In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wie sind langfristige Vermögenswerte als zur Veräußerung gehalten einzustufen und zu bewerten?
- Wann ist das Ergebnis der aufgegebenen Geschäftsbereiche in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang auszuweisen?
- Wie sind die bestimmten Angaben in dem Jahresabschluss darzustellen?
Unternehmen, die Handelsbücher führen, haben mit vielen Geschäftsvorfällen zu tun, die in dem Jahresabschluss zum Ende der jeweiligen Rechnungsperiode ordnungsgemäß erfasst werden müssen. Es ist nicht immer einfach – die Geschäftsrealitäten sind tatsächlich vielfältig, und manchmal stoßen Buchhalter auf ungewöhnliche, seltenere Ereignisse. Dazu gehören die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte in Zusammenhang mit den aufgegebenen Geschäftsbereichen, die in dem International Financial Reporting Standard 5 (IFRS 5) ausführlich geregelt wurden.
Welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit der jeweilige Vermögenswert bzw. die Gruppe von Vermögenswerten als zur Veräußerung gehalten eingestuft und somit entsprechend bewertet und in dem Jahresabschluss dargestellt werden kann? Schauen wir uns die Leitlinien an und analysieren die möglichen Probleme im Zusammenhang mit diesem Thema anhand von Beispielen.
Identifikation von langfristigen Vermögenswerten, die IFRS unterliegen
Gemäß IFRS 5 ist ein langfristiger Vermögenswert (bzw. eine Veräußerungsgruppe) von einem Unternehmen als zur Veräußerung gehalten einzustufen, sofern alle unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Buchwert des Vermögenswerts wird hauptsächlich durch den Verkauf zurückgewonnen und nicht durch seine weitere Nutzung.
- der Vermögenswert (bzw. eine Veräußerungsgruppe) ist zur sofortigen Veräußerung in seinem (bzw. ihrem) aktuellen Zustand verfügbar,
- die Veräußerung ist höchstwahrscheinlich, was Folgendes bedeutet:
- die Geschäftsleitung des Unternehmens, dem der Vermögenswert angehört, hat sich für die Umsetzung des Veräußerungsplans entschlossen,
- es gibt einen Plan, nach dem Käufer aktiv zu suchen,
- der Vermögenswert wird zum Kauf zu einem vernünftigen Preis im Verhältnis zu seinem aktuellen beizulegenden Zeitwert angeboten,
- man erwartet, dass der Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach der Einstufung des Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten abgeschlossen wird (der Standard sieht jedoch auch die Ausnahmen von dieser Voraussetzung vor).
Die oben genannten Klassifikationskriterien konzentrieren sich darauf, ein angemessenes Maß an Überzeugung des Unternehmens zu gewinnen, dass der Verkauf eines bestimmten langfristigen Vermögenswertes (oder einer Gruppe davon) tatsächlich in kurzer Zeit (innerhalb von 12 Monaten) stattfinden wird.
Bei Identifizierung der unter IFRS 5 fallenden Vermögenswerte ist auch zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige langfristige Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird, das Unternehmen keine planmäßigen Abschreibungen mehr darauf vornehmen darf. Es kann vorkommen, dass dies vor dem Bilanzstichtag des Unternehmens geschieht.
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Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswertes
Ein weiterer Schritt ist eine ordnungsgemäße Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswertes. Solch ein Vermögenswert ist entweder zum Buchwert oder zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten – je nachdem, welcher dieser Werte niedriger ist.
Auch hier gibt es eine Beziehung zum geplanten Verkauf. Es ist zu beachten, dass der Wert eines solchen langfristigen Vermögenswertes nach seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten nicht höher als der aktuelle Buchwert sein wird – er kann nur niedriger sein.
