In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was regelt der Nationale Rechnungslegungsstandard 9?
  • Für welche Zeiträume sollten die Finanzangaben dargestellt werden?
  • Welche Risiken sollten in einem Lagebericht offengelegt werden?

Obwohl der Nationale Rechnungslegungsstandard 9 (KSR 9) „Lagebericht” schon lange existiert, stoßen Wirtschaftsprüfer, die Jahresabschlüsse prüfen, immer noch auf Lageberichte in Form einer DIN A4-Seite. Diese Dokumente basieren oft nur auf zweijährigen Finanzangaben (oder Angaben, die direkt aus dem Jahresabschluss übernommen wurden) und sind möglicherweise mit lakonischen Bemerkungen versehen: „Es wurde ein Anstieg/Rückgang um so viel verzeichnet”, ohne dem Leser detailliertere Erklärungen bereitzustellen, was die Ursache für verzeichnete Änderungen war.

Der Lagebericht – wie auch der Jahresabschluss – ist ein wichtiges Dokument, das von dem Feststellungsorgan geprüft und festgestellt wird und es Investoren und Geschäftspartnern ermöglicht, sich eine Meinung über die Lage und das Potenzial des Unternehmens zu bilden. Daher sollte man in diesem Fall gemäß den entsprechenden Standards handeln.

Was hat der Nationale Rechnungslegungsstandard 9 (KSR 9) zum Ziel?

Der KRS 9 sollte „zur Aufstellung eines Lageberichts verhelfen” und zugleich „gute Praktiken in diesem Bereich fördern”. Zu diesem Zweck sind im Abschnitt 6 des Standards geeignete Methoden zur Darstellung von Angaben in folgenden Bereichen angegeben:

  • Merkmale der Geschäftstätigkeit und Unternehmensressourcen – nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes gehören dazu:
    • die Angaben über Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Unternehmens,
    • die Angaben über den Erwerb von eigenen Geschäftsanteilen (Aktien) und insbesondere über:
      • ihren Erwerbszweck,
      • ihre Anzahl und ihren Nennwert (mit der Angabe, welchen Teil des Stamm- bzw. Grundkapitals sie vertreten),
      • den Anschaffungspreis (bzw. über den Verkaufspreis im Falle ihrer Veräußerung),
    • die Angaben über wichtige Errungenschaften in Forschung und Entwicklung,
    • die Angaben über umweltbezogene Fragen und Beschäftigung,
  • Ziele und Risiko – nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes gehören dazu die Angaben über Finanzinstrumente, die Folgendes umfassen:
    • Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist (wie Preisänderungsrisiko, Kreditrisiko, Risiko für wesentliche Störungen im Geldfluss sowie das Risiko für Verlust der Liquidität),
    • durch das Unternehmen angenommene Ziele und Methoden für Finanzrisikomanagement (einschließlich den Angaben über Methoden zur Sicherung von wichtigen Arten der geplanten Transaktionen, auf die die Rechnungslegungsgrundsätze für Sicherheiten angewendet werden),
  • Betriebsergebnis und Finanzlage – nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes gehören dazu:
    • die Angaben über voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens,
    • die finanziellen und nicht-finanziellen Kennzahlen,
    • die Angaben über Ereignisse, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erheblich auswirkten und in dem Geschäftsjahr, sowie nach dessen Ablauf, d.h. bis zum Tag der Feststellung des Jahresabschlusses, zustande kamen.
  • Perspektiven – nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG-PL) handelt es sich einfach um Angaben über die voraussichtliche Finanzlage des Unternehmens.
  • Corporate Governance – nach Art. 49 des Rechnungslegungsgesetzes handelt es sich um Angaben über die Anwendung der Corporate Governance-Grundsätze bei Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem der regulierten Märkte des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen wurden.

 

Darstellung der Angaben im Lagebericht und ihre Nützlichkeit

Wie man sieht, entspricht die Aufteilung der darzustellenden Angaben nach KRS 9 den Hauptpunkten des Artikels 49 RLG-PL. Jeder der oben aufgeführten Bereiche ist auch in diesem Standard detailliert beschrieben. Es jedoch besonders auf diejenigen Bestimmungen hinzuweisen, deren Berücksichtigung im Bericht in Praxis dies bestätigen würde, was für den Leser – Berichtsempfänger am wichtigsten ist: die Annahme, dass das durch das Unternehmen angewendete Fortführungsprinzip richtig ist. 

Bei Prüfung von Jahresabschlüssen wird nämlich diese Annahme von den Wirtschaftsprüfern aufgrund der Angaben bestätigt, die ein gewöhnlicher Nutzer in einem eigentlich nur für zwei Jahre aufgestellten Dokument nicht finden kann. Bei Erläuterung der Grundsätze für Aufstellung und Darstellung eines Lageberichts wird im KRS 9 auf folgende Tatsachen aufmerksam gemacht:

  • Eine gute Praxis ist die Darstellung von Finanzangaben für einen Zeitraum bis zu drei bzw. fünf Jahren – dieser Zeitraum ermöglicht nämlich die entsprechende Beurteilung von Tendenzen und Trends. Bei der Auswahl des richtigen Zeithorizonts sollte man die Branche des Unternehmens, die Art des im Bericht behandelten Themas sowie die Menge an vorhandenen Vergleichsdaten berücksichtigen.
  • Eine gute Praxis ist die Unterstützung der Voraussichten durch Prognosen und Aussichten –  dazu sollte man wichtige finanzielle und nicht-finanzielle Kennzahlen nutzen, die die Beurteilung der Perspektiven für das jeweilige Unternehmens zumindest in dem nächsten Jahr ermöglichen. Finanzielle Kennzahlen, die Gegenstand einer Prognose bzw. Aussicht sind, sollten mit den in dem Jahresabschluss enthaltenen Angaben vergleichbar sein. Es empfiehlt sich auch, die Ziele und Erwartungen für eine längere Zeit zu nennen.

 

Methoden zur Darstellung eines Lageberichts sind nicht nur wegen KRS 9 von Bedeutung

Die Erweiterung des Lageberichts um relevante Finanzangaben zu den vergangenen fünf Jahren (und um Prognosen für ein Jahr vorwärts) würde es seinen Empfängern ermöglichen, eigene Schlüsse über die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens zu ziehen und gleichzeitig die Legitimität von Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bestätigen (oder nicht). Deswegen sollte man die Geschäftsleitung des Unternehmens (oder sogar die Aufsichts- und Feststellungsorgane für den Lagebericht) auf die Anforderungen des KRS 9 aufmerksam machen. Dieser Standard soll dazu führen, dass die Angaben im Lagebericht für seine Nutzer wirklich nützlich sind und ihnen tatsächlich eine verlässliche Beurteilung vergangener, gegenwärtiger und zukünftiger Ereignisse ermöglichen.

Und das wird tatsächlich allen zugutekommen.