Wichtige Informationen:

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Die am 19. Juni 2026 unterzeichnete Änderung der Abgabenordnung verpflichtet Organe der Gebietskörperschaften, ihre Steuervorbescheide an den Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS) und zentrale Datenbank EUREKA weiterzuleiten.

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Neue Regeln gelten auch für frühere Steuervorbescheide, die von Gebietskörperschaften bis 1. Januar 2025 erlassen wurden. Spätestens bis 31. März 2027 muss der DKIS diese Dokumente im EUREKA-System veröffentlichen.

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Die Änderung ist besonders wichtig für Immobiliensteuerpflichtige, da die zentrale Datenbank es ihnen erleichtert, das steuerliche Risiko zu bewerten, indem sie die Unstimmigkeiten in den Positionen der einzelnen Gemeinden leichter erkennen können.

Gute Nachrichten! Steuervorbescheide zu örtlichen Steuern und Gebühren werden bald viel leichter verfügbar sein. Die vom Präsidenten Polens am 19. Juni 2026 unterzeichnete Änderung der Abgabenordnung sieht vor, dass die von Organen der Gebietskörperschaften erteilten Vorbescheide – einschließlich solcher zur Besteuerung von baulichen Anlagen mit der Immobiliensteuer – in einer einzigen, zentralen EUREKA-Datenbank veröffentlicht werden, die auch Steuervorbescheide des Leiters der Landesfinanzauskunft (DKIS) enthält.

Für Steuerpflichtige bedeutet die Änderung sowohl das Ende der Verpflichtung, viele lokale Mitteilungsblätter für Öffentliche Bekanntmachungen (BIP) zu durchsuchen, um die Auslegung der von einzelnen Kommunen angewandten Vorschriften zu finden, als auch die Möglichkeit, die bestehenden interpretativen Errungenschaften der Organen der Gebietskörperschaften einfacher zu nutzen, beispielsweise bei Entscheidungen über neue Investitionen.

Die Zusammenführung so vieler Steuervorbescheide an einem Ort ist besonders wichtig, wenn man bedenkt, dass die neuen Definitionen eines Gebäudes und eines Bauwerks, die seit dem 1. Januar 2025 gelten, in ganz Polen zahlreiche praktische Zweifel bei der Einstufung von baulichen Anlagen für Immobiliensteuerzwecke aufgeworfen haben.

Problem der Streuung von Steuervorbescheiden zu örtlichen Steuern

Steuervorbescheide über örtliche Steuern und Gebühren (deren Gegenstand u.a. Immobiliensteuer, Lkw-Steuer, sowie sonstige örtliche Gebühren sind, die im Gesetz über örtliche Steuern und Gebühren genannt sind) werden derzeit durch zuständige Organe der Gebietskörperschaften wie:

  • Gemeindevorsteher 
  • Bürgermeister 
  • Oberbürgermeister, 
  • Landräte, 
  • Woiwodschaftsmarschälle

erteilt.

Das Problem ist jedoch, dass die von diesen Behörden erteilten Vorbescheide in den Mitteilungsblättern für Öffentliche Bekanntmachungen einzelner Gemeinde- und Stadtverwaltungen veröffentlicht werden. Da derzeit 2479 Gemeinden in Polen existieren, bedeutet dies erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen und das Fehlen einer zentralen Datenbank, in der der Steuerpflichtige die Vorgehensweise in seinem Interessenbereich leicht überprüfen könnte.

Eine solche Streuung der Steuervorbescheide über Bestimmungen des Gesetzes über örtliche Steuern und Gebühren erschwert erheblich die Überprüfung der Positionen verschiedener Gemeinden in ähnlichen Fällen, z. B. hinsichtlich der Einstufung von baulichen Anlagen für Immobiliensteuerzwecke.

 

Was ändert die vom Präsidenten unterzeichnete Gesetzesnovelle an Steuervorbescheiden über Immobiliensteuer?

Nach den neuen Vorschriften sind die Behörden, die Steuervorbescheide über örtliche Steuern und Gebühren erteilen, verpflichtet, diese Vorbescheide unverzüglich an den Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS) weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt auch für Informationen über Änderung, Aufhebung, Erlöschen oder Feststellung der Fehlerheftigkeit des Vorbescheids.

Das bedeutet, dass Steuervorbescheide der Gebietskörperschaften in einer zentralen Datenbank und nicht in den Mitteilungsblättern für Öffentliche Bekanntmachungen der einzelnen Behörden veröffentlicht werden. Die Funktion dieser Datenbank sollte das bereits funktionierende EUREKA-System erfüllen, in dem derzeit Steuervorbescheide des Leiters der Landesfinanzauskunft veröffentlicht werden. 

