Wichtige Informationen:
Die ordnungsgemäße Einordnung der nach Deutschland ausgeführten Produkte ist entscheidend für die Ordnungsmäßigkeit der Meldung und die Höhe der Einwegkunststoffabgabe. Jeder Einordnungsfehler hat direkte finanzielle Folgen.
Allein das Vorhandensein von Kunststoff entscheidet nicht über die Meldepflicht. Eine Bedeutung haben die Funktion des Produkts und seine Verwendung. Zwei ähnlich verpackte Produkte können ganz unterschiedlich eingeordnet werden.
Die Bereitstellung auf dem Markt von mehr als 100 Kilogramm Produkte, die von dem Gesetz betroffen sind, erfordert die Prüfung der jährlichen DIVID-Meldung. Unterhalb dieser Schwelle kann das Umweltbundesamt weiterhin Klarstellungen anfordern, und eine fehlerhafte Einordnung der Produkte birgt das Risiko, die Verpflichtungen zu niedrig oder zu hoch anzusetzen.
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) müssen viele Unternehmen, die Produkte auf den deutschen Markt verkaufen, eine neue Frage beantworten: „Sind unsere Produkte in DIVID meldepflichtig und können somit zu einer Pflicht zur Zahlung der Einwegkunststoffabgaben führen?”
Das ist ein ziemlich großer Zweifel. Leider ist die Antwort darauf in der Praxis nicht immer offensichtlich. Prüfer, die die Prüfung der jährlichen DIVID-Meldung durchführen, haben sehr oft mit Unternehmern zu tun, die davon ausgehen, dass sie automatisch den neuen Pflichten unterliegen, weil sie Produkte in Kunststoffverpackungen nach Deutschland verkaufen. Ebenso oft erscheint jedoch ein entgegengesetzter Ansatz, der in der Überzeugung besteht, dass dieses Thema das jeweilige Unternehmen nicht betrifft, weil es Lebensmittel herstellt. Wie ist es? Die Wahrheit liegt wie üblich irgendwo dazwischen...
Was genau ist eine Einwegkunststoffabgabe?
Das deutsche EWKF-System wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass die Ausgaben für die Beseitigung von Abfall nach Einwegprodukten nicht nur zu Lasten der kommunalen Selbstverwaltungen und Steuerpflichtigen gehen. Nach dem „Verschmutzer-zahlt-Prinzip” sollten diese Kosten den Herstellern von bestimmten Einwegkunststoffprodukten anfallen.
In der Praxis funktioniert es so, dass Unternehmer Daten zu auf den Markt gebrachten Produkten über die von der Regierungsbehörde – dem Umweltbundesamt (UBA) – betriebene DIVID-Plattform melden und auf Grundlage der auf diese Weise gemeldeten Warenmengen die fällige Einwegkunststoffabgabe berechnet wird.
Daher sollte die erste Frage bei der Erfüllung der durch das EWKFondsG auferlegten Pflichten nicht lauten: "Wie viel werden wir zahlen?", sondern vielmehr: "Fallen unsere Produkte überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes?“
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Warum sollte man den Umfang der von DIVID betroffenen Produkten im Voraus ermitteln?
Unternehmer, die Waren nach Deutschland verkaufen, konzentrieren sich sehr oft auf die Pflicht zur Registrierung in DIVID und lassen dabei einen viel wichtigeren Aspekt weg – die Identifikation der von diesem Gesetz betroffenen Produkte. Und gerade von der ordnungsgemäßen Bestimmung des Produktumfangs hängt die Ordnungsmäßigkeit der nachträgliche Berichterstattung und die Höhe der Einwegkunststoffabgabe ab.
Eine fehlerhafte Einordnung der Produkte kann dazu führen, dass regulatorische Verpflichtungen unterschätzt und die Kosten für das Unternehmen unnötig steigen.
Wie wirkt sich die Einordnung eines Produkts auf die Höhe der Einwegkunststoffabgabe aus?
Im Gegensatz zu vielen Meldepflichten wirkt sich die ordnungsgemäße Einordnung der Produkte in DIVID direkt auf die Kosten aus, die einem Unternehmer beim Verkauf von Produkten in Deutschland anfallen. Die fällige Einwegkunststoffabgabe wird berechnet gerade auf Grundlage der gemeldeten Kategorien von Produkten. Das bedeutet, dass jede falsche Entscheidung über die Einordnung der Produkte die Höhe der Verpflichtung gegenüber der deutschen Regulierungsbehörde beeinflussen kann.
