In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wie definieren internationale Standards Verbindlichkeiten, Verbindlichkeitsrückstellungen und Eventualverbindlichkeiten?
  • Wie sind Eventualverbindlichkeiten gemäß IAS 37 in einem Jahresabschluss zu erfassen?
  • Was kann als Verbindlichkeiten eines Unternehmens angesehen werden?

Das Vorsichtsprinzip sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Erträgen und Aufwendungen sind allen Buchhalter:innen als grundlegende Rechnungslegungsgrundsätze wohlbekannt. Um sie richtig anzuwenden, müssen unter anderem Verbindlichkeiten oder Rückstellungen gebildet (und manchmal auch Eventualverbindlichkeiten offengelegt) werden, was leider oft zu Problemen führt, weil es eine angemessene Auslegung der Ereignisse erfordert und die Gefahr des Subjektivismus mit sich bringt. Was sollten die Mitarbeiter der Finanzabteilungen polnischer und ausländischer Unternehmen berücksichtigen, um auch unter unsicheren Bedingungen Entscheidungen gemäß internationalen Standards zu treffen?

 

Wie werden Verbindlichkeiten, Verbindlichkeitsrückstellungen und Eventualverbindlichkeiten nach dem International Accounting Standard 37 (IAS 37) definiert?

  • Verbindlichkeit ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht, deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.
  • Rückstellung ist eine Verbindlichkeit mit unsicherem Fälligkeitstag und Betrag.

Beim Vergleich der Definition von Verbindlichkeit und Rückstellung sollte besondere Aufmerksamkeit auf das Ausmaß der Unsicherheit im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäftsvorfall gelegt werden. Nach IAS 37 haben wir es mit einer Rückstellung zu tun, wenn wir uns über die Höhe der Verbindlichkeit oder den Fälligkeitstag nicht sicher sind.

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Darüber hinaus gibt IAS 37 bestimmte Richtlinien vor, die eingehalten werden müssen, damit eine Rückstellung gebildet werden kann. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn:

  1. das Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) hat,
  2. eine Zahlung von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist,
  3. die Höhe dieser Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte in dem jeweiligen Fall keine Rückstellung gebildet werden.

Gemäß dem internationalen Standard soll der Stand der durch das Unternehmen gebildeten Rückstellungen zu Ende jeder Berichtsperiode überprüft und angepasst werden. Wenn es aufgrund von irgendwelchen Ereignissen nicht länger wahrscheinlich erscheint, dass die Erfüllung der Verpflichtung durch das Unternehmen eine Zahlung von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erfordert, dann ist die zuvor gebildete Rückstellung aufzulösen. Nach IAS 37 darf eine Rückstellung nämlich nur für den Zweck verbraucht werden, für den sie ursprünglich gebildet wurde.

 

Eventualverbindlichkeiten in einem Jahresabschluss nach IAS 37

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten in diejenigen geteilt werden, die in der Bilanz erfasst werden (darunter fallen auch Rückstellungen) sowie in diejenigen, die dort nicht erfasst werden (und als Eventualverbindlichkeiten bezeichnet werden). Die Angaben zu Eventualverbindlichkeiten werden in dem Anhang dargestellt.

Nach IAS 37 ist eine Eventualverbindlichkeit:

  1. eine mögliche Verpflichtung, die aufgrund derjenigen Ereignisse der Vergangenheit entsteht, deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die durch das Unternehmen nicht völlig kontrolliert werden, erst noch bestätigt wird,
  2. eine gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen der Vergangenheit, die jedoch in dem Jahresabschluss nicht erfasst wird, denn:
    1. eine Zahlung von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht wahrscheinlich; oder
    2. die Höhe der Verpflichtung (Verbindlichkeit) kann nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

 

Unterschiede zwischen einer Rückstellung und einer Eventualverbindlichkeit in der Praxis

Beispiel:

In dem Herstellungsunternehmen „ALFA” sind 20 Mitarbeiter beschäftigt – alle Vollzeit und aufgrund des Arbeitsvertrags. Ihr Arbeitsentgelt wird bis zum 10. Tag des Folgemonats gezahlt. Die Unternehmenspolitik setzt dabei die Zahlung der hohen Pensionsabfindungen für Mitarbeiter voraus.