Wichtig ist, dass die neuen Regeln nicht nur Steuervorbescheide über Immobiliensteuer oder andere Abgaben umfassen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt werden, sondern auch einige vorherige Vorbescheide. In dem System sollten nämlich Steuervorbescheide erfasst werden, die von Organen der Gebietskörperschaften seit 1. Januar 2025 erteilt werden.

Um diese Verpflichtung jedoch über die Zeit zu verteilen, hat der Gesetzgeber zwei Fristen für die Einreichung von Dokumenten an den Leiter der Landesfinanzauskunft (DKIS) festgelegt.

  • Steuervorbescheide, die vom 1. Januar bis 30 Juni 2025 erteilt wurden, sollten an den DKIS spätestens bis 31. Oktober 2026 übermittelt werden.
  • Steuervorbescheide, die vom 1. Juli 2025 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt werden, sind dem DKIS bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegen. 

Der DKIS soll spätestens bis 31. März 2027 die ausstehenden Steuervorbescheide in der EUREKA-Datenbank veröffentlichen.

 

Warum ist diese Gesetzesänderung für Immobiliensteuerpflichtige von Bedeutung?

Die Änderung der Vorschriften, die es erlaubt, Auslegungen der Vorschriften über örtliche Steuern in einer Datenbank zu erfassen, ist für Immobiliensteuerpflichtige besonders wichtig, da die derzeit geltenden Definitionen von Gebäude und Bauwerk viele praktische Zweifel wecken, insbesondere im Zusammenhang mit der angemessenen Einstufung von Anlagen als Bauwerke.

Die Erteilung von Steuervorbescheiden hat daher eine wichtige Informationsfunktion. Da es bald viel einfacher wird, diese zu finden, kann die Gesetzesänderung in der Praxis beispielsweise dem Steuerpflichtigen dabei helfen, zu beurteilen, ob eine bestimmte bauliche Anlage als ein Gebäude oder ein Bauwerk behandelt werden sollte oder ob sie überhaupt der Immobiliensteuer unterliegt. Die zentrale Datenbank erleichtert es auch, Unstimmigkeiten in den Positionen der Organe der Gebietskörperschaften zu erkennen.

Die Möglichkeit, sich auf die etablierte Auslegungspraxis zu berufen, wird auch von erheblicher Bedeutung sein. Der Zugang zu Steuervorbescheiden vieler Gemeinden, die an einem Ort versammelt sind, erleichtert es erheblich, eigene Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids zu erstellen, steuerliches Risiko zu bewerten und Argumente für Gespräche oder Streitigkeiten über die Besteuerung von Räumlichkeiten oder anderen Immobilien mit dem zuständigen Organ der Gebietskörperschaft zu sammeln.

 

Dank des Systems, das Steuervorbescheide der Gebietskörperschaften einsammelt, ist es leichter, Unstimmigkeiten in dem Ansatz der Städte und Gemeinden zu finden, aber es ist immer noch schwierig, sie zu beseitigen

Die Zentralisierung der Veröffentlichung von Steuervorbescheiden der Gebietskörperschaften ist eine Lösung, die es Steuerpflichtigen erheblich erleichtert, Vorbescheide zur Besteuerung mit der Immobiliensteuer zu suchen und zu prüfen, wie ähnliche Fälle bezüglich Gebäude und Bauwerke von verschiedenen Kommunen entschieden werden, sowie Diskrepanzen in der interpretativen Praxis schneller zu erkennen. Darüber hinaus sollte die Zentralisierung der Steuervorbescheide in EUREKA zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften über örtliche Steuern und Gebühren durch polnische Finanzbehörden beitragen.

Die neue Lösung wird daher die Zugänglichkeit von Wissen über den Ansatz der Gebietskörperschaften zu den Vorschriften über örtliche Steuern erhöhen, aber die Streitigkeiten über die Einstufung verschiedener Arten von baulichen Anlagen eher nicht beseitigen. Die Erfahrung von Experten, die Beratungsleistungen für Unternehmen aus der Immobilienbranche erbringen, zeigt, dass die Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes über örtliche Steuern und Gebühren je nach Region Polens erheblich variieren kann.

Vor diesem Hintergrund können Unternehmer im Falle von Zweifeln an der Einstufung von baulichen Anlagen für Zwecke der Immobiliensteuer (oder der Notwendigkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids zu erstellen), die Unterstützung der Steuerberater von RSM Poland gerne in Anspruch nehmen.