Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Hinter dem Fenster ist es bewölkt, nicht selten regnet es. Die ersten Herbstanzeichen sind bereits sichtbar. Es kommt die Zeit, wenn man immer haeufiger auf die Zusammenfassungen von drei vergangenen Vierteiljahren sowie ueberlegungen darueber stoßen wird, wie das Ende des laufenden Geschaeftsjahres sowie das naechste Geschaeftsjahr vom geschaeftlichen Standpunkt sein werden. Bei einer richtig funktionierenden Organisation ist es die Zeit, in der die tatsaechlichen Ergebnisse mit den angenommenen Zielen verglichen werden und man versucht, daraus Schluesse zu ziehen sowie diese in den kuenftigen Plaenen zu widerspiegeln.

Obwohl die oberen Fuehrungskraefte einen großen Wert auf die Leitung des Geschaefts legen und die meiste Zeit dafuer widmen, ist ihr Einsatz in die Entwicklung der Finanzberichterstattung leider nicht immer beobachtbar. Die Finanzberichterstattung ist doch ein untrennbarerer Teil jedes Geschaefts, eine Visitenkarte, die alle Maßnahmen und Aktivitaeten des Unternehmens in sich vereint, deren Quantifizierung ein Jahresabschluss ist. Mehr ueber das Wesen der Rechnungslegungspolitik und Finanzberichterstattung schrieben wir schon auf unserem Blog.

In diesem und dem naechsten Beitrag möchte ich allen veranschaulichen und hervorheben, wie großen Einfluss die Entscheidungen der Geschaeftsleitung der Gesellschaft auf die Qualitaet ihrer Finanzberichterstattung haben. Ich möchte darauf hinweisen, dass ohne das Bewusstsein von Geschaeftsfuehrungen (sowie Aufsichtsorganen) ueber das Wesen der Finanzberichterstattung, ohne das Verstehen der Notwendigkeit fuer die Aufstellung von Jahresabschluessen sowie ohne ein richtiges Verstehen des Ziels der internen und externen Revision die durch die Finanzbuchhaltungsmitarbeiter verarbeiteten Daten entweder mit einem erheblichen Fehler belastet oder alle Geschaeftsvorfaelle nicht zuverlaessig und klar darstellen werden. Zieht die Geschaeftsleitung aus den bisherigen Pruefungen keine Schluesse, dann darf man das von den Finanzbuchhaltungsmitarbeitern nicht verlangen. Gerade die Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende und Aufsichtsraete sind fuer die Aufsicht ueber die Einfuehrung von aenderungen und Steigerung der Qualitaet von Informationen zustaendig, die an Eigentuemer und interessierte Einrichtungen uebermittelt werden.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUN
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlaessig sind?
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Als Praktiker beobachte ich jedes Jahr die gleiche Situation: die Gesellschaften in Polen legen keinen Wert auf die Finanzberichterstattung, wenn die Geschaeftsleitung dazu durch die Öffentlichkeit oder ein ziemlich großes Interesse der Investoren nicht gezwungen ist. Das Fehlen von entsprechenden Angaben in den Jahresabschluessen oder die in den Abschluessen auftretenden Fehler ergeben sich grundsaetzlich aus:

  • der „ueberlegenheit” des Steuerrechts gegenueber dem Bilanzrecht, die wiederum aus der Nichtanwendung der in dem Rechnungslegungsgesetz und dem Gesetzbuch der Handelsgesellschaften genannten Strafsanktionen[1] resultiert,
  • der unzureichenden Kenntnisse der Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende und der Aufsichtsorgane ueber finanzberichterstattungsbezogene Fragen (und/oder) aus ihrer unzureichenden Beteiligung daran sowie
  • den fehlerhaft gewaehlten Pruefungshandlungen, welche die Feststellung von erheblichen Unregelmaeßigkeiten oder Pruefung der Vollstaendigkeit der Angabe von wesentlichen Informationen im Jahresabschluss unmöglich machen.

Im Zeitraum, in dem das Geschaeftsjahr und das Steuerjahr abzuschließen sind, sollen nicht nur die Buchfuehrungsabteilung, sondern auch die oberen Fuehrungskraefte hart arbeiten. Gerade die Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende und Aufsichtsraete sollen aus den vorherigen Abschlusspruefungen Schluesse ziehen und dafuer sorgen, dass die durch die Finanzbuchhaltungsmitarbeiter verarbeiteten Daten das Bild aller Geschaeftsvorfaelle zuverlaessig und klar darstellen. Vor allem sollen sie sich alle Muehe geben, damit der Jahresabschluss mit keinem wesentlichen Fehler belastet wird, der dann von dem Abschlusspruefer korrigiert werden muss.

Von den haeufigsten Fehlern in dem Jahresabschluss erzaehle ich in dem naechsten Beitrag. Mittlerweile wuensche ich allen Buchhaltern und Buchhalterinnen, dass diese Fehler und Unregelmaeßigkeiten nicht auftreten. Dies kann durch entsprechende Kenntnisse und Beteiligung der Geschaeftsfuehrungen/Vorstaende und Aufsichtsraete auf der jeweiligen Stufe der Entwicklung von Finanzberichterstattung sichergestellt werden.

 

[1]              Es geht um die Bestimmungen des Art. 77 und 79 des Rechnungslegungsgesetzes (einheitliche Fassung GBl. 351 von 2019) und die Bestimmungen des Art. 585 ff. des Gesetzbuchs der Handelsgesellschaften (GBl. 94 von 2000, FBN. 1037 m.ae.).

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