Deswegen sollte man bei der Einordnung des Produkts u.a. berücksichtigen:
- ob das Produkt gebrauchs- oder verzehrfertig ist,
- ob es zusätzlicher Zubereitung bedarf,
- ob es direkt aus der Verpackung heraus verzehrt wird,
- ob es zum Verzehren „von unterwegs” (on-the-go) bestimmt ist.
Zwei Beispiele aus dem Leben – ähnliche Verpackung, unterschiedliche Einordnung
Am besten sieht man Probleme mit der ordnungsgemäßen Einordnung von meldepflichtigen Produkten an konkreten Beispielen. Viele Produkte werden in sehr ähnlichen Kunststoffverpackungen verkauft, werden aber für DIVID-Zwecke völlig anders behandelt.
Die unterschiedliche Einordnung scheinbar ähnlicher Produkte liegt daran, dass im Fall der Bestimmungen des ECWKFondsG nicht der Verpackungsstoff selbst entscheidend ist, sondern die Art und Weise, wie das Produkt von dem Verbraucher verwendet wird und wofür es bestimmt ist.
To-Go-Sandwich vs. verpackte Schinkenscheiben
Beginnen wir mit einem Standardprodukt, das der Meldepflicht im DIVID-System unterliegt. Ein fertiges Sandwich, das an einer Tankstelle, am Bahnhof oder in einem kleinen Lebensmittelgeschäft gekauft wird, ist ein Produkt, das zum sofortigen Verzehr bestimmt ist. Der Verbraucher kauft es meistens, um es sofort zu essen, oft außerhalb des Hauses. Diese Art von Produkt ist ein klassisches Beispiel für „On-the-go”-Lebensmittel, die Abfall im öffentlichen Raum erzeugen können.
Bei verpackten Schinkenscheiben ist die Situation völlig anders. Obwohl dieses Produkt ebenfalls in Kunststoff verpackt und verzehrfertig ist, wird es normalerweise nicht sofort nach dem Kauf verzehrt. Meistens landet es in dem Kühlschrank und ist eine Zutat für Sandwiches oder andere Mahlzeiten, die zu Hause zubereitet werden.
Daher können beide Produkte trotz einer scheinbar ähnlichen Verpackung unterschiedlich eingeordnet werden.
Fertiger „To-Go”-Salat vs. Kartoffelsalat zum Verzehr zu Hause
Ein weiteres gutes Beispiel für eine Situation, in der ein Unternehmer Zweifel an der Notwendigkeit hat, Daten an DIVID zu übermitteln, sind Produkte, die auf den ersten Blick sehr ähnlich aussehen und oft in nahezu identischer Verpackung verkauft werden.
Ein fertiger „To-Go”-Salat, der in einem kleinen Plastikbehälter im Geschäft oder an einer Tankstelle verkauft wird, ist zum sofortigen Verzehr bestimmt. Der Verbraucher kauft ihn gerade, um ihn sofort zu essen, oft außerhalb des Hauses oder des Kauforts, was bedeutet, dass seine Bereitstellung auf dem deutschen Markt den zuständigen Behörden gemeldet werden sollte.
Ein großer Kartoffel- oder Gemüsesalat, der in einer ähnlichen Plastikverpackung im Supermarkt verkauft wird, hat jedoch eine völlig andere Funktion. Meistens wird er nach Hause gebracht und ist Teil einer größeren Mahlzeit, die später gegessen wird. Trotz einer sehr ähnlichen Verpackung – und einer ähnlichen Produktkategorie – ist die Art und Weise, wie der Salat vom Verbraucher verwendet wird, völlig anders.
Das beweist eindeutig, dass es bei der Bewertung der mit DIVID zusammenhängenden Pflichten nicht ausreicht, auf die Art der Verpackung oder das Produkt selbst zu achten. Eine große Bedeutung haben auch:
- der Kontext seiner Verwendung,
- die Art und Weise des Verzehrs,
- die Information, ob das jeweilige Produkt zum sofortigen Verzehr bestimmt ist und ob es Abfall im öffentlichen Raum erzeugen kann.
Können Mischprodukte auch meldepflichtig in DIVID sein?
Ja.