Ein Beispiel für Bewertung einer Maschine nach IFRS 5
Für eine bessere Schilderung der Einstufung eines langfristigen Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten sowie seiner Bewertung analysieren wir den folgenden Fall:
Am 1. Januar 2023 hat das Unternehmen „Alfa” eine Holzschneidemaschine für 20.000 PLN gekauft und in diesem Monat angefangen, die Maschine abzuschreiben. Die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der Maschine liegt bei 10 Jahren und ihr Restwert bei null. Am 30. September 2025 hat „Alfa” entschieden, die Maschine zu veräußern und begonnen, nach einem Käufer (u.a. durch Veröffentlichen von Onlineanzeigen) aktiv zu suchen. Das Angebot für solche Maschinen ist nicht groß, deswegen nahm das Unternehmen eine rationale Erwartung an, dass die Maschine in kurzer Zeit veräußert wird. Zum 30. September 2025 beträgt der Marktwert des zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswertes 13.500 PLN. Die Demontage der Maschine zu ihrer Bereitstellung an den Käufer kostet 500 PLN.
Angesichts der vorgenannten Informationen sehen wir, dass zum 30. September 2025 alle Kriterien erfüllt wurden, damit der langfristige Vermögenswert als ein zur Veräußerung gehaltener Vermögenswert eingestuft werden kann. Zu welchem Wert soll also die Maschine in dem Jahresabschluss von „Alfa” zum 31. Dezember 2025 ausgewiesen werden, wenn sie zum Jahresende noch nicht veräußert wurde?
Jährliche Abschreibung der Maschine = 20 000 PLN × 10% = 2 000 PLN
Abschreibung 2023 = 2 000 PLN – ein volles Jahr
Abschreibung 2024 = 2 000 PLN
Abschreibung bis September 2025 = 2 000 PLN ÷ 12 × 9 = 1 500
Kumulierte Abschreibung = 2 000 PLN + 2 000 PLN + 1 500 PLN = 5 500 PLN
Buchwert zum 30. September 2025 = 20 000 PLN – 5 500 PLN = 14 500 PLN
beizulegender Zeitwert abzüglich Kosten = 13 500 PLN – 500 PLN = 13 000 PLN
Da der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten niedriger als Buchwert ist, hat das Unternehmen in der Bilanz zum 31. Dezember 2025 den Wert der Maschine von 13.000 PLN auszuweisen und die Differenz zwischen diesen Werten (14.500 – 13.000 = 1.500) unter sonstigen Aufwendungen wegen Wertminderung zu erfassen.
Ausweis des zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswertes im Jahresabschluss
Es ist zu beachten, dass die zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in dem Jahresabschluss separat von den anderen Vermögenswerten sowie als einzelne Beträge darzustellen sind (in diesem Fall gilt das Saldierungsverbot nach IFRS 5.38).
Aufgegebene Geschäftsbereiche
Das Unternehmen sollte anders vorgehen, falls es im Laufe des Jahres einen Bestandteil veräußert (bzw. ihn als zur Veräußerung gehalten einstuft), der zugleich:
- einen separaten, wesentlichen Geschäftsbereich des Unternehmens oder ein geographisches Gebiet der betrieblichen Tätigkeit darstellt,
- Teil eines einzigen abgestimmten Planes ist, den Geschäftsbereich zu veräußern,
- ein Tochterunternehmen ist, das ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde.
dann hat es in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in dem Anhang das Ergebnis der aufgegebenen Geschäftsbereiche (nach Steuern) separat darzustellen.
Verbuchung des Verkaufs von langfristigen Vermögenswerten kann ein komplexes Problem darstellen
Zusammenfassen lässt sich sagen, dass die Veräußerung von langfristigen hochwertigen Vermögenswerten eine wichtige Information ist und die Entscheidungen der Adressaten des Jahresabschlusses wesentlich beeinflussen kann. Daher ist es sehr wichtig, dass die Unternehmen mit solchen Vermögenswerten die Regelungen des IFRS 5 befolgen und den Adressaten des Jahresabschlusses die Beurteilung der finanziellen Folgen der aufgegebenen Geschäftsbereiche erleichtern.
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