürdigkeit dieser Stellungnahme in Frage. Erst das WSA stimmte dem Steuerpflichtigen zu und stellte fest, dass das vom Finanzamt vorgebrachte Argument über mangelnde Objektivität fehlgeleitet war.
Zurückziehen des Antrags auf Erteilung von WIS als ein Argument gegen den Steuerpflichtigen? WSA: So kann es nicht sein!
In den Entscheidungsgründen des Urteils im Fall des Unternehmens, das von Beratern von RSM Poland vertreten wurde, gibt es noch einen Abschnitt, der für andere Steuerpflichtige besonders ermutigend sein kann.
Das Unternehmen reichte ursprünglich einen Antrag auf die Erteilung einer Verbindlichen Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze (WIS) für umstrittene Erzeugnisse bei dem Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS) ein. Im Verlauf des Verfahrens stellte der DKIS zusätzliche Fragen und setzte eine kurze Frist für die Antwort, die für den Steuerpflichtigen objektiv unrealistisch war. In diesem Fall entschied sich das Unternehmen, die Anträge auf Erteilung von WIS zurückzuziehen, was die Finanzbehörde anschließend als ein Argument gegen den Steuerpflichtigen behandelte.
Nach der Kenntnisnahme der Vorwürfe ist es unmöglich, sie anzuerkennen, weil WIS ein Verwaltungsakt ist, der auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen wird. Das bedeutet, dass er freiwillig ist und der Steuerpflichtige jederzeit darauf ohne negative Konsequenzen verzichten kann. Dieser Standpunkt wurde auch vom Gericht geteilt und sollte als eine richtige und rationale Entscheidung bewertet werden.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) Poznań wies daher darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nicht für die Ausübung seines Rechts bestraft werden darf und dieser Umstand kein Argument gegen ihn darstellen darf.
Im Falle der USt-Sätze hat Finanzbehörde nicht immer recht
Auf den ersten Blick mag es so erscheinen, als würde das Urteil über Nahrungsergänzungsmittel für Tiere keine bedeutenden, umfassenderen Schlussfolgerungen liefern, die auch in anderen Rechtsstreiten über USt-Sätze (und nicht nur) verwendet werden könnten. Allerdings können sowohl die günstige Entscheidung als auch die vom Gericht erster Instanz vorgebrachten Argumente auch in ähnlichen Fällen genutzt werden.
Im vorliegenden Fall verhielt sich das WSA sehr vernünftig, indem er die Position der Finanzbehörde rücksichtslos bewertete und ihre allzu weitreichenden Auslegungen verhinderte. Die Finanzbehörde versuchte, ihre Argumente auf Annahmen zu stützen, die als ungerecht angesehen werden sollten, während sie zugleich die Position der Experten von RSM Poland konsequent auf wenig überzeugende und unlogische Weise zurückwies, was vom WSA Poznań wahrgenommen wurde.
Man sollte dieses Urteil zu schätzen wissen, weil es eindeutig nicht nur für Steuerpflichtige, sondern auch für ihre Tiere von Vorteil ist, die weiterhin Nahrungsergänzungsmittel mit einem niedrigeren USt-Satz verwenden können.