Die Frage, was sollte man in einer Situation tun, in der die Verpackung aus verschiedenen Stoffen – z. B. Papier und Kunststoff – besteht, ist eine Frage, die Wirtschaftsprüfer, die DIVID-Meldungen prüfen, sehr häufig hören.
Nach der Definition im EWKFondsG kann ein Produkt, das teilweise aus Kunststoff besteht, definitiv als ein von dem Gesetz betroffenes Produkt angesehen werden. Das bedeutet, dass allein das Vorhandensein von Papier, Karton oder anderen Stoffen den Unternehmer nicht automatisch von der Pflicht zur Meldung der auf dem deutschen Markt bereitgestellten Ware befreit.
Dies ist jedoch keine absolute Regel – jeder Fall erfordert eine individuelle Analyse, um sicherzugehen.
Wann muss eine DIVID-Meldung geprüft werden?
Wenn ein Unternehmer mehr als 100 kg der von dem Gesetz betroffenen Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat, dann muss eine für EWKFondsG-Zwecke abgegebene Meldung von einem zugelassenen Prüfer geprüft werden. In diesem Fall sollten nicht nur die Meldung selbst, sondern auch der Prüfbericht und die Prüfbestätigung über DIVID übermittelt werden.
Es ist erwähnenswert, dass die Tatsache, dass die Grenze von 100 kg nicht überschritten wurde, nicht bedeutet, dass die Organisation die Erfüllung der Pflichten stiefmütterlich behandeln kann. Unternehmen, die die für DIVID-Meldepflicht qualifizierten Produkte in Mengen unterhalb des angegebenen Schwellenwerts auf dem deutschen Markt bereitstellen, können von UBA in bestimmten Situationen ebenfalls gebeten werden, zusätzliche Klarstellungen oder Dokumente vorzulegen.
Wovon hängt die Höhe der Einwegkunststoffabgabe ab?
Die Höhe der im Rahmen von DIVID gezahlten Abgabe steht in einem direkten Zusammenhang mit der Menge der gemeldeten Produkte.
Je höher die Masse der Produkte, die in die relevanten EWKF-Kategorien eingeordnet sind, desto höher kann die fällige Angabe sein. Aus diesem Grund ist eine ordnungsgemäße Einordnung der Produkte nicht nur von regulatorischer, sondern auch von finanzieller Bedeutung.
Eine nicht ordnungsgemäße Einordnung der Produkte kann sowohl zu einer Unterschätzung der Verpflichtungen als auch zu unnötiger Überschätzung der gemeldeten Mengen führen.
Worauf sollte man im Fall von EWKFondsG achten?
Beim Verkauf von Produkten auf den deutschen Markt lohnt es sich, so früh wie möglich zu überprüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fallen. Wichtig ist nicht nur, ob das Produkt Kunststoff enthält, sondern auch, welche Funktion es hat und wie es von dem Verbraucher in der Regel verwendet wird.
In der Praxis treten die meisten Probleme bereits bei der Einordnung der Produkte auf. Hier ist es am einfachsten, falsche Annahmen zu treffen, die dann in nicht angemessenen DIVID-Meldungen und einer zu hoch oder zu niedrig angesetzten Einwegkunststoffangabe resultieren.
Es sollte auch bemerkt werden, dass die Verpflichtungen aus dem EWKFondsG nicht auf die Abgabe einer Meldung über DIVID beschränkt sind. Die Grundlage für entsprechende Maßnahmen besteht darin, ordnungsgemäß zu ermitteln, ob Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und anschließend ihre Kategorie und ihre Masse richtig zu bestimmen. Daher lohnt es sich, die Analyse der EWKF-Pflichten als Element eines umfassenderen Compliance-Prozesses zu betrachten, der im Rahmen der Tätigkeiten auf dem deutschen Markt im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Pflichten aus dem VerpackG und der Registrierung im LUCID-System durchgeführt wird.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sollte man, bevor man feststellt, dass uns dieses Thema nicht betrifft – oder im Gegenteil, dass wir absolut alle Kunststoffprodukte melden müssen –, die Unterstützung von Experten in Anspruch nehmen und sich einen Moment Zeit nehmen, um die nach Deutschland ausgeführten Produkte ausführlich zu analysieren. Sehr oft stellt sich heraus, dass der tatsächliche Pflichtenumfang völlig anders aussieht, als die Organisation zunächst angenommen hat.