Wichtige Informationen:

Simple icon of a blue lightbulb

Zusätzliche Steuerschulden, die den Steuerpflichtigen wegen umsatzsteuerlicher Unregelmäßigkeiten auferlegt werden, sind in Polen der Grund von Streitigkeiten mit Finanzbehörden.

Simple icon of a blue lightbulb

Im Falle von Fehlern in Steuerabrechnungen verhängen Finanzbehörden manchmal automatisch Sanktionen gegen Steuerpflichtige, ohne die Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen, was ein Missbrauch darstellt.

Simple icon of a blue lightbulb

In der Regel setzen Gerichte bei Beamten die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen durch und schützen dadurch die Steuerpflichtigen, die in gutem Glauben handeln.

Zusätzliche Steuerschulden, die in Art. 112b und 112c des Umsatzsteuergesetzes vorgeschrieben sind, geben den Steuerpflichtigen seit Jahren Anlass zur Sorge. Werden Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen – z.B. ein zu hoch angesetzter Betrag der Umsatzsteuererstattung – festgestellt, kann das Finanzamt gegen das Unternehmen eine Sanktion in Höhe von bis zu 30 % des Betrags verhängen, um den die Steuerschuld zu niedrig angesetzt wurde bzw. die Steuererstattung zu hoch angesetzt wurde. Die Bestimmung legt jedoch nicht fest, wann und in welchem Umfang die Behörde die Sanktion verhängen soll, sodass das Finanzamt dabei einen weiten Ermessenspielraum hat. Eine Analyse der Vorgehensweise der Behörden zeigt, dass es oft Situationen gibt, in denen diese Strafen automatisch verhängt werden, ohne die Umstände des jeweiligen Falls und die Lage des bestimmten Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Glücklicherweise erinnern Verwaltungsgerichte und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Beamten stets daran, dass umsatzsteuerliche Sanktionen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden müssen. Welche Argumente bringen die Gerichte vor, und worauf sollte man achten, wenn man sich gegen die negativen finanziellen Folgen verteidigt, die Art. 112b und 112c des Umsatzsteuergesetzes genannt sind?

 

Für welche Unregelmäßigkeiten drohen umsatzsteuerliche Sanktionen?

Art. 112b des Umsatzsteuergesetzes sieht die Möglichkeit vor, dem Steuerpflichtigen die sog. zusätzliche Steuerschuld aufzuerlegen, wenn die Unregelmäßigkeiten in Abrechnungen der Umsatzsteuer festgestellt werden. Die Sanktion kann u.a. dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige:

  • den Betrag der Steuerschuld zu niedrig ansetzt, 
  • den Betrag der Umsatzsteuererstattung zu hoch ansetzt,  
  • den auf die nächste Abrechnungsperiode zu übertragenden Überschuss der Vorsteuer über die berechnete Steuer zu hoch ansetzt.

In der Regel beträgt die zusätzlichen Steuerschuld 30 % des Betrags der festgestellten Unregelmäßigkeit. Die Vorschriften sehen jedoch sowohl die Möglichkeit vor, die Sanktion auf 20 % zu reduzieren (z. B. bei Korrektur der Abrechnung und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen), als auch eine erhöhte Sanktion von 100 % zu verhängen (insbesondere in Fällen, die mit dem Steuerabzug aus sog. Scheinrechnungen zusammenhängen).

Leider sind die Gründe für die Verhängung bestimmter Sanktionsbeträge nirgendwo ausführlich beschrieben. Infolgedessen entstehen viele Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden, die oft erst mit einem Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht (NSA) enden.

Finden Sie heraus, wie wir Ihr Unternehmen unterstützen können

Ist der Ansatz der Gerichte bei Berechnung einer zusätzlichen Umsatzsteuerschuld vernünftig?

Da der Gesetzgeber keine detaillierten Hinweise zur Anwendung der Bestimmungen zur zusätzlichen Steuerschuld gegeben hat, lohnt es sich, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter die Lupe zu nehmen. Das ist eine der besten Informationsquellen in diesem Bereich, denn in Urteilen geben die Gerichte an, welche Umstände beachtet werden sollten und wann die Verhängung einer umsatzsteuerrechtlichen Sanktion gegen einen Steuerpflichtigen eine zu weitreichende Maßnahme der Finanzverwaltung ist.