Zum Bilanzstichtag muss die Buchhaltung von „ALFA” bestimmen, ob in Zusammenhang damit, dass das Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten gebildet werden müssen. Analysieren wir alle wichtigen Fragen in einem solchen Fall:

  1. Nicht gezahlte Löhne und Gehälter gelten als Verbindlichkeit des Unternehmens  – die Pflicht zu ihrer Zahlung, der Betrag und die Zahlungsfrist sind sicher.
  2. Die Buchhaltung soll eine Rückstellung für Pensionsabfindungen bilden, denn es ist eine zukünftige Verbindlichkeit, die aus den vergangenen Ereignissen resultiert. Die Finanzabteilung sollte diesen Ansatz annehmen, obwohl der Betrag und Fälligkeitsfrist von Abfindungen ungewiss sind, denn die Schätzung einer solchen Rückstellung muss ein Element der Wahrscheinlichkeit enthalten, dass ein bestimmter Mitarbeiter bis zur Pensionierung bei diesem Arbeitgeber arbeiten wird.

Und was, wenn in diesem Jahr einer der Mitarbeiter die „ALFA” auf eine Entschädigung von 50.000 PLN wegen ungerechtfertigter Kündigung verklagt, woraufhin das Unternehmen einen Anwalt fragt, wie er die Wahrscheinlichkeit beurteilt, dass das Unternehmen den gerichtlichen Rechtsstreit gewinnt? Wie soll das Unternehmen ein solches Risiko in dem Jahresabschluss darstellen? Die Situation kann auf zwei Weisen gelöst werden.

Variante I: Der Rechtsanwalt und die Leitung von „ALFA” beurteilen, dass das Unternehmen höchst wahrscheinlich diesen Rechtsstreit gewinnt

Eine solche Annahme ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass „ALFA” den Rechtsstreit gewinnt und den gerichtlich geltend gemachten Anspruch nicht zu ersetzen braucht.
  • Die Höhe der eventuellen Kosten, die das Unternehmen beim Verlust dieses Rechtsstreits zu tragen hätte, ist berechenbar.

Entscheidungsvorschlag für Variante I: 

Die Buchhaltung von „ALFA” soll in dem Anhang eine Eventualverbindlichkeit i.H. v. Entschädigungskosten angeben, denn die Wahrscheinlichkeit des Gewinns des Rechtsstreits als höher und nicht als geringer bestimmt wurde. Die Verbindlichkeit wird aus künftigen Ereignissen resultieren – falls die gerichtliche Entscheidung für das Unternehmen ungünstig wird, dann ist die Eventualverbindlichkeit in eine Verbindlichkeit umzuwandeln (und in der Bilanz zu erfassen).

Variante II: Der Rechtsanwalt und die Leitung von „ALFA” beurteilen, dass das Unternehmen höchst wahrscheinlich diesen Rechtsstreit verliert

Eine solche Annahme ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass „ALFA” den Rechtsstreit verliert und den gerichtlich geltend gemachten Anspruch des Mitarbeiters ersetzen werden muss.
  • Der Rückstellungsbetrag ist berechenbar.
  • Die Verbindlichkeit resultiert aus vergangenen Ereignissen (ungerechtfertigter Kündigung).

Entscheidungsvorschlag für Variante II:

Die Buchhaltung von „ALFA” soll über die Bildung einer Rückstellung von 50.000 PLN entscheiden, die sich auf den Anspruch bezieht.

 

Entsprechende Anwendung von Standards ist Schlüssel zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Die Erfassung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten ist ein äußerst breites Thema. Wir haben hier tatsächlich nur allgemeine Fragen in diesem Zusammenhang mit recht vereinfachten Beispielen angesprochen. In der wirtschaftlichen Praxis gibt es jedoch viele viel kompliziertere Probleme und Situationen. Vor diesem Hintergrund – und aus Sorgfalt für eine ordnungsmäßige Buchführung – lohnt es sich daher, sich von einem Wirtschaftsprüfer beraten zu lassen oder für Prüfung des Jahresabschlusses eine Prüfungsgesellschaft zu wählen, die umfassende Unterstützung bei der Beurteilung finanzieller Prozesse anbietet.

In einem solchen Fall kontaktieren Sie unsere Experten, die sich gerne über Herausforderungen Ihres Unternehmens informieren, um bestmöglich auf seine Bedürfnisse zu reagieren.