 

NSA: Die Verfassung und die Bestimmungen des Völkerrechts regeln, was bei der Bewertung der Legitimität von umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen berücksichtigt werden sollte

Die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) definiert ganz klar die Kriterien, die eine Finanzbehörde bei der Entscheidung über die Anwendung von Sanktionen beachten sollte. Die Gerichte weisen darauf hin, dass die Behörde insbesondere Folgendes berücksichtigen sollte:

  • die Umstände der Entstehung von Unregelmäßigkeiten;
  • die Art und das Ausmaß der Verletzung der Pflichten eines Steuerpflichtigen, die zu den Unregelmäßigkeiten geführt haben;
  • die Art, das Ausmaß und die Häufigkeit früherer Unregelmäßigkeiten in Bezug auf nicht verjährte Steuerpflichten;
  • die Höhe der festgestellten Unregelmäßigkeiten einschließlich dem Betrag, um den die Steuerschuld zu niedrig, die Umsatzsteuererstattung zu hoch bzw. die Vorsteuer zu hoch angesetzt wurde;
  • die Maßnahmen, die der Steuerpflichtige nach der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten ergriffen hat, um die Folgen fehlerhafter Steuerabrechnungen zu beseitigen.

Obwohl die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes keine detaillierten Hinweise zur Anwendung von Sanktionen enthalten, sind die von NSA festgelegten Kriterien sowohl für Finanzbehörden als auch für Steuerpflichtige ein wichtiger Leitfaden. Wie es jedoch oft in Steuersachen der Fall ist, hängen die endgültige Beurteilung der Situation und die angemessene Strafe von der Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls ab.

Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 3. Dezember 2025, Az. FSK 2053/22.

 

WSA Wrocław: Steuerpflichtiger darf nicht dafür bestraft werden, dass er Rechnungen gemäß ihrem Inhalt abrechnet

Die Aktualität des Problems bei der Anwendung von umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen wird durch das jüngste Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Wrocław bestätigt, in dem das Gericht feststellte, dass die zusätzliche Steuerschuld nach Art. 112b des Umsatzsteuergesetzes nicht automatisch auferlegt werden sollte, weil jedes Mal die Beurteilung der Umstände eines bestimmten Falls erforderlich sei. 

In diesem Fall betonte das Gericht außerdem, dass die Sanktion keinen Steuerpflichtigen betreffen solle, dessen Maßnahmen nicht auf ein Element von Steuerhinterziehung oder auf eine vorsätzlichen Handlung zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils zurückzuführen sein können. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer auf Grundlage einer von einem Auftragnehmer erhaltenen Rechnung abgerechnet hat – selbst wenn ihre Richtigkeit nachträglich infrage gestellt wurde – nicht bestraft werden sollte, wenn er in gutem Glauben gehandelt hat und sich der Unregelmäßigkeiten nicht bewusst war. Es ist daher entscheidend, dass die Behörden ermitteln, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen zu einem bewussten und gezielten Versuch geführt hat, das Gesetz zu missbrauchen oder einen Steuervorteil zu erlangen.

Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Wrocław vom 23. Juni 2026, Az. I I SA/Wr 267/26 (nicht rechtskräftig).

 

NSA: Umsatzsteuerrechtliche Sanktionen können auch wegen Unregelmäßigkeiten aufgrund mangelnder Sorgfalt angewendet werden

Obwohl Gerichte Steuerpflichtige schützen, die von den Unregelmäßigkeiten in den von Auftragnehmern erhaltenen Rechnungen nicht wussten, setzen sie in einem solchen Fall bestimmte Grenzen. Das NSA weist darauf hin, dass die Anwendung von Sanktionen nach Art. 112b des Umsatzsteuergesetzes dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die von den Finanzbehörden festgestellten Unregelmäßigkeiten auf mangelnde Sorgfalt des Unternehmens, das die Umsatzsteuer abrechnet, zurückzuführen sind. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger nicht mit der Absicht gehandelt hat, Steuer zu hinterziehen, bedeutet nicht automatisch, dass die Sanktion nicht verhängt werden kann.

Nicht nur die Absicht des Steuerpflichtigen ist entscheidend, sondern vor allem das Ausmaß, die Art und die Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten. Wenn das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten in Abrechnungen der Umsatzsteuer so erheblich ist, dass es die Ordnungsmäßigkeit der Steuerabrechnungen gefährdet, können sie als Unregelmäßigkeiten eingestuft werden, die mit der Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden, selbst wenn sie nur aus der Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt resultieren.

Urteil des NSA vom 6. Mai 2026, Az. FSK 768/23.

 

NSA: Stellen Sie die Rechnungen aus, die die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht dokumentieren? Erwarten Sie umsatzsteuerrechtliche Sanktionen

Ein Urteil, das eine Art Fallstudie darstellen kann, die zeigt, wann Finanzbehörden eine umsatzsteuerliche Sanktion (einschließlich der Sanktion in maximaler Höhe von 30 % des Betrags, um den die Steuerschuld zu niedrig oder die Steuererstattung zu hoch angesetzt wurde) wirksam verhängen können, ist ein Urteil des NSA von 2025. Darin wies das Gericht darauf hin, dass, da der Steuerpflichtige Rechnungen für Arbeitnehmerüberlassung ausstellte, die die Erbringung der Leistungen nicht dokumentierten, die Finanzbehörde berechtigt sei, die zusätzliche Steuerschuld festzusetzen.

Der entscheidende Faktor war, dass die zu hohe Ansetzung der Vorsteuer nicht auf einen unbeabsichtigten Fehler zurückzuführen war, sondern auf eine unzuverlässige und den Tatsachen nicht entsprechende Abrechnung der umstrittenen Umsätze. Nach Ansicht des Gerichts deutete ein solches Vorgehen auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Vorschriften hin und rechtfertigte die Anwendung von umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen.

Urteil des NSA vom 10. September 2025, Az. FSK 487/25.

 

EuGH: Umsatzsteuerrechtliche Sanktionen müssen verhältnismäßig sein

Wichtig ist, dass die aufgeführten Urteile der Verwaltungsgerichte mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar sind. In den geprüften Sachen betonte der EuGH, dass bei der Anwendung der steuerlichen Sanktionen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, dass Finanzbehörden verpflichtet sind, die Höhe der Sanktion an die Art und Schwere der festgestellten Verletzung anzupassen, und daher kann die Sanktion nicht automatisch oder unabhängig von den Umständen des jeweiligen Falls verhängt werden.

Urteil des EuGH vom 15. April 2021 in der Rechtssache C-935/19.

 

Erforderliche Sorgfalt und vernünftiger Ansatz sind Schlüssel zur Vermeidung von umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen

Es scheint, dass in vielen Fällen die Vermeidung des Risikos der Verhängung von umsatzsteuerrechtlichen Sanktionen gemäß Art. 112b und 112c des Umsatzsteuergesetzes auf einen verlässlichen Ansatz zu Abrechnungen und eine ordnungsgemäße Darstellung des tatsächlichen Geschäftsablaufs hinauslaufen sollte. 

Die Praxis zeigt jedoch, dass Finanzbehörden oft einen strengen und einnahmeorientierten Ansatz bei der Anwendung von Sanktionen verfolgen, und Steuerpflichtige müssen sich dagegen oft durch  Steuerstreitigkeiten verteidigen und ihre Rechte vor Verwaltungsgerichten geltend machen. Daher bleibt (vielleicht illusorisch) zu hoffen , dass der Ansatz der Finanzverwaltung im Laufe der Zeit ausgewogener wird, aber während man darauf wartet, sollte man die Unterstützung der  Steuerberater und Experten im Bereich einer angemessenen Risikobewertung und möglichen Verteidigung gegen ungerechtfertigte Maßnahmen der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen.